
Beihilfe für Ehepartner: Einkommensgrenze brutto oder netto?
Die entscheidende Frage für Beamte: Wie wird das Einkommen des Partners berechnet?

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23.10.2025
Allgemein, Beamte, pkv
Einkommensgrenze für Ehepartner: Weder brutto noch netto
Wenn Sie als Beamter Beihilfe für Ihren Ehepartner beantragen möchten, stellt sich schnell die Frage nach der maßgeblichen Einkommensgrenze. Die überraschende Antwort: Es zählt weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen im klassischen Sinne. Stattdessen ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ nach § 2 Abs. 3 EStG entscheidend. Diese spezielle steuerrechtliche Größe finden Sie direkt in Ihrem Einkommensteuerbescheid. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Einkommensgrenze genau berechnet wird, welche Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen und was passiert, wenn Ihr Ehepartner die Grenze überschreitet.
In diesem Artikel lernen Sie:
Das Wichtigste in Kürze
Aktuelle Einkommensgrenze 2025 bundesweit: 21.832 €: Diese Grenze gilt für Berlin, Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern und wird jährlich an die Rentenwerterhöhung West angepasst.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte: Nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen entscheidet, sondern der steuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG aus dem Steuerbescheid.
Deutliche Unterschiede zwischen Bundesländern: Während der Bund 21.832 € ansetzt, liegt die Grenze in NRW bei 23.001 € und in Hessen sogar bei 24.192 € für 2025.
Bei Überschreitung entfällt die Beihilfe komplett: Überschreitet das Einkommen die Grenze auch nur um einen Euro, sind die Aufwendungen des Ehepartners nicht mehr beihilfefähig.
Zweijährige Verzögerung bei der Berechnung: Für Anträge in 2025 ist das Einkommen aus 2023 maßgeblich, was zu zeitlichen Verschiebungen führen kann.
Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater und Versicherungsexperte für Studenten, Beamte und Lehrer. Ich helfe seit Jahren dabei, komplexe Versicherungsthemen verständlich zu machen, damit Sie gute Entscheidungen treffen können. Auch bei PKV oder BU.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Die Informationen können sich regelmäßig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche und Fachkenntnis übernehme ich keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.
Welche Einkommensgrenzen gelten für Ehepartner im Jahr 2025?
Die Einkommensgrenzen für beihilfeberechtigte Ehepartner unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich. Für 2025 gelten folgende Werte:
Die Bundesregelung setzt die Grenze bei 21.832 € fest. Diese gilt für Bundesbeamte sowie in Berlin, Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Ab 2026 steigt dieser Betrag auf 22.648 €. Die jährliche Anpassung erfolgt seit 2024 automatisch entsprechend der Rentenwerterhöhung West. (Quelle: bva.bund.de)
Nordrhein-Westfalen setzt mit 23.001 € für 2025 eine höhere Grenze an. Für 2026 ist bereits eine Erhöhung auf 23.861 € vorgesehen. Auch hier erfolgt die Anpassung nach dem Rentenwert. (Quelle: finanzverwaltung.nrw.de)
Hessen gewährt mit 24.192 € die bundesweit höchste Einkommensgrenze. Diese orientiert sich am doppelten steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG und bietet Ehepartnern damit den größten Spielraum. (Quelle: rp-kassel.hessen.de)
Die unterschiedlichen Grenzen spiegeln die föderale Struktur des Beihilferechts wider. Jedes Bundesland kann eigene Regelungen treffen, was zu dieser Vielfalt führt.
Wird die Einkommensgrenze brutto oder netto berechnet?
Die häufigste Frage zur Beihilfe betrifft die Art der Einkommensberechnung. Die Antwort überrascht viele Betroffene: Es gilt weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen.
Maßgeblich ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Diese Größe finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt zwischen Brutto und Netto und berechnet sich wie folgt:
| Berechnung | Erläuterung |
| Summe aller Einkünfte | Arbeitseinkommen, Renten, Vermietung etc. |
| Minus Altersentlastungsbetrag | Für Personen ab 64 Jahren |
| Minus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Falls zutreffend |
| Minus Abzug für Land- und Forstwirte | Nach § 13 Abs. 3 EStG |
| = Gesamtbetrag der Einkünfte | Maßgebliche Größe für Beihilfe |
(Quelle: bva.bund.de)
Zusätzlich müssen Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese werden nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 801 € zum Gesamtbetrag hinzugerechnet.
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Welche Unterschiede gibt es zwischen Bundesländern?
Die föderale Struktur Deutschlands zeigt sich deutlich bei den Beihilferegelungen. Neben den unterschiedlichen Einkommensgrenzen variieren auch die Berechnungszeiträume:
Berechnungszeiträume nach Bundesland
Der Bund legt das zweite Kalenderjahr vor Antragstellung zugrunde. Beantragen Sie 2025 Beihilfe, zählt das Einkommen aus 2023. Diese zweijährige Verzögerung kann bei schwankenden Einkommen problematisch sein.
Nordrhein-Westfalen wählt einen aktuelleren Ansatz: Hier gilt das Kalenderjahr vor Entstehung der Aufwendungen. Für Ausgaben in 2025 ist also das Einkommen von 2024 relevant.
Hessen folgt wie der Bund dem Prinzip des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung.
Dynamische Anpassung der Grenzen
Seit 2024 haben mehrere Bundesländer auf eine automatische Anpassung umgestellt. Die Grenzen steigen jährlich entsprechend der Rentenwerterhöhung West. Diese Dynamisierung soll verhindern, dass die Inflation schleichend immer mehr Ehepartner von der Beihilfe ausschließt.
Wie wird das relevante Einkommen für die Beihilfe berechnet?
Die Berechnung des relevanten Einkommens folgt klaren Regeln, die Sie kennen sollten:
Was zum Einkommen zählt
Der Ausgangspunkt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Steuerbescheid. Hinzu kommen:
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die der Abgeltungsteuer unterliegen
Ausländische Einkünfte: Auch vergleichbare Einkünfte aus dem Ausland werden berücksichtigt
Steuerfreie Rentenanteile: Bei Rentenbeginn ab 2022 wird die Differenz zwischen Besteuerungsanteil und Bruttobetrag hinzugerechnet
Abzugsfähige Beträge
Sparerpauschbetrag: 801 € bei Kapitaleinkünften (1.602 € bei Zusammenveranlagung)
Altersentlastungsbetrag: Für Personen ab dem 64. Lebensjahr
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Falls der Ehepartner alleinerziehend war
Beispielrechnung für 2025
| Position | Betrag |
| Arbeitseinkommen (Einkünfte) | 18.000 € |
| Kapitaleinkünfte | 2.500 € |
| Minus Sparerpauschbetrag | -801 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 19.699 € |
| Einkommensgrenze Bund 2025 | 21.832 € |
| Ergebnis | Beihilfe möglich |
Die genaue Berechnung kann komplex werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine professionelle Beratung, um keine Beihilfeansprüche zu verlieren.
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird?
Die Überschreitung der Einkommensgrenze hat weitreichende Konsequenzen. Es gibt keine Toleranzgrenze: Selbst ein Euro über dem Limit führt zum vollständigen Verlust der Beihilfeberechtigung für den Ehepartner. Weitere Details zu diesem Szenario finden Sie in unserem speziellen Ratgeber zur Ehepartner Beihilfe bei Überschreitung der Einkommensgrenze.
Sofortige Auswirkungen
Sobald das Einkommen die Grenze überschreitet, sind sämtliche Aufwendungen des Ehepartners nicht mehr beihilfefähig. Das betrifft:
Krankheitskosten: Alle medizinischen Behandlungen
Vorsorgeuntersuchungen: Präventionsleistungen
Zahnbehandlungen: Sämtliche zahnärztlichen Leistungen
Medikamente: Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Alle weiteren medizinischen Leistungen: Therapien, Hilfsmittel etc.
Der beihilfeberechtigte Beamte erhält weiterhin seinen eigenen Beihilfesatz. Nur die Aufwendungen des Ehepartners fallen komplett weg.
Rückforderungen und rechtliche Folgen
Wurden bereits Beihilfen auf Basis falscher Angaben gezahlt, drohen ernste Konsequenzen:
Rückzahlungspflicht: Zu Unrecht erhaltene Beihilfen müssen vollständig zurückgezahlt werden
Zinsen: Auf Rückforderungen können Zinsen erhoben werden
Strafrechtliche Verfolgung: Bei vorsätzlich falschen Angaben droht eine Anzeige wegen versuchten Betrugs
Disziplinarverfahren: Beamte müssen mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen
Ausnahme: Prognose für das laufende Jahr
Eine wichtige Ausnahmeregelung greift, wenn das Einkommen nur vorübergehend die Grenze überschreitet. Lag das Einkommen im maßgeblichen Jahr über der Grenze, wird aber im laufenden Jahr voraussichtlich darunter liegen, kann Beihilfe unter Vorbehalt gewährt werden.
Beispiel: Ihr Ehepartner hatte 2023 ein Einkommen von 23.000 € (über der Grenze), geht aber 2025 in Teilzeit und verdient nur noch 18.000 €. Sie können eine Prognose einreichen und erhalten Beihilfe unter Vorbehalt. Nach Vorlage des Steuerbescheids 2025 erfolgt die endgültige Prüfung.
Nachweispflichten
Die Beihilfestelle verlangt regelmäßige Nachweise:
Jährliche Vorlage: Der Einkommensnachweis muss jedes Jahr erneuert werden
Steuerbescheid: Vollständige Kopie des relevanten Steuerbescheids
Kapitalerträge: Separate Nachweise bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Auslandseinkünfte: Gesonderte Belege bei ausländischen Einkommen
Sie können nicht relevante Angaben im Steuerbescheid schwärzen, der Bescheid muss aber vollständig vorliegen. Bei fehlender Steuererklärung akzeptiert die Beihilfestelle auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts.
Fazit: Professionelle Beratung sichert Ihre Beihilfeansprüche
Die Beihilfe für Ehepartner hängt von komplexen Einkommensgrenzen ab, die sich je nach Bundesland unterscheiden. Mit 21.832 € beim Bund, 23.001 € in NRW und 24.192 € in Hessen variieren die Grenzen erheblich. Entscheidend ist dabei nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern der steuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte.
Die Berechnung des relevanten Einkommens und die Berücksichtigung aller Zu- und Abschläge kann schnell unübersichtlich werden. Ein Rechenfehler oder eine übersehene Einkommensart kann den kompletten Beihilfeanspruch für Ihren Ehepartner kosten. Gleichzeitig drohen bei falschen Angaben Rückforderungen und rechtliche Konsequenzen.
Als Finanzexperte für Beamte kenne ich die Tücken des Beihilferechts genau. In einem kostenfreien Erstgespräch analysiere ich Ihre individuelle Situation und zeige Ihnen, wie Sie Ihre Beihilfeansprüche optimal nutzen. Gemeinsam prüfen wir die Einkommenssituation Ihres Ehepartners und entwickeln Strategien für Ihre Absicherung. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin und sichern Sie sich die bestmögliche Unterstützung bei allen Fragen zur Beihilfe.
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FAQ zum Thema Beihilfe Einkommensgrenze bei Ehepartnern
Der Ehepartner darf maximal 21.832 € (Bundesregelung 2025) als Gesamtbetrag der Einkünfte haben, um beihilfeberechtigt zu bleiben. In NRW liegt die Grenze bei 23.001 €, in Hessen bei 24.192 €. Überschreitet das Einkommen diese Grenze auch nur um einen Euro, entfällt die Beihilfeberechtigung vollständig. Es gibt keine anteilige Kürzung oder Toleranzgrenze. Die Einkommensgrenzen werden jährlich an die Rentenwertentwicklung angepasst.
Das Ehegatteneinkommen wird als „Gesamtbetrag der Einkünfte“ nach § 2 Abs. 3 EStG berechnet. Dieser Wert stammt direkt aus dem Einkommensteuerbescheid und liegt zwischen Brutto- und Nettoeinkommen. Zusätzlich werden Kapitaleinkünfte nach Abzug des Sparerpauschbetrags (801 €) hinzugerechnet. Maßgeblich ist meist das zweite Kalenderjahr vor Antragstellung. Für einen Antrag in 2025 zählt also das Einkommen aus 2023.
In Baden-Württemberg gelten besondere Regelungen. Die Einkommensgrenze liegt bei 20.000 € als Grundbetrag. Die aktuelle Höhe nach Dynamisierung sollten Sie direkt bei Ihrer Beihilfestelle erfragen. Baden-Württemberg hat zudem spezielle Vorschriften für die Beihilfeberechtigung von Ehepartnern. Eine individuelle Prüfung Ihrer Situation ist hier besonders wichtig.
In NRW erhalten beihilfeberechtigte Ehegatten 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Die Einkommensgrenze liegt 2025 bei 23.001 € und damit höher als beim Bund. NRW berechnet das relevante Einkommen für das Kalenderjahr vor Entstehung der Aufwendungen, was aktuellere Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Der Beihilfesatz von 70 % gilt einheitlich für alle Ehegatten unter der Einkommensgrenze.

Albert Sibert
Versicherungsexperte
Über den Autor
Albert Sibert ist staatlich geprüfter Finanzanlagen- und Versicherungsfachmann mit über fünf Jahren Erfahrung. Als Experte für Berufseinsteiger, duale Studenten sowie Beschäftigte im öffentlichen und privaten Dienst begleitet er seine Mandanten mit dem Best-Select-Prinzip und dem Zugang zu über 250 Partnergesellschaften.
Geprägt durch eigene familiäre Erfahrungen mit finanzieller Unsicherheit verfolgt er heute die Mission, Menschen Sicherheit, Klarheit und wirtschaftliche Freiheit zu ermöglichen.




