
Dienstunfähigkeit Beamte Baden Württemberg: Was Sie wissen müssen
Ihre Absicherung als Beamter steht auf dem Spiel – kennen Sie Ihre Rechte?

Google Reviews
5.0 Stars | 6 reviews

12.11.2025
Allgemein, Beamte, BU, DU
Der Weg in den vorzeitigen Ruhestand: Was Sie erwartet
Als Beamter in Baden-Württemberg genießen Sie besondere Privilegien, aber auch besondere Risiken. Die Dienstunfähigkeit kann jeden treffen und Ihre finanzielle Zukunft erheblich beeinflussen. Während 2023 etwa 15 % aller Pensionierungen in Deutschland wegen Dienstunfähigkeit erfolgten, stehen Betroffene oft vor einem Informationsdschungel aus Paragraphen und Verordnungen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Regelungen in Baden-Württemberg gelten, wie das Feststellungsverfahren abläuft und welche finanziellen Konsequenzen Sie erwarten müssen.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Dienstunfähigkeit bedeutet Zwangspensionierung: Sie werden automatisch in den Ruhestand versetzt, wenn Sie dauerhaft nicht mehr dienstfähig sind – mit Abschlägen von bis zu 10,8 % auf Ihre Pension.
Das Feststellungsverfahren läuft über das Regierungspräsidium: Nach amtsärztlicher Untersuchung haben Sie nur einen Monat Zeit für Einwendungen gegen die Entscheidung.
Begrenzte Dienstfähigkeit als Alternative: Bei mindestens 50 % Arbeitsfähigkeit können Sie im aktiven Dienst bleiben und erhalten 85 % Ihrer vollen Bezüge bei 70 % Arbeitszeit.
Beamte auf Probe und Widerruf sind kaum geschützt: Ohne Dienstunfall erhalten diese Gruppen keine Pension, sondern werden entlassen oder bekommen nur einen Unterhaltsbeitrag.
Die 3-Monats-Regel greift automatisch: Waren Sie binnen 6 Monaten mehr als 3 Monate krank und ist keine Genesung in weiteren 6 Monaten absehbar, gelten Sie als dienstunfähig.
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit für Beamte in Baden-Württemberg?
Dienstunfähigkeit trifft Sie als Beamter besonders hart. Anders als Angestellte mit ihrer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente stehen Sie vor der automatischen Versetzung in den Ruhestand. Das Beamtenstatusgesetz (§ 26 BeamtStG) und das Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (§ 43 LBG) definieren klar: Sie sind dienstunfähig, wenn Sie wegen Ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande sind, Ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
Der entscheidende Punkt: Es zählt nicht Ihr konkreter Arbeitsplatz. Die Beurteilung erfolgt am sogenannten abstrakt-funktionellen Amt. Das bedeutet: Sie müssen für kein einziges Amt Ihrer Beschäftigungsbehörde mehr geeignet sein. Ein Lehrer am Gymnasium kann also nicht einfach an die Grundschule versetzt werden, wenn er für den Gymnasialdienst nicht mehr tauglich ist. Die Prüfung bezieht sich auf alle vergleichbaren Ämter derselben Laufbahn.
Diese strikte Regelung hat einen einfachen Grund: Als Beamter haben Sie einen besonderen Status mit lebenslanger Versorgungszusage. Im Gegenzug erwartet der Dienstherr volle Einsatzfähigkeit. Können Sie diese nicht mehr erbringen, folgt die Zwangspensionierung. Eine Weiterbeschäftigung auf einem „Schonarbeitsplatz“ wie in der Privatwirtschaft ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen.
Die finanziellen Folgen sind erheblich. Je früher die Dienstunfähigkeit eintritt, desto geringer fällt Ihr Ruhegehalt aus. Zusätzlich drohen Versorgungsabschläge von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Pensionierung, maximal jedoch 10,8 %.
Wie wird Dienstunfähigkeit bei Beamten BW festgestellt?
Das Feststellungsverfahren beginnt meist schleichend und endet mit einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg sind für diesen Prozess zuständig und folgen einem festgelegten Ablauf.
Die zwei Wege zur Feststellung der Dienstunfähigkeit für Beamte
Das Beamtenstatusgesetz kennt zwei Varianten der Dienstunfähigkeit:
Variante 1: Die direkte Feststellung
Hier liegt eine offensichtliche dauerhafte Erkrankung vor. Der Amtsarzt begutachtet Ihre konkreten Krankheitssymptome und stellt fest, dass Sie Ihre Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Typische Fälle sind schwere psychische Erkrankungen, chronische Rückenleiden oder Krebserkrankungen im fortgeschrittenen Stadium.
Variante 2: Die Vermutungsregel
Diese greift, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate dienstunfähig waren und keine Aussicht auf vollständige Genesung innerhalb weiterer sechs Monate besteht. Die Krankheitstage müssen sich nicht am Stück ansammeln. Mehrere Erkrankungsphasen werden zusammengerechnet.
Der konkrete Verfahrensablauf
Sobald längere Krankheitszeiten auftreten, setzt sich ein Verwaltungsapparat in Bewegung:
Das Regierungspräsidium ordnet eine amtsärztliche Untersuchung an
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung mit Begründung
Die Untersuchung beim Amtsarzt oder einem beauftragten Facharzt findet statt
Das Gutachten wird erstellt und Ihnen mitgeteilt
Sie haben einen Monat Zeit für Einwendungen
Ihre Mitwirkungspflicht ist dabei gesetzlich verankert. Verweigern Sie die Untersuchung, kann dies als Dienstpflichtverletzung gewertet werden und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2022 allerdings, dass Sie Untersuchungsanordnungen gerichtlich anfechten können (Quelle: www.bverwg.de).
Ein häufiger Fehler: Viele Beamte unterschätzen die Tragweite des Verfahrens und nehmen die Einspruchsfrist nicht ernst. Dabei ist dieser eine Monat oft die letzte Chance, den Prozess zu beeinflussen. Fachkundige Beratung kann hier den Unterschied zwischen Weiterbeschäftigung und Zwangspensionierung ausmachen.
Welche Folgen hat die Dienstunfähigkeit für Sie als Beamter?
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trifft Ihre Finanzen hart. Je nach Beamtenstatus und Dienstzeit fallen die Konsequenzen unterschiedlich aus.
Die Versorgungsabschläge im Detail
Der schmerzlichste Einschnitt sind die dauerhaften Kürzungen Ihrer Pension. Pro Jahr, das Sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, verlieren Sie 3,6 % Ihres Ruhegehalts. Das entspricht 0,3 % pro Monat. Die Höchstgrenze liegt bei 10,8 % (Quelle: www.dbb.de).
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Tragweite:
| Beamter/Beamtin | Regelpension mit 67 | Dienstunfähig mit 64 | Verlust pro Monat |
| A12 (Lehrer) | 3.200 € | 2.854 € | 346 € |
| A13 (Studienrat) | 3.600 € | 3.211 € | 389 € |
| A9 (Verwaltung) | 2.400 € | 2.141 € | 259 € |
Diese Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus. Ihre Familie erhält später ebenfalls nur das reduzierte Ruhegehalt als Berechnungsgrundlage.
Wichtige Ausnahme: Bei einem anerkannten Dienstunfall entfallen die Versorgungsabschläge komplett. Die Beweislast liegt allerdings bei Ihnen.
Unterschiede nach Beamtenstatus
Nicht alle Beamten sind gleich geschützt:
Beamte auf Lebenszeit (nach 5 Jahren Dienstzeit):
Sie erhalten das volle Ruhegehalt nach den üblichen Berechnungsregeln. Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder 65 % der Endstufe A4 plus 30,68 € – je nachdem, was günstiger ist (Quelle: www.kvbw.de).
Beamte auf Lebenszeit (unter 5 Jahren Dienstzeit):
Sie werden wie Beamte auf Probe behandelt und erhalten nur bei Dienstunfall Ruhegehalt.
Beamte auf Probe:
Ohne Dienstunfall haben Sie keinen Anspruch auf Ruhegehalt. Sie erhalten lediglich einen Unterhaltsbeitrag oder werden entlassen. Bei Dienstunfall besteht Anspruch auf reguläres Ruhegehalt.
Beamte auf Widerruf:
Der Schutz ist minimal. In der Regel erfolgt die Entlassung ohne jegliche Versorgungsansprüche. Nur bei Dienstunfall ist ein Unterhaltsbeitrag von 66,67 % der letzten Bezüge möglich.
Steuerliche und sonstige Auswirkungen
Das Ruhegehalt unterliegt der vollen Besteuerung. Die Freibeträge fallen geringer aus als im aktiven Dienst. Dafür steigt Ihr Beihilfesatz im Ruhestand auf 70 %. Bei zwei oder mehr Kindern kann er sogar 80 % erreichen.
Die Kombination aus reduziertem Ruhegehalt, Versorgungsabschlägen und voller Besteuerung führt oft zu einem Nettoverlust von 40 bis 50 % gegenüber den aktiven Bezügen. Eine private Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte kann diese Lücke schließen. Die Auswahl des richtigen Tarifs ist allerdings komplex. In einem persönlichen Beratungsgespräch kläre ich gerne, welche Absicherung für Ihre individuelle Situation optimal ist.
Jetzt kostenfreie Beratung buchen
Vereinbaren Sie jetzt Ihre persönliche Beratung mit mir und finden Sie die richtige Vorsorge-Lösung, die wirklich zu Ihnen passt.
Was ist begrenzte Dienstfähigkeit in Baden-Württemberg?
Die begrenzte Dienstfähigkeit bietet einen Mittelweg zwischen voller Dienstfähigkeit und Zwangspensionierung. Sie können im aktiven Dienst bleiben, wenn Sie noch mindestens 50 % Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit leisten können.
Voraussetzungen und Feststellung
Die gesetzliche Grundlage bilden § 27 BeamtStG und § 43 LBG Baden-Württemberg. Anders als bei der vollständigen Dienstunfähigkeit müssen Sie noch in der Lage sein, wenigstens die Hälfte Ihrer Dienstpflichten zu erfüllen. Das Feststellungsverfahren läuft ebenfalls über ein amtsärztliches Gutachten. Der Amtsarzt prüft dabei nicht nur Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit, sondern auch die Prognose für die Zukunft.
Wichtig: Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine freiwillige Teilzeit. Sie können nicht selbst bestimmen, wann Sie Ihre Arbeitszeit wieder erhöhen möchten. Nur eine erneute amtsärztliche Untersuchung kann die Aufhebung bewirken.
Die Bezügeberechnung verstehen
Die finanzielle Regelung erscheint auf den ersten Blick kompliziert, folgt aber einer klaren Logik:
| Arbeitszeit | Grundbesoldung | Zuschlag | Gesamtbezüge |
| 100 % (voll) | 100 % | 0 % | 100 % |
| 70 % | 70 % | 15 % | 85 % |
| 60 % | 60 % | 20 % | 80 % |
| 50 % | 50 % | 25 % | 75 % |
Der Zuschlag beträgt immer 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen Ihren gekürzten und den vollen Bezügen. Bei 70 % Arbeitszeit fehlen Ihnen 30 % der Vollbesoldung. Die Hälfte davon (15 %) erhalten Sie als Zuschlag. So kommen Sie auf 85 % Ihrer vollen Bezüge.
Dieser Zuschlag ist nicht ruhegehaltsfähig. Er fließt also nicht in die spätere Pensionsberechnung ein. Der Gesetzgeber will damit einen Nachteilsausgleich schaffen, ohne Anreize zur Mehrarbeit zu setzen.
Vor- und Nachteile im Überblick
Die begrenzte Dienstfähigkeit hat klare Vorteile: Sie bleiben im aktiven Dienst, behalten Ihren Beamtenstatus und vermeiden die Versorgungsabschläge einer vorzeitigen Pensionierung. Ihre Bezüge fallen höher aus als bei einer proportionalen Teilzeit.
Die Nachteile sollten Sie aber nicht unterschätzen: Nebentätigkeiten sind auf maximal ein Fünftel Ihrer reduzierten Wochenarbeitszeit begrenzt. Bei 50 % Dienstfähigkeit dürfen Sie also nur 8 Stunden pro Woche hinzuverdienen. Ihre spätere Pension berechnet sich nach den reduzierten Bezügen, was zu erheblichen Einbußen im Alter führt.
Ob die begrenzte Dienstfähigkeit für Sie die bessere Lösung darstellt, hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Lassen Sie uns in einem kostenfreien Beratungstermin Ihre persönliche Situation analysieren und die optimale Strategie entwickeln.
Fazit: Ihre Dienstunfähigkeit erfordert vorausschauende Planung
Die Dienstunfähigkeit kann jeden Beamten in Baden-Württemberg treffen. Mit Versorgungsabschlägen von bis zu 10,8 % und den komplexen Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit stehen Sie vor weitreichenden Entscheidungen. Die Unterschiede zwischen den Beamtenstatusgruppen sind erheblich: Während Beamte auf Lebenszeit nach fünf Dienstjahren abgesichert sind, gehen Beamte auf Probe und Widerruf oft leer aus.
Eine private Dienstunfähigkeitsversicherung kann diese Lücken schließen und Ihre Familie absichern. Die Auswahl des richtigen Tarifs aus über 250 Anbietern ist jedoch komplex. Faktoren wie Nachversicherungsgarantien, Teildienstunfähigkeitsklauseln und die richtige Absicherungshöhe müssen individuell bewertet werden.
Als unabhängiger Berater mit Spezialisierung auf Beamte kenne ich die Fallstricke und Besonderheiten Ihrer Situation. In einem kostenfreien Erstgespräch analysiere ich Ihre persönliche Absicherungslücke und zeige Ihnen maßgeschneiderte Lösungen auf. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin und sorgen Sie vor, bevor es zu spät ist.
Jetzt kostenfreie Beratung buchen
Vereinbaren Sie jetzt Ihre persönliche Beratung mit mir und finden Sie die richtige Vorsorge-Lösung, die wirklich zu Ihnen passt.
FAQ: Dienstunfähigkeit bei Beamten in BW
Sie gelten als dienstunfähig, wenn eine von zwei Bedingungen nach § 26 Abs. 1 BeamtStG erfüllt ist:
Erstens: Sie sind wegen Ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande, die Pflichten Ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dabei kommt es nicht auf Ihren konkreten Arbeitsplatz an, sondern auf alle vergleichbaren Ämter Ihrer Laufbahn.
Zweitens: Die Vermutungsregel greift, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate dienstunfähig waren und keine Aussicht besteht, dass Sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Die Krankheitstage müssen sich nicht am Stück ansammeln – mehrere Erkrankungsphasen werden zusammengerechnet.
Wichtig: Nachträglich festgestellte mangelnde Begabung, fachliche Mängel oder unzureichende Leistungen begründen keine Dienstunfähigkeit. Es muss sich um gesundheitliche Einschränkungen handeln.
Die Regelaltersgrenze für die abschlagsfreie Pension liegt bei 67 Jahren für die meisten Beamten. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen:
Besondere Altersgruppen:
Lehrer: Ende des Schuljahres, in dem sie 66 Jahre alt werden
Polizeibeamte: mit 62 Jahren
Feuerwehrbeamte: mit 60 Jahren
Die 45-Jahre-Regelung: Sie können mit 65 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen, wenn Sie 45 Dienstjahre nachweisen können. Anrechenbar sind dabei Beamtenzeiten, Wehrdienst oder Zivildienst, Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst (maximal 5 Jahre), Pflegezeiten und Kindererziehungszeiten bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Teilzeitzeiten zählen vollständig, nicht anteilig (Quelle: www.lbv.landbw.de).
Bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen dieser Altersgrenzen drohen Abschläge von 0,3 % pro Monat, maximal 10,8 %.
Begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn Sie noch mindestens 50 % Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten können. Die Feststellung erfolgt durch amtsärztliches Gutachten nach § 27 BeamtStG.
Sie erhalten dann Ihre anteilige Besoldung plus einen Zuschlag von 50 % des Unterschiedsbetrags zu den vollen Bezügen. Bei 70 % Arbeitszeit bedeutet das: 70 % Grundbesoldung plus 15 % Zuschlag equals 85 % der Vollbezüge. Dieser Zuschlag ist nicht ruhegehaltsfähig und fließt nicht in Ihre spätere Pension ein.
Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine freiwillige Teilzeit. Sie können die Arbeitszeit nicht eigenmächtig erhöhen. Nur eine erneute amtsärztliche Untersuchung kann die Aufhebung bewirken.
Als Beamter in Baden-Württemberg müssen Sie jede Dienstunfähigkeit unverzüglich Ihrer Schulleitung melden. Die konkreten Fristen:
Attestpflicht: Ab dem 8. Tag der Erkrankung benötigen Sie ein ärztliches Attest. Für angestellte Lehrer nach TV-L gilt die Attestpflicht bereits ab dem 4. Tag.
Meldung ans Staatliche Schulamt: Ab sechs Wochen Krankheitsdauer müssen Sie eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Vordruck „Meldung der Dienstunfähigkeit“ einreichen. Für die Organisation von Krankheitsvertretungen ist dies bereits ab drei Wochen erforderlich (Quelle: fr.schulamt-bw.de).
Durchgehende Meldepflicht: Auch während der Ferienzeiten müssen Krankmeldungen fortlaufend erfolgen. Alternativ können Sie sich am ersten Ferientag gesundmelden.
Schulleiter haben eine Sonderstellung: Sie melden sich direkt ab dem ersten Tag bei der zuständigen Schulrätin oder dem Schulrat. Ein ärztliches Attest ist ab dem 5. Tag erforderlich.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.





