
Pension für Lehrer in Hessen: Alles zu Berechnung, Besteuerung und Höhe Ihres Ruhegehalts
Wie Sie Ihre Pension als Lehrer in Hessen berechnen und optimieren

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24.12.2025
Allgemein, Lehrer, Pension
Ihre finanzielle Zukunft als Lehrer in Hessen verstehen
Die Pension für Lehrer in Hessen folgt einem komplexen Regelwerk aus Besoldungsgesetzen und dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz. Als verbeamtete Lehrkraft erhalten Sie nach Ihrer aktiven Dienstzeit eine Pension, deren Höhe von Ihrer Besoldungsgruppe, den geleisteten Dienstjahren und dem Zeitpunkt Ihres Ruhestandseintritts abhängt. Die Berechnung erscheint auf den ersten Blick komplex: Mit einem Ruhegehaltsatz von 1,79375 % pro Dienstjahr können Sie nach 40 Jahren maximal 71,75 % Ihrer letzten Dienstbezüge als Pension erhalten.
In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Berechnung Ihrer Pension als Lehrer in Hessen, zur aktuellen Besteuerung und zu den verschiedenen Möglichkeiten des Ruhestandseintritts.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Maximale Pension liegt bei 71,75 % der letzten Bezüge: Nach 40 Dienstjahren erreichen Sie den Höchstsatz, der sich aus 1,79375 % pro Jahr berechnet.
Regelaltersgrenze bei 67 Jahren: Die schrittweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre ist für Geburtsjahrgänge ab 1964 vollständig umgesetzt.
Versorgungsfreibetrag sinkt kontinuierlich: Bei Pensionsbeginn 2025 beträgt er nur noch 13,2 % (maximal 990 €), bis 2058 erfolgt die vollständige Abschmelzung.
Früherer Ruhestand mit Abschlägen möglich: Ab 62 Jahren können Sie auf Antrag in Pension gehen, müssen aber 3,6 % Abschlag pro Jahr in Kauf nehmen.
A13 für alle Lehrer in Hessen: Grundschullehrer werden seit 2023 schrittweise von A12 auf A13 angehoben, was die Pensionen langfristig erhöht.
Besoldungserhöhungen 2025: Zum 1. Februar 2025 stiegen die Bezüge um 4,8 %, eine weitere Erhöhung um 5,5 % folgt zum 1. Dezember 2025.
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Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste zur Pension für Lehrer in Hessen im Überblick
Die Lehrerversorgung in Hessen basiert auf dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Als verbeamtete Lehrkraft haben Sie nach mindestens fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit einen gesicherten Anspruch auf Versorgungsbezüge im Alter. Diese Wartezeit entfällt bei Dienstunfähigkeit. Die verfassungsrechtlich verankerte Alimentationspflicht des Staates garantiert Ihnen eine angemessene Versorgung: Ihre Pension darf nicht unter 35 % Ihrer letzten Dienstbezüge fallen. Alternativ erhalten Sie mindestens 62 % der Endstufe A6, falls dies für Sie günstiger ist (Quelle: rp-kassel.hessen.de).
Die Regelaltersgrenze für Lehrkräfte liegt bei 67 Jahren. Diese Grenze wurde schrittweise angehoben und gilt vollständig für alle ab Jahrgang 1964 (Quelle: academics.de). Sie können jedoch bereits ab 62 Jahren auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen. Bei anerkannter Schwerbehinderung ist dies sogar schon ab 60 Jahren möglich. Allerdings müssen Sie bei vorzeitigem Ruhestand dauerhafte Pensionskürzungen hinnehmen.
Ein wesentlicher Vorteil Ihrer Beamtenstellung zeigt sich in der Sicherheit der Versorgung. Anders als bei der gesetzlichen Rente unterliegen Ihre Pensionsansprüche keinen demografischen Schwankungen oder Rentenkürzungen. Der Staat haftet unmittelbar für Ihre Versorgung. Diese Sicherheit hat allerdings ihren Preis: Die langfristigen Pensionsverpflichtungen des Staates summieren sich auf etwa 903 Milliarden Euro (Quelle: news4teachers.de).
Wie wird die Pension für Lehrer in Hessen berechnet?
Die Berechnung Ihrer Pension als Lehrer in Hessen folgt einer klaren Formel: ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltsatz = monatliche Pension. Diese scheinbar simple Rechnung enthält jedoch viele Details, die Sie kennen sollten. Der Ruhegehaltsatz ergibt sich aus Ihren Dienstjahren multipliziert mit 1,79375 % pro Jahr. Nach 40 Jahren erreichen Sie den Höchstsatz von 71,75 % (Quellen: rp-kassel.hessen.de, diebeamtenversorgung.de).
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Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Die Basis Ihrer Pensionsberechnung bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Diese setzen sich aus Ihrem Grundgehalt, dem Familienzuschlag der Stufe 1 und weiteren ruhegehaltfähigen Zulagen zusammen. Entscheidend ist: Es zählen die Bezüge, die Sie bei Vollbeschäftigung zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts erhalten hätten. Auch wenn Sie die letzten Jahre in Teilzeit gearbeitet haben, wird Ihre Pension auf Basis der Vollzeitbezüge berechnet (Quelle: rp-kassel.hessen.de).
Eine wichtige Voraussetzung müssen Sie beachten: Die Dienstbezüge müssen mindestens zwei Jahre lang bezogen worden sein, damit sie als ruhegehaltfähig gelten. Wurden Sie beispielsweise kurz vor der Pensionierung befördert und haben die neue Besoldungsgruppe weniger als zwei Jahre erhalten, zählen für die Pensionsberechnung nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Diese Regelung soll Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Ruhestand verhindern.
Bei einer A13-Lehrkraft mit Endstufe bedeutet dies konkret: Das Grundgehalt von 6.378,89 € (Stand: Februar 2025) bildet zusammen mit dem Familienzuschlag die Berechnungsgrundlage (Quelle: oeffentlicher-dienst.info). Von dieser Summe erhalten Sie nach 40 Dienstjahren maximal 71,75 % als monatliche Pension.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsatz
Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimmt maßgeblich die Höhe Ihrer Pension. Jedes vollständige Dienstjahr erhöht Ihren Ruhegehaltsatz um 1,79375 %. Diese Berechnung erscheint auf den ersten Blick einfach: Bei 30 Dienstjahren erhalten Sie 53,81 %, bei 35 Jahren 62,78 % und bei 40 Jahren die Höchstgrenze von 71,75 % Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Zu den ruhegehaltfähigen Zeiten zählen nicht nur Ihre Jahre als verbeamtete Lehrkraft. Auch Vordienstzeiten können angerechnet werden: Ihr Referendariat, eventuelle Wehrdienst- oder Zivildienstzeiten sowie Tätigkeiten als angestellte Lehrkraft an öffentlichen Schulen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn diese Zeiten förderlich für Ihre Tätigkeit als Beamter waren und sich das Beamtenverhältnis unmittelbar anschloss (Quellen: rp-kassel.hessen.de, bav.bund.de).
Bei Teilzeitbeschäftigung wird Ihre Dienstzeit anteilig berechnet. Arbeiten Sie beispielsweise zwei Jahre mit 50 % Stundenumfang, wird dies wie ein Jahr Vollzeit gewertet. Diese Regelung verhindert, dass Teilzeitkräfte bei der Pensionsberechnung benachteiligt werden. Sie sollten jedoch bedenken: Teilzeit verlängert die Zeit bis zum Erreichen der maximalen Pension entsprechend.
Beispielrechnung für die Pensionsberechnung
Nehmen wir eine konkrete Berechnung vor: Sie sind Studienrat (A13) und gehen nach 40 Dienstjahren mit 67 Jahren in Pension. Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen 5.500 € monatlich (Durchschnitt zwischen Einstiegs- und Endgehalt plus Zulagen).
Ihr Ruhegehaltsatz beträgt: 40 Jahre × 1,79375 % = 71,75 % (Höchstsatz)
Ihre Bruttopension ergibt sich aus: 5.500 € × 71,75 % = 3.946,25 € monatlich
Jährlich erhalten Sie somit: 3.946,25 € × 12 = 47.355 € brutto
Nach Abzug von Steuern verbleiben Ihnen etwa 3.000 bis 3.200 € netto monatlich. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Steuerklasse und weiteren persönlichen Faktoren ab (Quelle: beatvest.com).
Diese Rechnung zeigt: Als A13-Lehrkraft können Sie mit einer soliden Altersversorgung rechnen. Die Pension liegt deutlich über der durchschnittlichen gesetzlichen Rente. Allerdings müssen Sie die steuerliche Belastung einkalkulieren, die in den kommenden Jahren weiter steigen wird.
Versorgungsfreibetrag und Besteuerung der Pension für Lehrer in Hessen
Ihre Pension unterliegt als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der vollen Besteuerung. Anders als Renten, die nur teilweise versteuert werden, müssen Sie Ihre gesamten Pensionsbezüge versteuern. Allerdings erhalten Sie einen Versorgungsfreibetrag, der die Steuerlast mindert. Dieser Freibetrag wird jedoch kontinuierlich abgeschmolzen: Je später Sie in Pension gehen, desto weniger profitieren Sie davon.
Versorgungsfreibetrag in 2025
Bei Pensionsbeginn im Jahr 2025 beträgt Ihr Versorgungsfreibetrag 13,2 % Ihrer Versorgungsbezüge, maximal jedoch 990 € pro Jahr. Zusätzlich erhalten Sie einen Zuschlag von 297 € jährlich. Diese Beträge werden direkt von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen (Quellen: smartsteuer.de, beatvest.com).
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Bei einer Jahrespension von 47.355 € ergibt sich folgende Steuerersparnis:
Versorgungsfreibetrag: 990 € (13,2 % wären 6.251 €, aber Höchstbetrag greift)
Zuschlag: 297 €
Werbungskostenpauschale: 102 €
Gesamte Steuerersparnis: 1.389 € jährlich
Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert sich dadurch auf 45.966 €. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab, der bei diesem Einkommen etwa 20 bis 25 % beträgt.
Wie ändert sich die Besteuerung?
Die schrittweise Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags folgt dem Alterseinkünftegesetz. Ursprünglich sollte die vollständige Besteuerung bis 2040 erfolgen. Das Wachstumschancengesetz hat diese Frist jedoch auf 2058 verlängert. Diese Änderung wurde im März 2024 beschlossen und gibt künftigen Pensionären mehr Zeit zur Anpassung (Quelle: nwb-experten-blog.de).
Für Sie bedeutet das Kohortenprinzip: Der bei Ihrem Pensionsbeginn geltende Freibetrag bleibt lebenslang gleich. Gehen Sie 2025 in Pension, behalten Sie die 13,2 % dauerhaft. Spätere Änderungen betreffen Sie nicht. Künftige Pensionäre müssen jedoch mit deutlich geringeren Freibeträgen rechnen. Ab 2058 entfällt der Versorgungsfreibetrag vollständig.
Diese Entwicklung sollten Sie bei Ihrer Ruhestandsplanung berücksichtigen. Ein früherer Pensionsbeginn kann steuerlich vorteilhaft sein, auch wenn die Bruttopension niedriger ausfällt. Die individuelle Berechnung ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Eine professionelle Beratung kann Ihnen helfen, den optimalen Zeitpunkt zu finden. Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin, um Ihre persönliche Situation zu analysieren.
Erhöhungen und Anpassungen von Lehrerpensionen
Ihre Pension wird regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Diese Erhöhungen folgen den Besoldungsanpassungen für aktive Beamte und werden zeitgleich oder mit geringer Verzögerung umgesetzt. Die Anpassungen berücksichtigen die Inflation und sichern die verfassungsgemäße Alimentation.
Erhöhung in 2025
Das Jahr 2025 brachte mehrere Erhöhungen für Pensionäre. Zum 1. Februar 2025 stiegen die Versorgungsbezüge um 4,8 %. Diese Erhöhung betraf alle Grundgehaltssätze, Familienzuschläge und Zulagen gleichermaßen. Eine weitere Steigerung um 5,5 % erfolgt zum 1. Dezember 2025 (Quellen: gew-hessen.de, innen.hessen.de).
Zusätzlich zu den prozentualen Erhöhungen erhielten Pensionäre steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen. Diese betrugen für Vollzeitbeschäftigte 3.000 € in drei Raten. Pensionäre erhielten die Zahlungen entsprechend ihrem individuellen Ruhegehaltsatz. Bei 71,75 % Ruhegehaltsatz bedeutete dies etwa 2.152 € steuerfrei.
Hessen verhandelt seine Besoldung eigenständig, da das Land seit 2004 nicht mehr Teil der Tarifgemeinschaft der Länder ist. Dies führt teilweise zu besseren, teilweise zu schlechteren Ergebnissen als in anderen Bundesländern. Die aktuelle Entwicklung zeigt jedoch eine positive Tendenz für hessische Pensionäre (Quelle: dbb.de).
Wann können Lehrer in Hessen in Pension gehen?
Der Zeitpunkt Ihres Ruhestandseintritts hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Pension. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die sich in Alter und finanziellen Konsequenzen unterscheiden. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Bei Erreichen dieser Grenze werden Sie automatisch pensioniert (Quelle: haufe.de).
Für Lehrkräfte bis Jahrgang 1963 erfolgt die Pensionierung zum Ende des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli). Ab Jahrgang 1964 können Sie monatsgenau in Pension gehen. Diese Flexibilität ermöglicht eine bessere individuelle Planung (Quelle: gew-hessen.de).
Sie können auf Antrag bereits ab 62 Jahren in Pension gehen. Der Preis dafür sind dauerhafte Abschläge von 3,6 % pro Jahr. Bei fünf Jahren vorzeitigem Ruhestand bedeutet dies 18 % weniger Pension lebenslang. Diese Abschläge entfallen auch nicht, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen (Quelle: dbb.de).
Bei anerkannter Schwerbehinderung können Sie bereits ab 60 Jahren ohne oder mit reduzierten Abschlägen in Pension gehen. Der maximale Abschlag beträgt hier 10,8 %. Eine Sonderregelung gilt bei 40 Dienstjahren und einem Alter von mindestens 63 Jahren: Hier entfallen die Abschläge bei der Pension für Beamte vollständig (Quelle: rp-kassel.hessen.de).
Möchten Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten? Bis zum 70. Lebensjahr ist dies bei dienstlichem Interesse möglich. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr und muss beantragt werden. Jedes zusätzliche Dienstjahr erhöht allerdings nicht mehr Ihren Ruhegehaltsatz, wenn Sie bereits 40 Jahre erreicht haben.
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Häufig gestellte Fragen zur Pension für Lehrer in Hessen
Die Pensionshöhe hängt von Ihrer Besoldungsgruppe, den Dienstjahren und dem Ruhestandszeitpunkt ab. Die durchschnittliche Beamtenpension in Deutschland liegt bei etwa 3.240 € brutto monatlich. Männliche Beamte erhalten durchschnittlich 3.820 €, weibliche Beamte 3.150 €. Diese Unterschiede resultieren aus verschiedenen Besoldungsgruppen und Dienstzeiten (Quelle: easyfolio.de).
Als A13-Lehrkraft mit 40 Dienstjahren können Sie mit einer Bruttopension von etwa 4.577 € rechnen (bei aktuellem Endgrundgehalt). Nach Steuern verbleiben Ihnen etwa 3.450 bis 3.600 € netto. Die seit 2023 erfolgte Anhebung der Grundschullehrer von A12 auf A13 wird langfristig zu höheren Pensionen in diesem Bereich führen (Quelle: kultus.hessen.de).
Bei einer A13-Lehrkraft mit Endstufe (6.378,89 € brutto) und 40 Dienstjahren ergibt sich folgende Nettoberechnung: Die Bruttopension beträgt 4.577 € monatlich (71,75 % der Bezüge). Nach Abzug des Versorgungsfreibetrags (82,50 € monatlich), des Zuschlags (24,75 € monatlich) und der Werbungskostenpauschale (8,50 € monatlich) sowie der Einkommensteuer verbleiben etwa 3.500 bis 3.600 € netto (Quellen: oeffentlicher-dienst.info, beatvest.com).
Diese Berechnung basiert auf Steuerklasse I ohne Kirchensteuer. Mit anderen Steuerklassen oder bei Kirchenzugehörigkeit ändert sich der Nettobetrag entsprechend. Die genaue Berechnung hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Für eine präzise Ermittlung Ihrer zu erwartenden Pension bei A13 netto sollten Sie eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Altersgeld erhalten Sie, wenn Sie Ihr Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag nach mindestens fünf Dienstjahren beenden. Die Berechnung erfolgt wie bei der regulären Pension: 1,79375 % pro Dienstjahr, maximal 71,75 %. Das Altersgeld wird jedoch erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, es sei denn, Sie sind erwerbsgemindert (Quellen: rp-kassel.hessen.de, gew-hessen.de).
Ein Beispiel: Nach 15 Dienstjahren mit durchschnittlichen Bezügen von 4.000 € erhalten Sie: 15 Jahre × 1,79375 % = 26,91 % Altersgeldsatz. Dies ergibt 1.076 € monatliches Altersgeld ab 67 Jahren. Eine vorzeitige Zahlung auf Antrag ist nicht möglich, auch nicht bei Schwerbehinderung.
Die meisten Lehrer gehen mit 67 Jahren in Pension (Regelaltersgrenze). Sie können jedoch flexibel entscheiden: Ab 62 Jahren ist der Ruhestand auf Antrag möglich (mit 3,6 % Abschlag pro Jahr). Mit Schwerbehinderung können Sie bereits ab 60 Jahren gehen (maximal 10,8 % Abschlag). Bei 40 Dienstjahren und einem Alter von 63 Jahren entfallen die Abschläge komplett (Quelle: rp-kassel.hessen.de).
Die Entscheidung über den optimalen Ruhestandszeitpunkt sollten Sie sorgfältig abwägen. Frühere Pensionierung bedeutet weniger Pension, aber mehr Lebenszeit im Ruhestand. Die steuerlichen Aspekte spielen ebenfalls eine Rolle: Je früher Sie gehen, desto höher ist Ihr Versorgungsfreibetrag. Diese komplexe Abwägung erfordert eine individuelle Betrachtung Ihrer Situation.
10.02.2026 | 19:00
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Die Pension allein reicht nicht mehr. Wie junge Beamte ab 20 die Versorgungslücke schließen, und mit 50 Jahren finanziell frei sind. Je früher, desto besser.
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Fazit: Ihre Pension als Lehrer in Hessen optimal planen
Die Pension für Lehrer in Hessen bietet eine solide Altersversorgung, die deutlich über der durchschnittlichen gesetzlichen Rente liegt. Mit bis zu 71,75 % Ihrer letzten Bezüge nach 40 Dienstjahren ist Ihre finanzielle Absicherung im Alter gesichert. Gleichzeitig steht das System vor Herausforderungen: steigende Pensionslasten und die schrittweise Erhöhung der Besteuerung bis 2058.
Die Berechnung Ihrer individuellen Pension hängt von vielen Faktoren ab: Besoldungsgruppe, Dienstjahre, Teilzeitphasen und Ruhestandszeitpunkt spielen eine entscheidende Rolle. Besonders die Entscheidung über den optimalen Pensionszeitpunkt erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen finanziellen und persönlichen Aspekten.
Die aktuellen Entwicklungen zeigen positive Tendenzen: Die Anhebung der Grundschullehrer auf A13 und die regelmäßigen Besoldungserhöhungen verbessern die Pensionsaussichten. Dennoch sollten Sie die steuerlichen Veränderungen und mögliche Reformdiskussionen im Blick behalten.
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Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.





