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Pension für Beamte in Sachsen: Alles zu Berechnung, Anspruch und aktuellen Regelungen

Die Beamtenversorgung in Sachsen bietet eine solide Absicherung für den Ruhestand und darüber hinaus.

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  • 11.12.2025

  • Allgemein, Beamte, Pension

Einleitung: Ihr Ruhestand als Beamter in Sachsen

Die Pension für Beamte in Sachsen unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen Rente. Während Angestellte in die Rentenversicherung einzahlen, erhalten Sie als Beamter eine Versorgung nach dem Alimentationsprinzip. Das bedeutet: Ihr Dienstherr ist gesetzlich verpflichtet, Sie auch im Ruhestand angemessen zu versorgen. Mit den aktuellen Anpassungen von November 2024 und Februar 2025 wurden die Pensionen deutlich erhöht. Die Berechnungsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen sind im Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz präzise geregelt.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die gesetzlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und besonderen Regelungen der Beamtenpension in Sachsen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Maximale Pension von 71,75 % nach 40 Dienstjahren: Das Ruhegehalt erreicht seinen Höchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach 40 Jahren Dienstzeit.

  • Aktuelle Erhöhungen 2024/2025: Zum 1. November 2024 erfolgte eine Erhöhung um 4,76 %, gefolgt von weiteren 5,5 % ab Februar 2025.

  • Regelaltersgrenze bei 67 Jahren: Für Beamte ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich die Altersgrenze von 67 Jahren, ältere Jahrgänge haben gestaffelte Grenzen.

  • Monatliche Sonderzahlung von 4,1 %: Seit Januar 2024 erhöht eine zusätzliche Zahlung von 4,1 % des Grundgehalts die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dauerhaft.

  • Hinterbliebenenversorgung gesichert: Witwen und Witwer erhalten 55 % der Pension, Halbwaisen 12 % und Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.

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