
Pension für Lehrer in Niedersachsen: Was Sie wissen müssen
Wie Sie Ihre Ruhestandsansprüche berechnen und optimal nutzen

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22.11.2025
Allgemein, Lehrer, Pension
Das erfahren Sie in diesem Artikel
Die Pensionierung als Lehrer in Niedersachsen ist ein wichtiger Lebensschritt, der sorgfältige Planung erfordert. Viele Fragen stehen im Raum: Wann können Sie in den Ruhestand gehen? Wie hoch fällt Ihre Pension aus? Welche Abschläge müssen Sie bei vorzeitigem Ruhestand einkalkulieren?
In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zu den Voraussetzungen für die Pension für Lehrer in Niedersachsen, den aktuellen Altersgrenzen, der konkreten Berechnung Ihres Ruhegehalts sowie den Besonderheiten bei Dienstunfähigkeit. Außerdem zeige ich Ihnen, wie Sie typische Fehler bei der Antragstellung vermeiden.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Altersgrenze bei 67 Jahren für jüngere Jahrgänge: Lehrer, die ab 1964 geboren sind, gehen regulär mit 67 Jahren in Pension. Ältere Jahrgänge profitieren von Übergangsregelungen.
Ruhegehalt beträgt maximal 71,75 % der letzten Bezüge: Pro Dienstjahr werden 1,79375 % angerechnet. Nach 40 Jahren erreichen Sie den Höchstsatz.
Vorzeitiger Ruhestand kostet 3,6 % pro Jahr: Wer früher geht, zahlt dauerhaft drauf. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 % begrenzt.
Mindestens 5 Jahre Wartezeit erforderlich: Ohne diese Mindestdienstzeit entsteht kein Pensionsanspruch. Ausnahme: Dienstunfall
Schwerbehinderte genießen Sonderregelungen: Sie können bereits ab 60 Jahren in Pension gehen und erhalten Arbeitszeitermäßigungen
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Pension für Lehrer in Niedersachsen
Als Lehrer in Niedersachsen müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf Pension zu haben. Die wichtigste Voraussetzung: Sie müssen verbeamtet sein. Als Beamter auf Lebenszeit haben Sie nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) Anspruch auf Ruhegehalt.
Die zweite zentrale Bedingung ist die Wartezeit von mindestens fünf Jahren. Diese setzt sich zusammen aus:
Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
Wehrdienst- oder Zivildienstzeiten
Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst: unter bestimmten Bedingungen
Eine Ausnahme gilt bei Dienstunfällen: Werden Sie durch einen Unfall im Dienst dauerhaft dienstunfähig, entfällt die Wartezeit. Der Dienstherr ist dann zur Zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet, selbst wenn Sie erst kurz im Dienst waren.
Die dritte Voraussetzung betrifft das Erreichen bestimmter Altersgrenzen oder das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit. Sie können in den Ruhestand gehen, wenn Sie:
Die gesetzliche Altersgrenze erreichen
Die Antragsaltersgrenze erreichen: und einen Antrag stellen
Dauerhaft dienstunfähig werden
Besonderheiten für angestellte Lehrer
Falls Sie als angestellter Lehrer arbeiten, gelten diese Regelungen nicht für Sie. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und erhalten später eine Rente nach den dortigen Bestimmungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf verbeamtete Lehrer.
Altersgrenzen und Besonderheiten für die Pension für Lehrer in Niedersachsen
Die Altersgrenzen für Lehrer in Niedersachsen haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Seit der Pensionsreform gelten neue Regelungen, die sich nach Ihrem Geburtsjahr richten.
Reguläre Altersgrenze nach Geburtsjahr
Für Lehrer, die ab 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (Quelle: beamtenrecht-hannover.de). Bei älteren Jahrgängen greift eine Übergangsregelung:
| Geburtsjahr | Altersgrenze |
| 1947 | 65 Jahre + 1 Monat |
| 1950 | 65 Jahre + 4 Monate |
| 1955 | 65 Jahre + 9 Monate |
| 1960 | 66 Jahre + 4 Monate |
| 1963 | 66 Jahre + 10 Monate |
| Ab 1964 | 67 Jahre |
(Quelle: versorgungskasse-oldenburg.de)
Vorzeitiger Ruhestand auf Antrag
Sie können bereits ab 60 Jahren auf eigenen Antrag in Pension gehen. Allerdings müssen Sie dann mit dauerhaften Versorgungsabschlägen rechnen. Diese betragen 3,6 % pro Jahr, das Sie früher in Pension gehen.
Bitte beachten Sie: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für verbeamtete Lehrer in Niedersachsen keine pauschale Regelung für abschlagsfreie Pensionierung nach 45 Dienstjahren. Versorgungsabschläge entfallen nur in Sonderfällen wie bei Dienstunfällen oder bei bestimmten Dienstunfähigkeitsregelungen.
Sonderregelungen für schwerbehinderte Lehrer
Als schwerbehinderter Lehrer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % genießen Sie besondere Privilegien:
Pensionierung auf Antrag ab 60 Jahren möglich
Arbeitszeitermäßigung um 2 Unterrichtsstunden: bei GdB ab 50 %
Arbeitszeitermäßigung um 3 Unterrichtsstunden: bei GdB ab 70 %
Der Versorgungsabschlag wird bei schwerbehinderten Lehrern anders berechnet. Er läuft nur bis zum 65. Lebensjahr, nicht bis zur individuellen Altersgrenze. Das kann einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten.
Berechnung Pension für Lehrer in Niedersachsen: Ruhegehalt und ruhegehaltfähige Dienstzeit
Die Höhe Ihrer Pension hängt von zwei Faktoren ab: Ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und Ihrer Dienstzeit. Die Formel ist einfach, die Details komplex.
Die Grundformel
Ruhegehalt = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich aus Ihren Dienstjahren. Pro vollem Dienstjahr werden 1,79375 % angerechnet. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 % nach 40 Jahren erreichen Sie den Höchstsatz (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).
Was zählt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen?
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören:
Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe
Familienzuschlag: Verheiratetenanteil
Ruhegehaltfähige Zulagen
Nicht dazu gehört der Kinderanteil des Familienzuschlags. Dieser wird zusätzlich zur Pension in voller Höhe weitergezahlt.
Welche Zeiten werden angerechnet?
Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist entscheidend für Ihre Pensionshöhe. Folgende Zeiten werden berücksichtigt:
Vollständig anrechenbar:
Beamtendienstzeiten in Vollzeit
Wehrdienst oder Zivildienst
Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst: wenn sie zur Verbeamtung geführt haben
Anteilig anrechenbar:
Teilzeitbeschäftigung: entsprechend dem Arbeitszeitanteil
Altersteilzeit zu 80 %: bei Bewilligung nach 2010
Studienzeiten bis maximal 3 Jahre
Rechenbeispiel zur Verdeutlichung
| Beschreibung | Zeitraum | Anrechenbare Zeit |
| Studium | 5 Jahre | 3 Jahre (Maximum) |
| Referendariat | 2 Jahre | 2 Jahre |
| Vollzeit als Lehrer | 25 Jahre | 25 Jahre |
| Teilzeit 50 % | 8 Jahre | 4 Jahre |
| Summe | 34 Jahre |
Ruhegehaltssatz: 34 × 1,79375 % = 60,99 %
Bei ruhegehaltfähigen Bezügen von 4.500 € ergibt sich ein Ruhegehalt von 2.745 € brutto monatlich.
(Quelle: nlbv.niedersachsen.de)
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Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit
Werden Sie vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig, erhalten Sie eine Zurechnungszeit. Diese beträgt zwei Drittel der Zeit vom Ruhestandsbeginn bis zum 60. Geburtstag. Das schützt Sie vor zu niedrigen Pensionen bei früher Dienstunfähigkeit.
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pension für Lehrer in Niedersachsen
Der Versorgungsabschlag ist eine dauerhafte Kürzung Ihrer Pension, wenn Sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Diese Regelung soll die längere Bezugsdauer ausgleichen.
Höhe des Abschlags
Der Abschlag beträgt 3,6 % pro Jahr vorzeitiger Pensionierung. Er wird nicht vom Ruhegehaltssatz, sondern vom errechneten Ruhegehalt abgezogen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Der Abschlag mindert dauerhaft Ihre Bezüge und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).
Berechnungszeiträume je nach Pensionsgrund
Die Berechnung des Abschlags unterscheidet sich je nach Grund der Pensionierung:
Bei Antragspension (ohne Schwerbehinderung):
Abzüge bei der Pension vom Pensionsbeginn bis zur individuellen gesetzlichen Altersgrenze
Bei Dienstunfähigkeit:
Abschlag vom Pensionsbeginn bis zum 65. Lebensjahr, maximal jedoch 10,8 %
Bei Schwerbehinderung:
Abschlag vom Pensionsbeginn bis zum 65. Lebensjahr
Praktisches Rechenbeispiel
Sie sind Jahrgang 1965, möchten mit 62 Jahren in Pension gehen. Ihre reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren.
Berechnung:
Vorzeitigkeit: 5 Jahre
Abschlag: 5 × 3,6 % = 18 %
Bei einem Ruhegehalt von 3.000 €: Kürzung um 540 € monatlich
Verbleibende Pension: 2.460 € brutto
Dieser Abschlag gilt lebenslang und mindert auch eine eventuelle Hinterbliebenenversorgung.
Ausnahmen ohne Abschlag
In bestimmten Fällen entfällt der Versorgungsabschlag:
Bei Dienstunfall: als Ursache der Dienstunfähigkeit
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze
In Einzelfällen bei Dienstunfähigkeit: mit langer Dienstzeit (individuelle Prüfung erforderlich)
Besonderheiten bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung
Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sowie Schwerbehinderung führen zu besonderen Regelungen bei der Pensionierung. Diese Schutzvorschriften sollen Betroffene vor finanziellen Härten bewahren.
Wann liegt Dienstunfähigkeit vor?
Dienstunfähigkeit besteht, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande sind, Ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
1. Können Sie Ihren bisherigen Dienst noch ausüben?
2. Ist eine anderweitige Verwendung im Schuldienst möglich?
Nur wenn beide Fragen mit Nein beantwortet werden, liegt Dienstunfähigkeit vor. Die Feststellung erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten.
Die Drei-Monats-Regel
Als Faustregel gilt: Waren Sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate dienstunfähig und ist keine Besserung in den nächsten sechs Monaten zu erwarten, kann dauerhafte Dienstunfähigkeit angenommen werden.
Finanzielle Vorteile bei Dienstunfähigkeit
Bei Dienstunfähigkeit greifen mehrere Schutzregelungen:
Begrenzter Versorgungsabschlag:
Maximal 10,8 % statt der rechnerisch möglichen höheren Abschläge (Quelle: nlbv.niedersachsen.de)
Zurechnungszeit:
Zwei Drittel der Zeit bis zum 60. Lebensjahr werden als Dienstzeit angerechnet
Beispielrechnung Zurechnungszeit:
Dienstunfähig mit 45 Jahren
Zeit bis zum 60. Lebensjahr: 15 Jahre
Zurechnungszeit: 10 Jahre (2/3 von 15)
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um: 10 × 1,79375 % = 17,94 %
Sonderfall Dienstunfall
Ein Dienstunfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis im oder durch den Dienst verletzt werden. Die Folgen:
Keine Wartezeit erforderlich
Kein Versorgungsabschlag
Mindestversorgung garantiert
Regelungen für schwerbehinderte Lehrer
Als schwerbehinderter Lehrer profitieren Sie von mehreren Vergünstigungen:
Arbeitszeitermäßigung:
GdB 50-69 %: minus 2 Unterrichtsstunden
GdB ab 70 %: minus 3 Unterrichtsstunden
Pensionierung:
Möglichkeit der Pensionierung ab 60 Jahren
Versorgungsabschlag: nur bis zum 65. Lebensjahr berechnet
Altersteilzeit ab 55 Jahren möglich
Eine wichtige Ausnahme: Waren Sie bereits am 16.11.2000 schwerbehindert und Ihr Beamtenverhältnis bestand vor dem 2.1.2001, entfällt der Versorgungsabschlag bei Pensionierung mit 60 Jahren vollständig.
Tipps zur Antragstellung und häufige Fehler vermeiden
Die korrekte Antragstellung ist entscheidend für eine reibungslose Pensionierung. Fehler können zu Verzögerungen oder finanziellen Nachteilen führen.
Der richtige Zeitpunkt
Beginnen Sie mindestens ein Jahr vor dem geplanten Pensionstermin mit der Vorbereitung. Die Bearbeitung beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) benötigt Zeit.
Wichtige Unterlagen zusammenstellen
Folgende Dokumente sollten Sie bereithalten:
Personalausweis oder Reisepass
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde: falls verheiratet
Schwerbehindertenausweis: falls vorhanden
Nachweise über Vordienstzeiten
Wehrdienstbescheinigung
Studienbescheinigungen
Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Unvollständige Angabe der Dienstzeiten
Dokumentieren Sie lückenlos alle Zeiten. Vergessen Sie nicht Wehrdienst, Zivildienst oder Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst. Jedes Jahr zählt für Ihre Pension.
Fehler 2: Unterschätzung der Versorgungsabschläge
Lassen Sie sich die konkreten Abschläge vorab berechnen. Ein vorzeitiger Ruhestand mit 60 statt 67 Jahren bedeutet einen dauerhaften Abschlag von 25,2 %. Bei einer Pension von 3.000 € sind das monatlich 756 € weniger.
Fehler 3: Versäumte Fristen
Bei Widerspruch gegen eine Dienstunfähigkeitsfeststellung haben Sie nur einen Monat Zeit. Markieren Sie sich alle Fristen im Kalender und reagieren Sie rechtzeitig.
Fehler 4: Vernachlässigung der Steuerpflicht
Pensionen sind zu etwa 87 % steuerpflichtig (Stand 2025). Der Versorgungsfreibetrag beträgt nur noch maximal 990 € jährlich. Planen Sie die Steuerbelastung ein.
Fehler 5: Fehlende Beratung
Die Pensionsberechnung ist komplex. Nutzen Sie die Beratungsangebote des NLBV oder lassen Sie sich professionell beraten.
Besondere Hinweise zur Hinterbliebenenversorgung
Denken Sie auch an Ihre Familie. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt:
55 % der Pension: für Ehen ab 2002
60 %: für Altehen (vor 2002 geschlossen)
Waisengeld für Kinder bis 27 Jahre: in Ausbildung
Versorgungsabschläge wirken sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus. Ihre Familie erhält dauerhaft weniger, wenn Sie mit Abschlägen in Pension gegangen sind.
Fazit: Ihre Pension für Lehrer in Niedersachsen optimal planen
Die Pensionsregelungen für Lehrer in Niedersachsen sind komplex, aber beherrschbar. Mit der richtigen Vorbereitung sichern Sie sich die bestmögliche Versorgung im Ruhestand.
Die wichtigsten Punkte im Überblick: Prüfen Sie frühzeitig Ihre Dienstzeiten und lassen Sie sich eine Versorgungsauskunft erstellen. Bedenken Sie die finanziellen Auswirkungen eines vorzeitigen Ruhestands. Ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr ist dauerhaft und schmälert auch die Hinterbliebenenversorgung.
Bei Unsicherheiten sollten Sie sich professionell beraten lassen. Die Entscheidung über den Pensionszeitpunkt hat weitreichende finanzielle Folgen. Als unabhängiger Berater für Beamte und Lehrer unterstütze ich Sie gerne bei der optimalen Gestaltung Ihrer Altersvorsorge und der Absicherung möglicher Versorgungslücken.
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FAQ zur Pension für Lehrer in Niedersachsen
Die Pensionshöhe hängt von Ihrer Besoldungsgruppe, Dienstzeit und Familienstand ab. Grundsätzlich erhalten Sie pro vollem Dienstjahr 1,79375 % Ihres letzten ruhegehaltfähigen Grundgehalts. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 % nach 40 Dienstjahren.
Ein Beispiel:
Bei ruhegehaltfähigen Bezügen von 4.500 € und 34 Dienstjahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von rund 61 %. Ihre monatliche Pension beträgt also etwa 2.745 € brutto (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).
Auf den ersten Blick klingen diese Zahlen solide, doch nach Abzug von Steuern und Krankenversicherung sowie Berücksichtigung der Inflation bleibt weniger übrig. Die tatsächliche Kaufkraft im Ruhestand fällt wesentlich geringer aus, als viele erwarten. Wer also seinen Lebensstandard halten möchte, sollte frühzeitig mit einer ergänzenden Altersvorsorge planen.
Für alle Lehrkräfte, die ab 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Ältere Jahrgänge profitieren von Übergangsregelungen.
Vorzeitiger Ruhestand ist auf Antrag ab 60 Jahren möglich, allerdings mit 3,6 % Abschlag pro Jahr, das Sie früher in Pension gehen.
Abschlagsfreie Pensionierung vor der Regelaltersgrenze ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall.
Die Grundformel lautet:
Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Verheiratetenzuschlag und ggf. ruhegehaltfähige Zulagen. Nicht berücksichtigt wird der Kinderzuschlag – dieser wird zusätzlich in voller Höhe gezahlt.
Wichtig: Teilzeitbeschäftigungen werden anteilig auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet.
Für jedes Jahr, das Sie vor der gesetzlichen Altersgrenze in Pension gehen, wird ein Abschlag von 3,6 % fällig, dauerhaft und auch für die Hinterbliebenenversorgung relevant.
Bei Dienstunfähigkeit beträgt der maximale Abschlag 10,8 %, unabhängig von der Anzahl der fehlenden Jahre bis zur Regelaltersgrenze.
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Ihren Schuldienst auszuüben.
In diesem Fall gelten folgende Regelungen:
Zurechnungszeit: Zwei Drittel der Zeit bis zum 60. Lebensjahr werden angerechnet
Begrenzter Abschlag: maximal 10,8 %
Kein Abschlag und keine Wartezeit bei Dienstunfall
Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorgung auch bei früher Erkrankung oder Unfall nicht zu stark sinkt.
Teilzeit verringert die ruhegehaltfähige Dienstzeit anteilig, ein Jahr bei 50 % Teilzeit zählt also nur als 0,5 Jahre.
Altersteilzeit wird seit 2010 zu 80 % angerechnet. Ihre ruhegehaltfähigen Bezüge werden aber auf Grundlage des vollen Gehalts berechnet, nicht der reduzierten Arbeitszeit.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.





