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Ehepaar beide Beamte: Pension und Versorgung im Überblick

Doppelte Sicherheit oder doppelte Komplexität? Was Beamtenpaare über ihre gemeinsame Altersvorsorge wissen sollten

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  • 15.12.2025

  • Allgemein, Beamte, Pension

Pensionsansprüche, Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenversorgung verstehen

Als Beamtenpaar genießen Sie eine besonders sichere Altersversorgung. Doch gerade wenn beide Partner verbeamtet sind, ergeben sich spezielle Regelungen und Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Von der individuellen Pensionsberechnung über den Versorgungsausgleich bis zur Hinterbliebenenversorgung: Die Kombination zweier Beamtenverhältnisse bringt eigene Herausforderungen mit sich.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Altersversorgung bei Beamtenpaaren funktioniert, welche Ansprüche Sie haben und worauf Sie besonders achten sollten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Partner erhält eine eigene Pension: Bei Beamtenpaaren wird für jeden Partner individuell eine Pension berechnet, die sich nach 1,79375 % pro Dienstjahr richtet und maximal 71,75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt.

  • Versorgungsausgleich auch bei Beamten: Seit 2009 werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung einzeln geteilt, wobei die Kürzung erst beim Eintritt in den Ruhestand wirksam wird.

  • Höhere Witwenpension als gesetzliche Rente: Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 55 % des Ruhegehalts des verstorbenen Partners und liegt mit durchschnittlich 1.750 € deutlich über der gesetzlichen Witwenrente.

  • Anrechnung bei mehreren Versorgungsbezügen: Wenn beide Partner Pensionen beziehen und einer verstirbt, darf die Gesamtversorgung maximal 71,75 % der höchsten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen.

  • Besondere Regelungen beachten: Versorgungsehen unter einem Jahr, große Altersunterschiede oder Wiederverheiratung können die Ansprüche erheblich beeinflussen.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.

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