
Beihilfe im Ausland: Was Sie zu Ansprüchen und Regelungen wissen müssen
Arztbesuche im Urlaub, Notfälle auf Geschäftsreisen: Was zahlt die Beihilfe wirklich?

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17.11.2025
Allgemein, Beamte, Krankenversicherung, pkv
Beihilfe im Ausland: Das sollten Sie wissen
Ob Urlaubsreise, Dienstreise oder längerer Auslandsaufenthalt: Die Frage nach der Kostenübernahme bei medizinischen Behandlungen im Ausland beschäftigt viele Beihilfeberechtigte. Die gute Nachricht vorweg: Ihre Beihilfe gilt grundsätzlich auch im Ausland. Allerdings gelten je nach Reiseziel und Art der Behandlung unterschiedliche Regelungen, die Sie kennen sollten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen die Beihilfe im Ausland übernimmt, wie Sie Ihren Antrag korrekt stellen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Beihilfe gilt weltweit: Grundsätzlich erhalten alle Beihilfeberechtigten auch bei Auslandsbehandlungen ihre Beihilfe, allerdings mit unterschiedlichen Erstattungsregeln je nach Land.
EU-Behandlungen sind unkomplizierter: Innerhalb der EU, EWR-Staaten und der Schweiz entfällt meist der Kostenvergleich. Behandlungen werden wie in Deutschland abgerechnet.
Drittstaaten erfordern Kostenvergleich: Außerhalb der EU werden nur die Kosten erstattet, die auch in Deutschland entstanden wären. Ausnahme: Beträge unter 1.000 € beim Bund oder 550 € in Bayern.
Notfälle sind vollständig abgedeckt: Bei unvorhergesehenen Notfallbehandlungen entfällt der Kostenvergleich komplett, unabhängig vom Behandlungsort.
Rücktransporte zahlen Sie selbst: Die Beihilfe übernimmt keine Kosten für Krankenrücktransporte. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung ist daher dringend empfehlenswert.
Fristen unbedingt beachten: Sie haben drei Jahre Zeit für die Antragstellung, gerechnet ab dem Rechnungsdatum. Verpassen Sie diese Frist, verfällt Ihr Anspruch.
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Wer kann Beihilfe im Ausland erhalten?
Die Beihilfeberechtigung im Ausland richtet sich nach denselben Grundsätzen wie im Inland. Beihilfeberechtigt sind Sie als aktive Beamtin oder aktiver Beamter, Versorgungsempfänger (Pensionär) oder ehemaliger Beamter. Auch Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen profitieren vom Beihilfeschutz im Ausland.
Zu den berücksichtigungsfähigen Personen zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, deren Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze für Ehepartner unterscheidet sich dabei je nach Bundesland erheblich. Für Bundesbeamte und in Bundesländern wie Berlin, Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern liegt die Grenze im Jahr 2025 bei 21.832 € (Maßstab ist der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, nicht Brutto- oder Nettoeinkommen). Diese Grenze wird jährlich angepasst.
In anderen Bundesländern gelten abweichende Grenzen, zum Beispiel:
Hessen: 24.192 € (bundesweit höchste Grenze)
Nordrhein-Westfalen: 23.001 €
Baden-Württemberg: etwa 20.000 €
Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein: etwa 18.000 €
Brandenburg: 17.000 €
Bremen: 12.000 €
Überschreitet das Einkommen des Ehepartners diese jeweilige Grenze auch nur um einen Euro, entfällt der Beihilfeanspruch vollständig. Maßgeblich ist meist das Einkommen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr vor Antragstellung.
Kinder sind ebenfalls beihilfeberechtigt, solange für sie Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt wird und sie die Einkommensgrenzen für Kinder nicht überschreiten.
Eine Besonderheit gilt für sogenannte „Auslandsresidenten“: Leben Sie dauerhaft im Ausland, bleiben Sie weiterhin beihilfeberechtigt. Die Erstattungsregeln entsprechen dabei denen für Inlandsbewohner. Gleiches gilt, wenn Sie einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben: Ihre Beihilfefähigkeit bleibt vollständig erhalten, wobei die Verhältnisse des Gastlandes berücksichtigt werden.
Welche Leistungen sind im Ausland beihilfefähig?
Die Beihilfe übernimmt im Ausland grundsätzlich dieselben Leistungen wie in Deutschland. Dazu gehören ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, stationäre Krankenhausaufenthalte sowie Heilmittel wie Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung. Auch ärztlich verordnete, apothekenpflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig. Bei Notfallbehandlungen entfällt sogar der sonst übliche Kostenvergleich vollständig.
Nicht erstattungsfähig sind hingegen Rücktransportkosten und Rettungsflüge aus dem Ausland. Diese müssen Sie selbst tragen oder über eine separate Auslandskrankenversicherung absichern. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schutzimpfungen für private Reisezwecke sowie Komfortleistungen im Krankenhaus wie Einbettzimmerzuschläge, Telefongebühren oder Fernsehnutzung.
Was gilt bei Behandlungen innerhalb der EU im Vergleich zu Drittstaaten?
Die Erstattungsregeln unterscheiden sich erheblich, je nachdem ob Sie sich innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union behandeln lassen. Diese Unterschiede sollten Sie vor Ihrer Reise kennen.
Behandlungen in EU-Ländern, EWR-Staaten, der Schweiz und Großbritannien
Innerhalb dieser Länder gestaltet sich die Abrechnung besonders unkompliziert. Bei Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern und ambulanten Leistungen entfällt der Kostenvergleich vollständig. Ihre Aufwendungen werden wie Inlandsbehandlungen erstattet (Quelle: bva.bund.de).
Eine wichtige Ausnahme bilden Privatkliniken: Hier ist auch innerhalb der EU ein Kostenvergleich mit deutschen Kliniken erforderlich. Ohne Kostenvergleich erstattet der Bund Behandlungen bis zu 1.000 € je Krankheitsfall. In Bayern liegt diese Grenze bei 550 € für ärztliche und zahnärztliche Leistungen.
Behandlungen außerhalb der EU
Bei Behandlungen in Drittstaaten müssen Sie mit deutlich strengeren Regelungen rechnen. Hier ist grundsätzlich immer ein Kostenvergleich erforderlich. Sie erhalten nur die Kosten erstattet, die auch bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären.
Eine Erleichterung gibt es bei kleineren Beträgen: Liegen die Kosten unter 1.000 € beim Bund beziehungsweise 550 € in Bayern je Krankheitsfall, entfällt die aufwendige Vergleichsberechnung. Bei Notfallbehandlungen wird ebenfalls auf den Kostenvergleich verzichtet.
Eine vorherige Genehmigung können Sie beantragen, wenn ein ärztliches Gutachten bescheinigt, dass die Behandlung im Ausland „wesentlich größere Erfolgsaussichten“ verspricht als eine vergleichbare Behandlung in Deutschland (Quelle: gesetze-im-internet.de).
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Wie stellen Sie den Antrag auf Beihilfe nach Auslandsbehandlungen?
Die korrekte Antragstellung ist entscheidend für eine reibungslose Erstattung. Folgende Unterlagen benötigen Sie zwingend:
Reichen Sie immer die Originalrechnung mit Rechnungsdatum ein. Diese muss eine Diagnose und eine detaillierte Leistungsbeschreibung enthalten. Bei Rechnungen über 1.000 € ist eine Übersetzung ins Deutsche verpflichtend, wobei keine amtlich beglaubigte Übersetzung erforderlich ist.
Die Umrechnung in Euro erfolgt entweder mit dem nachgewiesenen Wechselkurs bei tatsächlicher Zahlung (zum Beispiel durch Kreditkartenabrechnung) oder mit dem amtlichen Devisen-Wechselkurs vom Tag der Festsetzung durch die Beihilfestelle. Haben Sie Ihren Dienstort im Ausland, fügen Sie zusätzlich das Formular „Anlage Ausland“ bei.
Wichtige Fristen beachten
Die Antragsfrist beträgt sowohl beim Bund als auch in Bayern drei Jahre nach dem Rechnungsdatum. Entscheidend ist dabei das Eingangsdatum bei der Beihilfestelle, nicht das Datum Ihrer Antragstellung. Beim Bund gilt zusätzlich eine Mindestantragsgrenze von 200 €.
Bei Privatrechnungen müssen die Belege dieselben Anforderungen erfüllen wie Inlandsrechnungen. Bei Beträgen unter 1.000 € genügt eine kurze Angabe zu Art und Umfang der Behandlung.
Welche Besonderheiten und Ausnahmen gelten bei Notfällen oder Dienstreisen?
Notfälle und Dienstreisen werden bei der Beihilfe besonders behandelt. Diese Sonderregelungen sollten Sie kennen.
Notfallbehandlungen
Bei echten Notfällen zeigt sich die Beihilfe besonders kulant: Der Kostenvergleich entfällt vollständig, unabhängig davon, in welchem Land Sie sich befinden. Als Notfall gilt ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt aus akutem Anlass, beispielsweise nach einem Unfall. Sie dürfen das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen, ohne sich Gedanken über Kostenvergleiche machen zu müssen.
Dienstreisen innerhalb der EU
Befinden Sie sich auf Dienstreise in einem EU-Land, werden Ihre Behandlungen wie Inlandbehandlungen abgerechnet. Ein Kostenvergleich ist nicht erforderlich. Die Beihilfefähigkeit besteht auch dann, wenn die Behandlung theoretisch bis zur Rückkehr nach Deutschland hätte aufgeschoben werden können.
Dienstreisen außerhalb der EU
Bei Dienstreisen in Drittstaaten gelten großzügigere Regelungen als bei Privatreisen. Konnte die Behandlung nicht bis zur Rückkehr aufgeschoben werden, entfällt der Kostenvergleich. Gleiches gilt für Behandlungen unter 1.000 € je Krankheitsfall.
Eine Besonderheit gilt für Grenzregionen: Befinden Sie sich in der Nähe der deutschen Grenze und suchen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus auf, wird ebenfalls auf den Kostenvergleich verzichtet (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Tipps: So vermeiden Sie Risiken und hohe Kosten im Ausland
Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich böse Überraschungen und finanzielle Belastungen vermeiden. Die folgenden Empfehlungen helfen Ihnen dabei.
Die richtige Absicherung wählen
Eine Auslandskrankenversicherung ist dringend zu empfehlen, auch wenn Sie beihilfeberechtigt sind. Sie schließt wichtige Lücken: Besonders der Krankenrücktransport, der von der Beihilfe nicht übernommen wird, kann ohne zusätzliche Versicherung schnell fünfstellige Beträge kosten.
Prüfen Sie Ihre private Krankenversicherung: Die meisten PKV-Tarife bieten einen Weltschutz für mindestens einen Monat, oft sogar für drei Monate oder länger. Klären Sie vor Reiseantritt den genauen Umfang und die Dauer des Auslandsschutzes.
Kosten im Griff behalten
Bei planbaren Eingriffen über 1.000 € außerhalb der EU sollten Sie vorab eine Genehmigung beantragen. Dies gibt Ihnen Planungssicherheit über die Kostenerstattung. Holen Sie vor Behandlungen in Privatkliniken grundsätzlich einen Kostenvoranschlag ein: Das gilt sowohl im In- als auch im Ausland.
Sammeln Sie alle Belege sorgfältig: Rechnungen, Rezepte und ärztliche Verordnungen werden für die Erstattung benötigt. Bei Kreditkartenzahlungen bewahren Sie die Abrechnung als Nachweis für den Wechselkurs auf.
Diese Fehler sollten Sie vermeiden
Lassen Sie sich nicht in EU-Privatkliniken behandeln, ohne vorher einen Kostenvergleich durchzuführen. Die Mehrkosten gegenüber öffentlichen Krankenhäusern tragen Sie selbst. Akzeptieren Sie keine Zahlungen ohne detaillierte Rechnungsbelege mit Diagnosecode: Diese können nicht erstattet werden.
Besonders wichtig: Verpassen Sie nicht die dreijährige Antragsfrist. Nach Ablauf dieser Frist verfällt Ihr Beihilfeanspruch unwiderruflich.
Besonderheiten in Bayern
Leben Sie in Bayern, gelten teilweise andere Regelungen. Die Kostenvergleichsgrenze liegt hier bei nur 550 € statt der bundesweit üblichen 1.000 € für ärztliche und zahnärztliche Leistungen je Krankheitsfall (Quelle: gesetze-bayern.de).
Für Bewohner in Grenznähe gilt eine Sonderregelung: Sie können das nächstgelegene Krankenhaus im Nachbarland ohne Kostenvergleich aufsuchen. Beachten Sie jedoch: Privataufenthalte außerhalb Europas sind in Bayern generell nicht beihilfefähig. Rehabilitationseinrichtungen im Ausland werden nur anerkannt, wenn diese Verträge mit deutschen Krankenkassen nach § 140e SGB V haben.
Fazit: Mit guter Vorbereitung sicher ins Ausland
Die Beihilfe bietet auch im Ausland einen soliden Grundschutz für medizinische Behandlungen. Innerhalb der EU profitieren Sie von vereinfachten Erstattungsregeln, während bei Reisen in Drittstaaten mehr Eigenverantwortung gefragt ist. Der wichtigste Rat: Sichern Sie sich zusätzlich ab, besonders für Krankenrücktransporte.
Die komplexen Regelungen zur Beihilfe im Ausland können im Einzelfall verwirrend sein. Gerade bei der Kombination von Beihilfe und privater Krankenversicherung ergeben sich viele Fragen zur optimalen Absicherung. Als unabhängiger Experte für die Absicherung von Beamten unterstütze ich Sie gerne bei der Wahl der passenden Auslandskrankenversicherung und erkläre Ihnen, worauf Sie bei Ihrer individuellen Situation achten sollten. Vereinbaren Sie einfach einen kostenfreien Beratungstermin, in dem wir Ihre persönliche Absicherung fürs Ausland besprechen.
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Häufig gestellte Fragen zur Beihilfe im Ausland
Ihre private Krankenversicherung bietet in der Regel einen zeitlich begrenzten Auslandsschutz. Die meisten Tarife decken Auslandsaufenthalte von einem bis drei Monaten ab, manche sogar länger. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen oder fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach der genauen Dauer und dem Umfang des Schutzes. Die Beihilfe ergänzt diese Leistungen, übernimmt aber keine Rücktransportkosten.
Zunächst müssen Sie die Behandlungskosten selbst vorstrecken. Anschließend reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung ein. Die Beihilfe erstattet Ihnen je nach Beihilfebemessungssatz zwischen 50 % und 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Den Rest übernimmt in der Regel Ihre private Krankenversicherung, sofern die Leistungen vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Bei einer Erkrankung im Ausland greifen sowohl Ihre Beihilfe als auch Ihre private Krankenversicherung. Die Kostenaufteilung erfolgt nach dem üblichen Schema: Die Beihilfe trägt ihren prozentualen Anteil, die PKV übernimmt den Restbetrag. Wichtig: Bei Behandlungen außerhalb der EU wird nur der Betrag erstattet, der auch in Deutschland angefallen wäre. Mehrkosten tragen Sie selbst, es sei denn, Ihre PKV deckt diese ab.
Die bayerische Beihilfe übernimmt grundsätzlich dieselben Leistungen wie die Bundesbeihilfe, allerdings mit einigen Besonderheiten. Die Grenze für Behandlungen ohne Kostenvergleich liegt bei 550 € statt 1.000 €. Privataufenthalte außerhalb Europas sind generell nicht beihilfefähig (Quelle: gesetze-bayern.de). Rehabilitationsmaßnahmen im Ausland werden nur erstattet, wenn die Einrichtung Verträge mit deutschen Krankenkassen hat. Für Grenzgänger gilt: Das nächstgelegene ausländische Krankenhaus kann ohne Kostenvergleich aufgesucht werden.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.





