
Ehepaar beide Beamte: Pension und Versorgung im Überblick
Doppelte Sicherheit oder doppelte Komplexität? Was Beamtenpaare über ihre gemeinsame Altersvorsorge wissen sollten

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15.12.2025
Allgemein, Beamte, Pension
Pensionsansprüche, Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenversorgung verstehen
Als Beamtenpaar genießen Sie eine besonders sichere Altersversorgung. Doch gerade wenn beide Partner verbeamtet sind, ergeben sich spezielle Regelungen und Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Von der individuellen Pensionsberechnung über den Versorgungsausgleich bis zur Hinterbliebenenversorgung: Die Kombination zweier Beamtenverhältnisse bringt eigene Herausforderungen mit sich.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Altersversorgung bei Beamtenpaaren funktioniert, welche Ansprüche Sie haben und worauf Sie besonders achten sollten.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Jeder Partner erhält eine eigene Pension: Bei Beamtenpaaren wird für jeden Partner individuell eine Pension berechnet, die sich nach 1,79375 % pro Dienstjahr richtet und maximal 71,75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt.
Versorgungsausgleich auch bei Beamten: Seit 2009 werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung einzeln geteilt, wobei die Kürzung erst beim Eintritt in den Ruhestand wirksam wird.
Höhere Witwenpension als gesetzliche Rente: Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 55 % des Ruhegehalts des verstorbenen Partners und liegt mit durchschnittlich 1.750 € deutlich über der gesetzlichen Witwenrente.
Anrechnung bei mehreren Versorgungsbezügen: Wenn beide Partner Pensionen beziehen und einer verstirbt, darf die Gesamtversorgung maximal 71,75 % der höchsten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen.
Besondere Regelungen beachten: Versorgungsehen unter einem Jahr, große Altersunterschiede oder Wiederverheiratung können die Ansprüche erheblich beeinflussen.
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Wie funktioniert die Altersversorgung bei zwei Beamten?
Die Altersversorgung für Beamte unterscheidet sich grundlegend vom Rentensystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Beamtenpaar profitieren Sie von der besonderen Absicherung durch das Alimentationsprinzip, das in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert ist.
Ihre Pension berechnet sich für jeden Partner individuell nach der Formel: Pro Dienstjahr in Vollzeit erwerben Sie 1,79375 % Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Pensionsanspruch. Nach 40 Dienstjahren erreichen Sie den Höchstsatz von 71,75 %. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge setzen sich dabei aus Ihrem Grundgehalt, dem Familienzuschlag der Stufe 1 und gegebenenfalls Amtszulagen zusammen, sofern Sie diese mindestens zwei Jahre vor dem Ruhestand bezogen haben.
Die durchschnittliche Beamtenpension liegt bei etwa 2.940 € monatlich. Das ist deutlich mehr als die durchschnittliche gesetzliche Rente. Diese komfortable Ausgangslage verdoppelt sich bei Beamtenpaaren entsprechend. Die Regelaltersgrenze liegt mittlerweile bei 67 Jahren, wobei das tatsächliche Renteneintrittsalter bei Bundesbeamten durchschnittlich bei 62,1 Jahren liegt.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch früher in den Ruhestand gehen. Mit 65 Jahren und mindestens 45 Dienstjahren ist ein vorzeitiger Ruhestand ohne Abschläge möglich. Gehen Sie früher, müssen Sie mit Abzügen bei der Pension von 3,6 % pro Jahr rechnen. Die maximale Kürzung beträgt derzeit 10,8 %, kann künftig aber auf bis zu 14,4 % steigen.
Ein weiterer Vorteil Ihrer Beamtenversorgung ist die Beihilfe. Beim Bund erhalten Sie als aktiver Beamter oder Pensionär 50 % Beihilfe für Krankheitskosten. Ihr nicht erwerbstätiger Ehepartner erhält 70 % und Ihre Kinder sogar 80 %. Als Beamtenpaar können beide Partner diese Beihilfe nutzen und kombinieren sie üblicherweise mit einer privaten Krankenversicherung für die verbleibenden Kosten.
Versorgungsausgleich bei Beamtenpaaren: Das müssen Sie wissen
Was ist der Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung?
Der Versorgungsausgleich ist ein wichtiges Thema, das hoffentlich nie relevant wird, aber dennoch verstanden werden sollte. Er regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung. Dabei werden die Ansprüche zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt.
Das Familiengericht ermittelt, welcher Partner während der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dieser wird dann ausgleichspflichtig und muss einen Teil seiner Anrechte an den ausgleichsberechtigten Partner mit den geringeren Anwartschaften abgeben. Die Ehezeit für den Ausgleich beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor der Scheidung.
Bei Kurzehen bis zu drei Jahren findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt. Er kann jedoch auf Antrag eines Partners durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bei nur geringfügigen Wertunterschieden vom Versorgungsausgleich absehen.
Wie wird der Versorgungsausgleich seit 2009 geregelt?
Seit dem 1. September 2009 hat sich das System des Versorgungsausgleichs grundlegend geändert. Statt einer Saldierung aller Anrechte findet nun eine einzelne Teilung jedes erworbenen Anrechts statt. Das bedeutet: Jeder Partner kann gleichzeitig ausgleichspflichtig und ausgleichsberechtigt sein.
Bei Bundesbeamten erfolgt in der Regel eine interne Teilung. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält dabei ein eigenes Versichertenkonto beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners. Bei Landesbeamten wird häufig die externe Teilung angewandt, wobei der Ausgleichswert als Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird.
Der Ausgleichsbetrag wird dynamisch fortgeschrieben. Er passt sich also den allgemeinen Bezügeanpassungen an. Während Ihrer aktiven Dienstzeit erhöht sich der Ausgleichsbetrag bei jeder Bezügeanpassung prozentual. Nach dem Renteneintritt entwickelt sich der Kürzungsbetrag im Verhältnis zur Ruhegehalt-Entwicklung.
Ein wichtiger Punkt: Die Kürzung Ihrer Bezüge beginnt erst mit Ihrem eigenen Eintritt in den Ruhestand. Solange Sie im aktiven Dienst stehen, bleiben Ihre Dienstbezüge unberührt. Das gilt auch dann, wenn Ihr geschiedener Partner bereits Rente bezieht. Bei bereits pensionierten Beamten greift die Kürzung hingegen sofort nach Rechtskraft der Familiengerichtsentscheidung.
Sie können als Ehepaar auch eigene Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Der Ausgleich kann teilweise oder ganz ausgeschlossen oder modifiziert werden. Eine erneute Eheschließung mit einem früheren oder neuen Partner hat übrigens keine Auswirkungen auf einen bereits bestehenden Versorgungsausgleich.
Pension bei beiden aktiven Beamten: Worauf Sie achten sollten
Wenn beide Partner als aktive Beamte arbeiten und es zu einer Scheidung kommt, zeigen sich besondere Aspekte beim Versorgungsausgleich. Das Wichtigste vorweg: Ihre Dienstbezüge werden nicht gekürzt, solange Sie beide im aktiven Dienst stehen.
Der festgelegte Ausgleichsbetrag wird jedoch fortlaufend mit jeder Bezügeanpassung prozentual erhöht. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wurde ein Ausgleichsbetrag von 200 € im Jahr 2002 festgelegt, steigt dieser bis zu Ihrem Renteneintritt entsprechend allen zwischenzeitlichen Anpassungen der Beamtenbezüge.
Die tatsächliche Kürzung Ihrer Pension erfolgt erst, wenn Sie selbst in den Ruhestand gehen. Das geschieht unabhängig davon, ob Ihr geschiedener Partner bereits eine Rente bezieht oder noch im aktiven Dienst steht. Diese Regelung unterscheidet sich vom alten Recht vor 2011, bei dem die Kürzung erst erfolgte, wenn auch der ausgleichsberechtigte Partner in Rente ging.
Ein Vorteil für Beamtenpaare zeigt sich bei der Beihilfe: Beide Partner können ihre jeweiligen Beihilfeansprüche nutzen. Bei zwei Beamtenpensionen in einem Haushalt kumulieren sich diese Vorteile entsprechend. Das macht die private Krankenversicherung für beide Partner oft besonders attraktiv.
Witwenversorgung im Beamtenrecht: Hinterbliebenenversorgung für den Partner
Wie hoch ist die Witwenpension für Beamtenpaare?
Die Hinterbliebenenversorgung stellt einen wichtigen Baustein der Beamtenversorgung dar. Als überlebender Partner eines verstorbenen Beamten erhalten Sie 55 % dessen Ruhegehalts als Witwen- oder Witwergeld. Für Personen, die vor dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt noch die günstigere Übergangsregelung von 60 %.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Ruhegehalts, das der verstorbene Partner erhalten hat. Falls der Tod vor dem Renteneintritt erfolgt, wird das fiktive Ruhegehalt zugrunde gelegt, das er erhalten hätte. Die durchschnittliche Witwenpension bei Beamten liegt bei etwa 1.750 € für Witwen und 1.200 € für Witwer.
Im Vergleich dazu zeigt sich der erhebliche Vorteil gegenüber der gesetzlichen Witwenrente: Diese beträgt im Westen durchschnittlich nur 616 € für Frauen und 290 € für Männer. Im Osten liegen die Werte bei 671 € für Frauen und 382 € für Männer.
Für den Anspruch auf Witwenversorgung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der verstorbene Beamte muss mindestens fünf Jahre Dienstzeit geleistet haben und die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Zusätzlich zum Witwengeld erhalten Sie einmalig ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbezügen des Verstorbenen.
Für Kinder gibt es Waisengeld: Halbwaisen erhalten 12 % und Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Diese Leistungen werden bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Ausbildung oder Studium auch darüber hinaus.
Wie werden weitere Versorgungsbezüge angerechnet?
Bei Beamtenpaaren kommt es häufig vor, dass der überlebende Partner neben dem Witwengeld auch ein eigenes Ruhegehalt bezieht. Hier greift eine wichtige Begrenzungsregelung: Der Gesamtbetrag aus Witwengeld und eigenem Ruhegehalt darf maximal 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht überschreiten.
Ein konkretes Beispiel aus Baden-Württemberg verdeutlicht die Berechnung: Bei ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen von 3.300 € liegt die Höchstgrenze bei 2.367,75 €. Beträgt das Witwengeld 1.200 € und das eigene Ruhegehalt 2.000 €, ergibt sich eine Summe von 3.200 €. Diese überschreitet die Höchstgrenze um 832,25 €. In diesem Fall wird das eigene Ruhegehalt gekürzt, während das Witwengeld in voller Höhe erhalten bleibt.
Eine wichtige Schutzregelung sichert Ihre Mindestversorgung: Bei der Anrechnung von Einkommen bleiben mindestens 20 % des Witwengeldes immer erhalten. Diese Mindestbelassung gilt allerdings nur für die Beamtenversorgung und nicht für Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erwerbseinkommen wird ebenfalls angerechnet, wobei pauschale Abzüge vom Bruttoeinkommen zur Ermittlung des anzurechnenden Nettoeinkommens vorgenommen werden. Von den über dem Freibetrag liegenden Einkünften werden 40 % mit dem Witwengeld verrechnet. Als Beamtenwitwe können Sie durch die Kombination mit Beihilfe und privater Krankenversicherung oft eine günstigere Gesamtsituation erreichen als bei der gesetzlichen Versorgung.
Sterbegeld und Leistungen im Todesfall
Das Sterbegeld stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung in der schweren Zeit nach einem Todesfall dar. Es beträgt das Zweifache der Monatsbezüge des verstorbenen Beamten. Bei Ruhestandsbeamten sind es zwei Ruhegehälter des Sterbemonats.
Die Auszahlung erfolgt in einer festgelegten Reihenfolge: Zuerst an den überlebenden Ehepartner, dann an die Kinder und schließlich an andere Familienangehörige, sofern diese mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Zusätzlich zum Sterbegeld gehen die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats an die Erben.
Beachten Sie die steuerliche Behandlung: Das Sterbegeld ist grundsätzlich als Einkommen steuerpflichtig und muss in der Anlage N Ihrer Steuererklärung als einmalige Lohnzahlung angegeben werden. Eine Ausnahme bildet nur das Kostersterbegeld, das als Notstandsbeihilfe für Nicht-Angehörige gezahlt wird und steuerfrei bleibt.
Der Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung zeigt sich auch hier: Während Beamte ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von zwei Bezügen erhalten, gibt es bei der gesetzlichen Rente das sogenannte „Sterbevierteljahr“, bei dem die Rente für drei Monate weitergezahlt wird. Die Regelung zum Sterbegeld findet sich in § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes und gilt entsprechend auch in den Ländern.
Häufige Besonderheiten bei Beamtenpaaren in der Versorgung
Bei Beamtenpaaren treten einige Besonderheiten auf, die Sie unbedingt kennen sollten. Diese können Ihre Versorgungsansprüche erheblich beeinflussen.
Die sogenannte „Versorgungsehe“ kann zum Ausschluss des Witwengeldes führen. Dies betrifft Ehen, die weniger als ein Jahr bestanden haben oder die nach dem Renteneintritt ab dem 65. oder 67. Lebensjahr ohne gemeinsame Kinder geschlossen wurden. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Witwengeld, möglicherweise aber auf einen Unterhaltsbeitrag in meist gleicher Höhe.
Ein großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern wirkt sich ebenfalls aus: Das Witwengeld wird um 5 % pro Jahr Altersunterschied gekürzt, maximal jedoch um 50 %. Bei extremen Altersunterschieden, etwa wenn die Witwe unter 35 und der Verstorbene über 80 Jahre alt war, entfällt das Witwengeld vollständig.
Bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners erlischt das Witwengeld. Der Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe bleibt davon jedoch unberührt. Auch eine erneute Eheschließung des Ausgleichspflichtigen ändert nichts an der bestehenden Kürzung durch den Versorgungsausgleich.
Die Dienstunfähigkeit stellt einen weiteren wichtigen Aspekt dar. Beamte können vor dem Pensionsalter in den Ruhestand versetzt werden, müssen dann aber Abschläge von 3,6 % pro Jahr vorzeitigen Ruhestands hinnehmen. Der maximale Abschlag beträgt derzeit 10,8 %. Bei mindestens 40 Dienstjahren und einem Alter von 63 Jahren entfällt der Abschlag jedoch. Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge oder 65 % der Besoldungsgruppe A4.
Beim Tod des ausgleichsberechtigten Partners gibt es eine wichtige Regelung: Die Kürzung durch den Versorgungsausgleich entfällt, wenn der ausgleichsberechtigte Partner weniger als 36 Monate Leistungen bezogen hat. Ansonsten geht der Anspruch auf dessen Hinterbliebene über.
Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auf die Pension aus: Die Zeiten werden nur zeitanteilig als ruhegehaltsfähig angerechnet. Bei 50 % Teilzeit erwerben Sie also nur 50 % der Versorgungsansprüche. Für die Mindestwartezeit von fünf Jahren zählen Teilzeitzeiten jedoch in vollem Umfang.
Fazit: Beamtenpaare profitieren von doppelter Sicherheit
Als Beamtenpaar genießen Sie eine überdurchschnittlich gute Altersversorgung. Mit durchschnittlich 2.940 € Pension pro Partner und der zusätzlichen Beihilfe sind Sie finanziell deutlich besser gestellt als Bezieher der gesetzlichen Rente. Die Hinterbliebenenversorgung mit 55 % des Ruhegehalts bietet zusätzliche Sicherheit.
Dennoch sollten Sie die komplexen Regelungen kennen und verstehen. Besonders beim Versorgungsausgleich, der Anrechnung mehrerer Versorgungsbezüge und den Sonderregelungen bei großen Altersunterschieden oder kurzen Ehen ist fundiertes Wissen wichtig.
Die individuellen Konstellationen bei Beamtenpaaren können schnell unübersichtlich werden. Wie wirkt sich eine Teilzeitphase auf Ihre spätere Pension aus? Welche Auswirkungen hat der Versorgungsausgleich konkret in Ihrem Fall? Wie optimieren Sie Ihre Krankenversicherung als Beamtenpaar?
Diese und viele weitere Fragen lassen sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären. Als spezialisierter Berater für Beamte kenne ich die Besonderheiten Ihrer Versorgung genau und entwickle mit Ihnen gemeinsam die optimale Strategie für Ihre Situation. Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin, um Ihre individuelle Versorgungssituation zu analysieren und alle offenen Fragen zu klären.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.



