
Krankenversicherung im Mutterschutz: Das gilt für Lehrerinnen
Die wichtigsten Regelungen für verbeamtete und angestellte Lehrerinnen im Überblick

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06.10.2025
Allgemein, Lehrer, Krankenversicherung, pkv
Krankenversicherung im Mutterschutz: Das müssen Sie wissen
Die Krankenversicherung im Mutterschutz wirft bei Lehrerinnen oft viele Fragen auf. Besonders die Unterschiede zwischen verbeamteten und angestellten Lehrkräften sowie zwischen privater und gesetzlicher Versicherung sorgen oft für Verwirrung. Die gute Nachricht vorweg: Ihr Versicherungsschutz bleibt während des Mutterschutzes grundsätzlich bestehen. Die Kostenfrage hängt jedoch stark von Ihrem Beschäftigungsverhältnis ab.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen für Ihre persönliche Situation gelten, wer welche Kosten übernimmt und wie Sie sich optimal absichern können.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Verbeamtete Lehrerinnen behalten ihre Beihilfe: Mit 70 % Beihilfesatz bei zwei oder mehr Kindern müssen Sie nur 30 % über die PKV absichern
Gesetzlich versicherte Angestellte sind gut abgesichert: Die Krankenkasse zahlt 13 € täglich Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber stockt auf das volle Nettogehalt auf
Privat versicherte Angestellte zahlen weiter: Die PKV-Beiträge laufen unverändert weiter, der Arbeitgeberzuschuss von maximal 471,32 € entfällt während der
Elternzeit bringt Veränderungen: Bei der GKV sind Sie beitragsfrei versichert, bei der PKV müssen Sie die vollen Beiträge selbst tragen
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Krankenversicherung im Mutterschutz: Welche Regelungen gelten für Lehrer?
Die Regelungen zum Mutterschutz für Lehrerinnen entsprechen grundsätzlich denen anderer Arbeitnehmerinnen. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Während des Mutterschutzes bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz vollständig bestehen. Das Beschäftigungsverbot gilt rechtlich als Dienstzeit und hat keine negativen Auswirkungen auf Ihren Vorbereitungsdienst oder Ihre Probezeit.
Die Finanzierung Ihrer Krankenversicherung im Mutterschutz hängt von Ihrem Beschäftigungsstatus ab: Verbeamtete Lehrerinnen profitieren von der Beihilfe, angestellte Lehrkräfte von Arbeitgeberzuschüssen und Mutterschaftsleistungen. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich erheblich zwischen den verschiedenen Gruppen.
Unterschiede zwischen verbeamteten und angestellten Lehrern bei der Krankenversicherung im Mutterschutz
Die Unterschiede zwischen verbeamteten und angestellten Lehrerinnen sind während des Mutterschutzes besonders deutlich. Verbeamtete Lehrerinnen können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat krankenversichern und erhalten Beihilfe vom Dienstherrn. Der Beihilfebemessungssatz beträgt mit zwei oder mehr Kindern 70 %, sodass nur 30 % der Kosten über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden müssen.
Angestellte Lehrerinnen können sich erst ab einem Jahresarbeitsentgelt von 73.800 € (Stand 2025) privat versichern. Sie erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von maximal 50 % zu ihrer Krankenversicherung im Mutterschutz. Bei gesetzlich versicherten Angestellten beträgt der Beitragssatz im Schnitt bei 17,1 % (Stand 2025) vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen.
Während des Mutterschutzes erhalten verbeamtete Lehrerinnen bei einem Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung einen Zuschuss von 13 € täglich. Dieser Zuschuss ist auf 210 € begrenzt, wenn die Bezüge die Versicherungspflichtgrenze überschreiten.
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Privat und gesetzlich: Was passiert mit der Krankenversicherung im Mutterschutz?
Gesetzlich versicherte Lehrerinnen
Gesetzlich versicherte Lehrerinnen sind während des Mutterschutzes optimal abgesichert. Die Krankenkasse zahlt ein Mutterschaftsgeld von 13 € täglich. Übersteigt Ihr durchschnittlicher Nettolohn diese 13 € pro Tag (also ab 390 € monatlich), stockt der Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss auf. Sie erhalten also weiterhin Ihr volles Nettogehalt.
Während der anschließenden Elternzeit bleiben pflichtversicherte Mütter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, solange sie Elterngeld beziehen und keine weiteren Einkünfte haben. Freiw
illig Versicherte müssen dagegen normalerweise den Mindestbeitrag zahlen.
Privat versicherte Lehrerinnen
Privat versicherte Lehrerinnen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld von maximal 210 €. Der Arbeitgeber zahlt auch hier einen Zuschuss: die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettolohn und 13 € täglich für die gesamte Mutterschutzzeit.
Die regulären PKV-Beiträge müssen Sie während des Mutterschutzes und der Elternzeit weiter in voller Höhe zahlen. Eine Krankentagegeldversicherung kann zusätzliche finanzielle Sicherheit bieten, sofern diese mindestens acht Monate vor Beginn des Mutterschutzes bestand.
Was übernimmt der Dienstherr oder Arbeitgeber im Mutterschutz?
Die Unterstützung durch Dienstherr oder Arbeitgeber unterscheidet sich je nach Beschäftigungsverhältnis erheblich. Bei angestellten Lehrerinnen zahlt der Arbeitgeber während des Mutterschutzes den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser gleicht die Differenz zwischen den 13 € täglich von der Krankenkasse und Ihrem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt aus.
Der reguläre Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 2025 maximal 471,32 € monatlich plus 99,23 € zur Pflegeversicherung. Wichtig: Diese Zuschüsse entfallen während der Elternzeit komplett. Sie müssen dann die vollen Beiträge selbst tragen (Quelle: allianz.de).
Verbeamtete Lehrerinnen erhalten während der Elternzeit eine besondere Unterstützung: Der Dienstherr erstattet bis zu 31 € monatlich für die Krankenversicherungsbeiträge. Für Beamtinnen der Besoldungsgruppe A8 und niedriger werden die Beiträge sogar vollständig erstattet, sofern sie Elterngeld beziehen. Diese Erstattung gibt es allerdings nur, wenn Ihre Bezüge vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze lagen (Quellen: bmi.bund.de, § 9 MuSchEltZV).
Tipps zur finanziellen Entlastung während Mutterschutz und Elternzeit
Die finanzielle Belastung während Mutterschutz und Elternzeit lässt sich durch vorausschauende Planung deutlich reduzieren. Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Versicherungssituation und passen Sie diese gegebenenfalls an Ihre neue Lebenssituation an.
Für privat versicherte Lehrerinnen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung mindestens acht Monate vor dem geplanten Mutterschutz. Diese zahlt während der Schutzfristen zusätzliche Leistungen und kann die finanzielle Lücke schließen.
Verbeamtete Lehrerinnen sollten prüfen, ob sie Anspruch auf die monatliche Erstattung von 31 € haben. Bei gemeinsamer Elternzeit erhält nur der Elternteil mit Familienzuschlag diese Erstattung. Planen Sie dies bei der Aufteilung der Elternzeit ein.
Gesetzlich versicherte Angestellte profitieren davon, dass sie während des Elterngeldbezugs beitragsfrei versichert bleiben. Achten Sie darauf, keine zusätzlichen Einkünfte zu erzielen, da sonst Beiträge anfallen können.
Das Elterngeld fällt für privat Versicherte höher aus, da keine 9 % für die Sozialversicherung abgezogen werden. Dieser Vorteil kann einen Teil der höheren PKV-Beiträge ausgleichen.
Die Komplexität der verschiedenen Regelungen macht eine individuelle Beratung oft unverzichtbar. Jede Situation ist anders, und die optimale Lösung hängt von vielen persönlichen Faktoren ab.
Fazit: Rechtzeitige Planung sichert optimale Krankenversicherung im Mutterschutz
Die Krankenversicherung im Mutterschutz hängt stark von Ihrem Beschäftigungsverhältnis und Ihrer Versicherungsart ab. Verbeamtete Lehrerinnen profitieren von der kontinuierlichen Beihilfe, während angestellte Lehrkräfte je nach Versicherung unterschiedliche Leistungen erhalten. Besonders privat versicherte Angestellte sollten die wegfallenden Arbeitgeberzuschüsse während der Elternzeit einkalkulieren.
Die Vielzahl der Regelungen und individuellen Besonderheiten macht es schwierig, die optimale Absicherung allein zu finden. Eine professionelle Beratung hilft Ihnen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Als spezialisierter Berater für Lehrer kenne ich die spezifischen Herausforderungen Ihrer Berufsgruppe genau.
Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin, um Ihre persönliche Situation zu besprechen. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Absicherung während Mutterschutz und Elternzeit. So können Sie sich entspannt auf die kommende Zeit mit Ihrem Kind freuen, ohne sich um finanzielle Fragen sorgen zu müssen.
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FAQ zur Krankenversicherung im Mutterschutz von Lehrern
Während des Mutterschutzes bleiben Sie wie gewohnt krankenversichert. Bei gesetzlich versicherten Angestellten übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen Anteil der Krankenversicherungsbeiträge. Sie erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (13 € täglich) plus einen Arbeitgeberzuschuss, der Ihr Nettogehalt auffüllt.
Privat versicherte Angestellte zahlen ihre Beiträge während des Mutterschutzes weiter. Der reguläre Arbeitgeberzuschuss zur PKV läuft während des Mutterschutzes normal weiter, entfällt aber in der anschließenden Elternzeit. Verbeamtete Lehrerinnen behalten ihren Beihilfeanspruch und zahlen nur den Restanteil ihrer PKV-Beiträge selbst.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden während des Mutterschutzes aus dem Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss bedient. Da Sie Ihr reguläres Nettogehalt erhalten, laufen die Sozialversicherungen normal weiter. Der Arbeitgeber führt die Beiträge wie gewohnt ab.
Verbeamtete Lehrerinnen sind nicht sozialversicherungspflichtig und zahlen daher keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Ihre Absicherung erfolgt über die Beihilfe und die Beamtenversorgung.
Die Kostenträgerschaft während der Elternzeit unterscheidet sich deutlich nach Versicherungsart. Pflichtversicherte in der GKV bleiben beim Bezug von Elterngeld beitragsfrei versichert. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen meist den Mindestbeitrag zahlen.
Privat versicherte Angestellte tragen die vollen PKV-Beiträge selbst, da der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Verbeamtete erhalten eine Erstattung von bis zu 31 € monatlich, bei niedrigeren Besoldungsgruppen (A8 und darunter) sogar die vollständige Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge während des Elterngeldbezugs (Quellen: bmi.bund.de, § 9 MuSchEltZV).
Die PKV-Beiträge während des Mutterschutzes zahlen Sie grundsätzlich selbst weiter. Bei angestellten Lehrerinnen läuft der Arbeitgeberzuschuss von maximal 471,32 € (Stand 2025) während des Mutterschutzes normal weiter. Sie erhalten zusätzlich einmalig 210 € Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung sowie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Verbeamtete Lehrerinnen zahlen weiterhin nur ihren Eigenanteil der PKV-Beiträge. Die Beihilfe übernimmt je nach persönlicher Situation 50 % bis 70 % der Krankheitskosten. Bei zwei oder mehr Kindern erhöht sich der Beihilfesatz auf 70 %.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.