
Pension für Beamte in Sachsen: Alles zu Berechnung, Anspruch und aktuellen Regelungen
Die Beamtenversorgung in Sachsen bietet eine solide Absicherung für den Ruhestand und darüber hinaus.

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11.12.2025
Allgemein, Beamte, Pension
Einleitung: Ihr Ruhestand als Beamter in Sachsen
Die Pension für Beamte in Sachsen unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen Rente. Während Angestellte in die Rentenversicherung einzahlen, erhalten Sie als Beamter eine Versorgung nach dem Alimentationsprinzip. Das bedeutet: Ihr Dienstherr ist gesetzlich verpflichtet, Sie auch im Ruhestand angemessen zu versorgen. Mit den aktuellen Anpassungen von November 2024 und Februar 2025 wurden die Pensionen deutlich erhöht. Die Berechnungsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen sind im Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz präzise geregelt.
In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die gesetzlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und besonderen Regelungen der Beamtenpension in Sachsen.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Maximale Pension von 71,75 % nach 40 Dienstjahren: Das Ruhegehalt erreicht seinen Höchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach 40 Jahren Dienstzeit.
Aktuelle Erhöhungen 2024/2025: Zum 1. November 2024 erfolgte eine Erhöhung um 4,76 %, gefolgt von weiteren 5,5 % ab Februar 2025.
Regelaltersgrenze bei 67 Jahren: Für Beamte ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich die Altersgrenze von 67 Jahren, ältere Jahrgänge haben gestaffelte Grenzen.
Monatliche Sonderzahlung von 4,1 %: Seit Januar 2024 erhöht eine zusätzliche Zahlung von 4,1 % des Grundgehalts die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dauerhaft.
Hinterbliebenenversorgung gesichert: Witwen und Witwer erhalten 55 % der Pension, Halbwaisen 12 % und Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Was ist die gesetzliche Grundlage für die Pension von Beamten in Sachsen?
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) bildet das rechtliche Fundament für Ihre Pension als Beamter in Sachsen. Es regelt die Versorgung aller Beamten des Freistaates sowie der Gemeinden, Landkreise und sonstigen öffentlichen Körperschaften. Das Gesetz basiert auf dem Alimentationsprinzip: Ihr Dienstherr ist verpflichtet, Sie und Ihre Familie angemessen zu versorgen.
Die Versorgung wird ausschließlich durch Gesetz geregelt. Sie können auf Ihre gesetzlichen Ansprüche weder verzichten noch private Vereinbarungen treffen, die Ihnen höhere Leistungen zusichern würden. Diese strikte Regelung schützt das System vor willkürlichen Zusagen und gewährleistet Stabilität und Gleichbehandlung aller Beamten.
Das SächsBeamtVG unterscheidet verschiedene Versorgungsarten. Das Ruhegehalt bildet die Hauptleistung für Beamte auf Lebenszeit. Daneben gibt es das Altersgeld für Beamte auf Zeit und die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer und Waisen. Jede dieser Leistungen hat eigene Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.
Eng verknüpft ist das Versorgungsgesetz mit dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz. Diese regeln die Rechtsstellung der Beamten und die Voraussetzungen für den Ruhestandseintritt. Die Verwaltungsvorschrift zum SächsBeamtVG konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben für die praktische Anwendung.
(Quelle: SächsBeamtVG)
Wie wird die Höhe der Pension für Beamte in Sachsen berechnet?
Die Berechnung Ihrer Pension erfolgt nach einer klaren Formel: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erhalten Sie einen Steigerungssatz von 1,79375 %. Nach 40 Dienstjahren erreichen Sie den Höchstsatz von 71,75 % Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Detail
Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Das Grundgehalt bildet die Basis und richtet sich nach Ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stufe 1, wenn Sie verheiratet sind oder waren. Amtszulagen fließen vollständig in die Berechnung ein.
Seit Januar 2024 erhöht die monatliche Sonderzahlung nach § 80b SächsBeamtVG Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 % des Grundgehalts. Diese dauerhafte Verbesserung wirkt sich positiv auf alle künftigen Pensionen aus. Leistungsbezüge für Professoren können ebenfalls ruhegehaltfähig sein.
Anrechnung der Dienstzeiten
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt mit Ihrer ersten Berufung ins Beamtenverhältnis. Grundsätzlich zählen alle Zeiten im aktiven Dienst. Ausgenommen sind Zeiten, die durch Disziplinarverfahren oder Verlust der Beamtenrechte beendet wurden.
Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden. Wurden Sie nach 2018 verbeamtet, können bis zu fünf Jahre privatrechtlicher Beschäftigung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. Für frühere Verbeamtungen gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Bei Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr erhalten Sie Zurechnungszeiten. Die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird zu zwei Dritteln angerechnet. Ein 50-jähriger Beamter erhält beispielsweise zusätzlich etwa 6,67 Jahre gutgeschrieben. Diese Regelung schützt Sie vor wirtschaftlichen Nachteilen bei unverschuldeter Dienstunfähigkeit.
Aktuelle Besoldungsanpassungen
Die jüngsten Anpassungen zeigen die Dynamik des Systems. Im November 2024 stiegen die Bezüge um 4,76 %, im Februar 2025 folgten weitere 5,5 %. Diese Erhöhungen gelten auch für die Berechnung neuer Pensionen und bestehende Versorgungsbezüge.
Der Familienzuschlag wurde auf 246 € monatlich für kinderlose Paare angehoben. Für das dritte und jedes weitere Kind gibt es zusätzliche Erhöhungen. Die Erstattung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung wurde auf maximal 33,08 € monatlich festgelegt.
(Quellen: www.lsf.sachsen.de, www.kv-sachsen.de)
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Welche Altersgrenzen gelten für den Ruhestand von Beamten in Sachsen?
Die Regelaltersgrenze für sächsische Beamte richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr. Sind Sie 1964 oder später geboren, liegt Ihre Regelaltersgrenze einheitlich bei 67 Jahren. Bei älteren Jahrgängen staffelt sich die Grenze: Geboren vor 1947 gehen Sie mit 65 Jahren in Pension, danach steigt die Altersgrenze schrittweise an.
Gestaffelte Altersgrenzen nach Geburtsjahr
Für jeden Geburtsjahrgang zwischen 1947 und 1963 erhöht sich die Altersgrenze um zwei bis drei Monate. Beamte des Jahrgangs 1947 erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und einem Monat. Der Jahrgang 1963 geht mit 66 Jahren und zehn Monaten in den Ruhestand.
Diese individuelle Berechnung macht eine genaue Planung erforderlich. Das Landesamt für Steuern und Finanzen bietet mit der „Versorgungsauskunft Online“ ein Tool zur Orientierung. Die Kommunalen Versorgungsverbände unterstützen ebenfalls bei der Berechnung Ihrer persönlichen Altersgrenze.
Vorzeitiger Ruhestand mit Abschlägen
Sie können auf Antrag bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Der Preis dafür: Ein dauerhafter Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze. Maximal fallen 14,4 % Abschlag an. Diese Kürzung wirkt lebenslang und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung.
Schwerbehinderte Beamte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können bereits mit 60 Jahren ausscheiden. Der maximale Abschlag beträgt hier 18 %. Die Regelung berücksichtigt die besonderen Belastungen, trägt aber dem längeren Pensionsbezug Rechnung.
Sonderregelungen für Feuerwehr und andere Berufsgruppen
Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst haben eine besondere Altersgrenze von 60 Jahren. Voraussetzung: Sie sind aktuell im Einsatzdienst tätig oder waren mindestens 25 Jahre dort beschäftigt. Ein Versorgungsabschlag entfällt bei Erreichen dieser besonderen Altersgrenze vollständig.
Für andere Beamtengruppen können per Rechtsverordnung abweichende Altersgrenzen festgelegt werden. Die unterste Grenze liegt bei 52 Jahren. Dies ermöglicht flexible Regelungen für besonders belastende Tätigkeiten oder spezielle Funktionen.
Dienstunfähigkeit als Ruhestandsgrund
Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit können Sie unabhängig vom Alter in den Ruhestand versetzt werden. Als dienstunfähig gelten Sie, wenn Sie Ihre Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Auch bei längerer Krankheit über drei Monate in einem halben Jahr ohne Aussicht auf Besserung greift diese Regelung.
Der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit beträgt maximal 10,8 %. Er entfällt, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet und 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt haben. Bei Dienstunfällen gibt es keine Abschläge: Sie erhalten ein Unfallruhegehalt mit mindestens 66,67 % der Bezüge.
(Quelle: www.kv-sachsen.de)
Welche besonderen Regelungen gibt es für Hinterbliebene und Kinder?
Die Hinterbliebenenversorgung sichert Ihre Familie umfassend ab. Das System gewährleistet, dass Witwen, Witwer und Waisen nach Ihrem Tod wirtschaftlich geschützt sind. Die Leistungen umfassen sowohl einmalige Zahlungen als auch laufende Versorgungsbezüge.
Witwen- und Witwergeld
Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner erhält 55 % Ihres Ruhegehalts als Witwen- oder Witwergeld. Waren Sie noch im aktiven Dienst, wird berechnet, welche Pension Sie erhalten hätten. Die Mindestversorgung beträgt 60,77 % des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts.
Hinterbliebene, die vor 1962 geboren wurden, erhalten noch 60 % statt 55 %. Diese Übergangsregelung berücksichtigt die frühere großzügigere Versorgung. Die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein, es sei denn, der Tod erfolgte durch einen Dienstunfall.
Das Witwen- oder Witwergeld wird lebenslang gezahlt. Bei Wiederheirat endet der Anspruch, es wird aber eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbezügen gewährt. Eigenes Einkommen wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet.
Waisengeld für Kinder
Ihre Kinder erhalten als Halbwaisen 12 % Ihres Ruhegehalts. Vollwaisen bekommen 20 %. Ist der überlebende Elternteil nicht bezugsberechtigt, wird ebenfalls Vollwaisengeld gezahlt. Die Mindestversorgung entspricht den genannten Prozentsätzen der amtsunabhängigen Mindestversorgung.
Das Waisengeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Bei Ausbildung oder Studium verlängert sich die Zahlung bis maximal zum 27. Lebensjahr. Auch bei Behinderung kann die Zahlung über das 27. Lebensjahr hinaus erfolgen.
Sterbegeld und weitere Leistungen
Die Hinterbliebenen erhalten ein Sterbegeld in Höhe des zweifachen Monatsgehalts. Zusätzlich verbleiben die vollen Bezüge des Sterbemonats bei der Familie. Diese Regelungen sichern die unmittelbare finanzielle Überbrückung nach dem Todesfall.
Unterhaltsbeiträge können in besonderen Fällen gewährt werden. Beispiel: Die Ehe wurde erst nach Pensionierung und Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen. Der Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe des regulären Witwengelds reichen, unterliegt aber strengeren Anrechnungsregeln.
Ruhensregelungen bei eigenem Einkommen
Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden angerechnet. Die Höchstgrenze liegt bei 71,75 % der Endstufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen. Nach Erreichen der eigenen Regelaltersgrenze entfällt die Anrechnung vollständig.
Diese Regelung soll Überversorgung vermeiden und gleichzeitig angemessene Versorgung sicherstellen. Die genaue Berechnung ist komplex und berücksichtigt verschiedene Einkommensarten unterschiedlich. Eine individuelle Beratung kann hier Klarheit schaffen.
(Quelle: www.lsf.sachsen.de)
Welche Anpassungen und Sonderzahlungen gibt es aktuell für Beamtenpensionen in Sachsen?
Die Beamtenpensionen in Sachsen wurden zuletzt deutlich erhöht. Diese Anpassungen folgen den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst und sichern die Kaufkraft der Pensionäre. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Freistaat zu regelmäßigen Anpassungen.
Die Erhöhungen 2024 und 2025
Im November 2024 stiegen alle Pensionen um 4,76 %. Diese Erhöhung basierte auf einem umgerechneten Sockelbetrag aus den Tarifverhandlungen. Im Februar 2025 folgte eine weitere Erhöhung um 5,5 % – eine der höchsten Anpassungen der letzten Jahre. Beide Erhöhungen gelten für alle Versorgungsempfänger.
Die Anpassungen betreffen nicht nur die Grundgehälter. Auch Familienzuschläge, Amtszulagen und Leistungsbezüge wurden entsprechend erhöht. Anwärter erhielten zusätzliche Festbeträge: 100 € im November 2024 und 50 € im Februar 2025.
Monatliche Sonderzahlung als dauerhafte Verbesserung
Die monatliche Sonderzahlung von 4,1 % des Grundgehalts ist eine strukturelle Verbesserung. Sie erhöht dauerhaft die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Alle künftigen Pensionsberechnungen profitieren von dieser Anhebung.
Diese Maßnahme entspricht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Der Familienzuschlag wurde ebenfalls deutlich angehoben: 246 € für kinderlose Paare, zusätzliche Erhöhungen für das dritte und weitere Kinder.
Inflationsausgleich und Einmalzahlungen
Für 2024 wurde ein Inflationsausgleich vereinbart. Beamte und Pensionäre erhielten von Januar bis Oktober 2024 monatlich 120 €. Diese Zahlung erfolgte steuerfrei bis zur Grenze von 3.000 € Gesamtentlastung.
Die Jahressonderzahlung richtet sich nach der Besoldungsgruppe. Niedrigere Gruppen erhalten bis zu 84,51 % eines Monatsgehalts, höhere Gruppen 51,78 %. Diese Staffelung berücksichtigt die unterschiedliche Betroffenheit von der Inflation.
Besondere Zuschläge und Erstattungen
Die Erstattung für die private Pflegeversicherung wurde auf maximal 33,08 € monatlich festgelegt. Dies entlastet besonders Pensionäre mit privater Krankenversicherung. Die Beihilfe übernimmt weiterhin ihren Anteil an den Krankheitskosten.
Kindererziehungszeiten erhöhen die Pension um etwa 2,50 € pro Monat, maximal 90 € insgesamt. Pflegezeiten werden ähnlich berücksichtigt. Diese Zuschläge honorieren gesellschaftlich wichtige Leistungen neben dem Dienst.
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gleicht Nachteile bei vorzeitigem Ruhestand aus. Beamte mit Rentenversicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu 0,95667 % zusätzlich pro Jahr erhalten.
(Quelle: www.lsf.sachsen.de)
Fazit: Ihre Pension als sächsischer Beamter optimal planen
Die Beamtenversorgung in Sachsen bietet Ihnen eine verlässliche Absicherung für den Ruhestand. Mit maximal 71,75 % der letzten Bezüge nach 40 Dienstjahren liegt Ihre Pension deutlich über dem Niveau der gesetzlichen Rente. Die aktuellen Erhöhungen von insgesamt über 10 % zeigen, dass der Freistaat seine Fürsorgepflicht ernst nimmt.
Die Berechnung Ihrer individuellen Pension hängt von vielen Faktoren ab: Dienstzeiten, Besoldungsgruppe, Familienverhältnisse und Zeitpunkt des Ruhestandseintritts spielen alle eine Rolle. Besonders die Regelungen zu Abschlägen bei der Pension bei vorzeitigem Ruhestand und die Anrechnung von Vordienstzeiten können schnell komplex werden.
Für eine optimale Ruhestandsplanung sollten Sie Ihre persönliche Situation genau analysieren lassen. Fragen wie die beste Zeit für den Ruhestandseintritt, mögliche Abschläge oder die Absicherung Ihrer Familie erfordern individuelle Antworten. Als unabhängiger Berater mit Spezialisierung auf Beamte kenne ich die Besonderheiten des sächsischen Versorgungssystems genau.
Dennoch empfiehlt sich, zusätzlich zur Pension eine private Altersvorsorge aufzubauen. Diese kann Versorgungslücken schließen und Ihnen mehr finanziellen Spielraum im Ruhestand bieten.
Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin, um Ihre Pensionsansprüche zu besprechen. Gemeinsam analysieren wir Ihre Versorgungssituation und entwickeln eine Strategie für Ihren Ruhestand. Die Beratung ist unverbindlich und gibt Ihnen Klarheit über Ihre finanzielle Zukunft als Pensionär.
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FAQ – Häufige Fragen zur Beamtenpension in Sachsen
Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Dies gilt als absolute Untergrenze, wenn Sie die fünfjährige Wartezeit erfüllt haben.
Ja, Rentenansprüche aus früherer Beschäftigung können Sie zusätzlich beziehen. Allerdings werden diese bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze auf die Pension angerechnet. Danach erhalten Sie beides ungekürzt.
Bei Scheidung erfolgt ein Versorgungsausgleich. Ihre während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte werden hälftig geteilt. Dies mindert Ihre spätere Pension dauerhaft, sichert aber Ihren geschiedenen Partner ab.
Elternzeit bis zu drei Jahren pro Kind ist ruhegehaltfähig. Zusätzlich erhalten Sie für Kinder nach 1991 einen Kindererziehungszuschlag von bis zu 90 € monatlich zur Pension.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen bietet eine Online-Versorgungsauskunft. Diese gibt eine Orientierung, ist aber keine verbindliche Zusage. Für eine genaue Berechnung sollten Sie sich individuell beraten lassen.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.




