
Abzüge bei der Pension für Beamte: Was Sie wirklich netto erhalten
Ihre Beamtenpension unterliegt verschiedenen Abzügen. Erfahren Sie, was am Ende übrig bleibt

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10.11.2025
Allgemein, Beamte, Rechner, Pension
Die wichtigsten Fakten zu Abzügen bei der Pension für Beamte
Beamtenpensionen gelten als sichere Altersvorsorge. Doch zwischen Brutto und Netto liegen erhebliche Abzüge. Steuern, Krankenversicherung und weitere Beiträge schmälern Ihre Pension deutlich.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Abzüge auf Sie zukommen, wie Sie Ihre Nettopension berechnen und welche Sonderregelungen bei Frühpensionierung gelten.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Pensionen werden voll besteuert: Anders als Renten unterliegen Beamtenpensionen der vollständigen Einkommensteuer, allerdings mit Versorgungsfreibetrag von 13,2 % (maximal 990 € für 2025).
Kranken- und Pflegeversicherung reduzieren die Pension: Bei gesetzlicher Versicherung zahlen Sie etwa 16,79 % Krankenversicherung, bei privater Versicherung mit Beihilfe deutlich weniger.
Hinzuverdienst wird angerechnet: Erwerbseinkommen und Renten können zu Kürzungen führen, wenn bestimmte Höchstgrenzen überschritten werden.
Frühpensionierung kostet 3,6 % pro Jahr: Für jedes Jahr vor der Regelaltersgrenze verlieren Sie dauerhaft 3,6 % Ihrer Pension, maximal 14,4 %.
Individuelle Berechnung ist komplex: Ihre persönliche Situation mit allen Freibeträgen und Abzügen sollten Sie professionell prüfen lassen.
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Welche Abzüge gibt es bei der Pension für Beamte?
Ihre Bruttopension ist als Beamter nur der Ausgangspunkt. Verschiedene gesetzliche Abzüge reduzieren den Betrag, der Ihnen tatsächlich zur Verfügung steht. Diese Abzüge bei der Pension kennen Sie teilweise bereits aus Ihrer aktiven Dienstzeit als Beamter, andere kommen neu hinzu.
Die Einkommensteuer bildet den größten Posten unter den Abzügen bei der Pension. Pensionen gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und werden vollständig besteuert. Je nach Höhe Ihrer Pension zahlen Sie zwischen 14 % und 42 % Einkommensteuer.
Der Solidaritätszuschlag fällt ab einer bestimmten Einkommenshöhe an. Für 2025 liegt die Freigrenze bei 19.950 € für Alleinstehende und 39.900 € für Verheiratete. Überschreiten Sie diese Grenze, zahlen Sie 5,5 % auf Ihre Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag (Quelle: finanztip.de).
Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, wird zusätzlich Kirchensteuer fällig. Diese beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % Ihrer Einkommensteuer.
Für Ihre Krankenversicherung zahlen Sie als Pensionär weiterhin Beiträge. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Beitragssatz 2025 bei etwa 16,79 %. Sind Sie privat versichert und beihilfeberechtigt, fallen nur anteilige Beiträge an (Quelle: hkk.de).
Die Pflegeversicherung schlägt mit 3,6 % zu Buche. Durch Ihre Beihilfeberechtigung zahlen Sie nur den halben Satz der regulären Pflegeversicherung.
Wie wirkt sich die Besteuerung auf die Pension aus?
Die Besteuerung Ihrer Pension unterscheidet sich grundlegend von der Rentenbesteuerung. Während Rentner nur einen Teil ihrer Rente versteuern müssen, unterliegt Ihre Pension der vollständigen Besteuerung.
Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt. Der Bundesfinanzhof urteilte am 7.2.2013 (Az. VI R 83/10), dass die unterschiedliche Besteuerung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Als Beamter haben Sie keine eigenen Beiträge zur Altersvorsorge geleistet. Ihre Pension finanziert sich vollständig aus Steuermitteln.
In Ihrer Steuererklärung tragen Sie die Pension in Anlage N ein – genau wie früher Ihr Gehalt. Rentner nutzen hingegen Anlage R. Die Höhe Ihrer Steuerlast richtet sich nach der progressiven Grundtabelle. Bei einer monatlichen Pension von 3.500 € zahlen Sie je nach persönlicher Situation zwischen 600 € und 900 € Einkommensteuer monatlich.
Steuerliche Entlastungen für Pensionäre
Trotz Vollbesteuerung erhalten Sie steuerliche Vergünstigungen. Der Versorgungsfreibetrag gleicht die fehlende Beitragsfreistellung teilweise aus. Zusätzlich profitieren Sie vom Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag.
Was bedeutet der Versorgungsfreibetrag für Beamte ab dem Jahr 2025?
Der Versorgungsfreibetrag ist Ihre wichtigste steuerliche Entlastung als Pensionär. Für 2025 beträgt er 13,2 % Ihrer Pension, maximal 990 € jährlich. Hinzu kommt ein Zuschlag von 297 € sowie der Werbungskostenpauschbetrag von 102 €. Insgesamt erhalten Sie eine steuerliche Vergünstigung von 1.389 € pro Jahr (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).
Wichtig: Der Versorgungsfreibetrag wird bei Ihrem Pensionseintritt einmalig festgelegt und bleibt dann lebenslang konstant. Auch wenn Ihre Pension durch Anpassungen steigt, ändert sich der absolute Freibetrag nicht mehr.
Der Gesetzgeber baut den Versorgungsfreibetrag schrittweise ab. Jährlich sinkt er um 0,4 Prozentpunkte. Im Jahr 2058 entfällt er vollständig. Diese Regelung betrifft alle Neurentner des jeweiligen Jahres (Quelle: lff.rlp.de).
| Pensionsbeginn | Freibetrag in % | Maximalbetrag | Zuschlag |
| 2024 | 13,6 % | 1.020 € | 306 € |
| 2025 | 13,2 % | 990 € | 297 € |
| 2026 | 12,8 % | 960 € | 288 € |
| 2030 | 11,2 % | 840 € | 252 € |
| 2040 | 7,2 % | 540 € | 162 € |
Welche weiteren Einkünfte gelten als Abzüge bei der Pension für Beamte?
Zusätzliche Einkünfte neben Ihrer Pension können zu Kürzungen führen. Die Anrechnungsregeln sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Erwerbseinkommen wird grundsätzlich auf Ihre Pension angerechnet. Die Höchstgrenze für anrechnungsfreien Hinzuverdienst entspricht den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe, mindestens jedoch dem 1,5-fachen der Besoldungsgruppe A4 (Quelle: buzer.de).
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gelten gelockerte Regelungen. Nach 2031 wird nur noch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet. Private Erwerbstätigkeit bleibt dann anrechnungsfrei (Quelle: bmi.bund.de).
Anrechnung von Renten
Haben Sie sowohl Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Pensionsansprüche erworben? Dann erfolgt eine Anrechnung. Ihre Rente bleibt dabei ungekürzt. Die Pension wird um den anzurechnenden Betrag reduziert.
Die Gesamtversorgung aus Pension und Rente darf maximal 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe betragen. Renten aus dem EU-/EWR-Ausland sowie Hinterbliebenenrenten des verstorbenen Ehegatten bleiben anrechnungsfrei (Quelle: lbv.landbw.de).
Für Schwerbehinderte und Dienstunfähige gelten strengere Hinzuverdienstgrenzen. Die Höchstgrenze liegt bei 71,75 % der Endstufe, mindestens jedoch bei 525 € monatlich.
Wie berechnen Sie Ihre Beamtenpension inklusive Abzüge?
Die Berechnung Ihrer Nettopension erfolgt in mehreren Schritten. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Systematik.
Schritt 1: Bruttopension ermitteln
Die Grundformel lautet: Pension = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz steigt pro Dienstjahr um 1,79375 %. Nach 40 Dienstjahren erreichen Sie den Höchstsatz von 71,75 %.
Beispielrechnung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 5.000 €
40 Dienstjahre = 71,75 % Ruhegehaltssatz
Monatliche Bruttopension: 5.000 € × 71,75 % = 3.587,50 €
Schritt 2: Steuerliche Freibeträge abziehen
Jahrespension: 3.587,50 € × 12 = 43.050 €
Versorgungsfreibetrag (13,2 % von 43.050 €): 990 € (Maximum)
Zuschlag: 297 €
Werbungskostenpauschbetrag: 102 €
Zu versteuerndes Einkommen: 43.050 € – 1.389 € = 41.661 €
Schritt 3: Einkommensteuer berechnen
Bei 41.661 € Jahreseinkommen zahlen Sie etwa 8.200 € Einkommensteuer (je nach Steuerklasse). Monatlich sind das rund 683 €.
Schritt 4: Sozialversicherungsbeiträge
Private Krankenversicherung (mit 70 % Beihilfe): etwa 250 €
Pflegeversicherung: etwa 120 €
Schritt 5: Nettopension
3.587,50 € (brutto) – 683 € (Steuern) – 250 € (KV) – 120 € (PV) = 2.534,50 € netto
Individuelle Faktoren berücksichtigen
Diese Beispielrechnung zeigt nur eine Grundkalkulation. Ihre persönliche Situation weicht davon ab. Faktoren wie Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, Kinderfreibeträge und individuelle Krankenversicherungstarife beeinflussen Ihre Nettopension erheblich.
Die exakte Berechnung Ihrer individuellen Pension mit allen Freibeträgen und Abzüge bei der Pension kann schnell komplex werden. Eine professionelle Beratung hilft Ihnen, Ihre finanzielle Situation im Ruhestand optimal zu planen. Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin bei mir, um Ihre persönliche Pensionsberechnung durchzuführen.
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Welche Sonderregelungen gelten für Frühpensionierung und Abschläge bei Beamten?
Der vorzeitige Ruhestand hat seinen Preis. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Pension gehen, wird Ihre Pension dauerhaft gekürzt.
Der Versorgungsabschlag beträgt 0,3 % pro Monat oder 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestands. Diese Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus (Quellen: dbb.de, dbb.de).
Beispiel: Sie gehen mit 63 statt mit 67 in Pension. Das sind 4 Jahre oder 48 Monate früher. Ihr Versorgungsabschlag beträgt 48 × 0,3 % = 14,4 %. Bei einer Bruttopension von 3.500 € verlieren Sie dauerhaft 504 € monatlich.
Maximale Abschläge nach Bundesland
Die Regelaltersgrenze steigt bis 2031 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Bundesbeamte können ab 2029 maximal 14,4 % Abschlag haben (4 Jahre × 3,6 %). In einigen Bundesländern mit niedrigeren Altersgrenzen sind sogar Abschläge bis 25,2 % möglich (Quelle: bmi.bund.de).
Abschlagsfreie Pensionierung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ohne Abschläge vorzeitig in Pension gehen:
Schwerbehinderte Beamte gehen ab 2025 mit 62 Jahren abschlagsfrei in Pension. Die Altersgrenze steigt schrittweise von derzeit 60 Jahren.
Mit 45 Dienstjahren können Sie mit 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand. Diese Regelung honoriert besonders lange Dienstzeiten.
Besondere Berufsgruppen wie Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug haben eigene Altersgrenzen. Sie können bereits mit 62 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen.
Bei Dienstunfähigkeit durch Dienstunfall entfallen Abschläge vollständig. Sie erhalten mindestens 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Mindestruhegehalt. Bei einfacher Dienstunfähigkeit ohne Unfall greifen Abschläge bis maximal 10,8 % (Quellen: dbb.de, bmi.bund.de).
Fazit: Professionelle Beratung sichert Ihre optimale Pension
Die Berechnung Ihrer Nettopension ist komplex. Zwischen Versorgungsfreibeträgen, Anrechnungsregeln und Abschlägen verlieren Sie schnell den Überblick. Jeder Fehler bei der Planung kostet Sie bares Geld – und das über Jahrzehnte.
Eine fundierte Analyse Ihrer individuellen Situation schafft Klarheit. Welche Abzüge treffen Sie wirklich? Lohnt sich die Frühpensionierung trotz Abschlägen? Wie optimieren Sie Ihre Krankenversicherung im Ruhestand?
Diese Fragen kläre ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Als Experte für Beamtenversorgung kenne ich alle relevanten Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie jetzt Ihren kostenfreien Beratungstermin und sichern Sie sich Ihre optimale Pension. Gemeinsam entwickeln wir Ihre individuelle Ruhestandsplanung – transparent, verständlich und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
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Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.





