Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte: Lohnt sich die Entgeltumwandlung?
17. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit
Daniel, 32, IT-Projektleiter aus Stuttgart, sah in seiner Gehaltsabrechnung seit Jahren eine kleine Position „Entgeltumwandlung“ – ohne genau zu wissen, ob sich das für ihn überhaupt lohnt. Erst im Gespräch mit der Personalabteilung erfuhr er, dass sein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, seinen umgewandelten Betrag zusätzlich zu bezuschussen. Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte ist einer der Bausteine, bei denen sich ein genauer Blick auf die Rechengrößen lohnt – der gesetzliche Zuschuss macht sie interessant, die Verbeitragung in der Auszahlphase gehört genauso zur ehrlichen Rechnung dazu.
- Bei der Entgeltumwandlung ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zuzuschießen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.
- Bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 338 € im Monat) bleibt die Entgeltumwandlung komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, bis 8 % (676 € im Monat) zumindest steuerfrei.
- In der Auszahlphase wird die Betriebsrente auf die Kranken- und Pflegeversicherung voll verbeitragt – ein Freibetrag von 197,75 € im Monat (2026) mindert die Belastung, hebt sie aber selten komplett auf.
- Ob sich die bAV wirklich lohnt, hängt vor allem am freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers über die gesetzlichen 15 % hinaus und an Ihrer Steuerprogression in der Erwerbsphase.
- Für die meisten Angestellten ist eine bAV bis zur Zuschussgrenze sinnvoll kombiniert mit einem zusätzlichen ETF-Depot oft die tragfähigere Lösung als volle Konzentration auf einen Baustein.
Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte: So funktioniert die Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung wandeln Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts direkt in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge um. Der Betrag fließt, bevor Steuern und Sozialabgaben auf ihn berechnet werden, in den gewählten Durchführungsweg – meist eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung. Dadurch sinkt Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen, was sich unmittelbar auf der Gehaltsabrechnung zeigt. Anders als beim ETF-Sparplan läuft der Vertrag über den Arbeitgeber, der den Durchführungsweg vorgibt – Sie wählen innerhalb dieses Rahmens die Sparrate.
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss: 15 Prozent Pflicht, mehr ist möglich
Seit dem 1. Januar 2019 gilt für alle Durchführungswege der Entgeltumwandlung die Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG: Ihr Arbeitgeber muss mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich einzahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Diese Pflicht ist an die tatsächlich eingesparten Beiträge gekoppelt – liegt die Ersparnis unter 15 %, sinkt auch die Zuschusspflicht entsprechend. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr als das gesetzliche Minimum, tarifvertraglich vereinbarte Regelungen können abweichen. Ein Blick in den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung lohnt sich, bevor Sie eine Entgeltumwandlung abschließen.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit: Die Grenzen für 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 101.400 € im Jahr beziehungsweise 8.450 € im Monat – erstmals bundeseinheitlich ohne Unterscheidung zwischen West und Ost. Daraus ergeben sich zwei relevante Schwellen für die Entgeltumwandlung:
- Bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 € im Jahr bzw. 338 € im Monat) bleibt der umgewandelte Betrag komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.112 € im Jahr bzw. 676 € im Monat) bleibt der Betrag steuerfrei, ab der 4-%-Grenze fallen aber wieder Sozialversicherungsbeiträge an.
Oberhalb von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze ist eine Entgeltumwandlung über die klassischen Durchführungswege steuerlich nicht mehr begünstigt. Für die meisten Angestellten mit Gehältern im mittleren Bereich liegt die relevante Sparrate ohnehin deutlich unter diesen Grenzen.
Die Kehrseite: Doppelverbeitragung in der Auszahlphase
Was in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben spart, wird in der Auszahlphase teilweise wieder eingezogen: Auf die spätere Betriebsrente werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig – und zwar auf den vollen Auszahlbetrag, nicht nur auf den Teil, der zuvor sozialversicherungsfrei angespart wurde. In der Praxis hat sich dafür der Begriff Doppelverbeitragung eingebürgert. Ein Freibetrag mildert die Belastung: 2026 liegt er bei 197,75 € im Monat, abgeleitet aus einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (3.955 € im Monat). Betriebsrenten unterhalb dieses Freibetrags bleiben komplett beitragsfrei, bei höheren Renten wird nur der übersteigende Betrag verbeitragt. Der Freibetrag wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst, hebt die Belastung bei größeren Betriebsrenten aber nicht auf.
Für wen sich die bAV besonders lohnt – und für wen weniger
Die bAV rechnet sich am deutlichsten für Angestellte, deren Arbeitgeber freiwillig mehr als die gesetzlichen 15 % zuschießt, und für alle, deren Grenzsteuersatz während der Erwerbsphase spürbar über dem erwarteten Steuersatz im Ruhestand liegt – typischerweise bei mittleren bis höheren Einkommen. Weniger attraktiv wird sie, wenn der Arbeitgeber nur das gesetzliche Minimum zahlt, die Vertragskosten des gewählten Durchführungswegs hoch sind oder wenn Flexibilität – etwa ein späterer Jobwechsel mit unklarer Fortführung – wichtiger ist als der steuerliche Vorteil. In beiden Fällen bleibt die bAV meist trotzdem ein sinnvoller Baustein, nur eben nicht der einzige.
Typische Fehler bei der bAV
- Nicht prüfen, ob der Arbeitgeber den vollen gesetzlichen Zuschuss zahlt – gerade bei älteren Verträgen aus der Zeit vor 2019 wird das leicht übersehen.
- Die Doppelverbeitragung in der Auszahlphase komplett ignorieren und die bAV allein anhand der Steuerersparnis in der Ansparphase bewerten.
- Über die 8-%-Grenze der Beitragsbemessungsgrenze hinaus umwandeln, ohne zu wissen, dass der übersteigende Betrag steuerlich nicht mehr begünstigt ist.
- Bei Jobwechsel den bestehenden Vertrag vergessen statt zu prüfen, ob Mitnahme, Fortführung oder Beitragsfreistellung die bessere Option ist.
- Alles auf die bAV setzen und dabei die Flexibilität eines zusätzlichen, frei verfügbaren Vermögensaufbaus außer Acht lassen.
Wie die bAV in Ihre Gesamtstrategie passt
Die bAV ist einer von drei Bausteinen im Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge – wie sie mit gesetzlicher Rente und privater Vorsorge zusammenspielt, erkläre ich im Artikel Die drei Schichten der Altersvorsorge: Was steckt dahinter?. Einen Überblick über alle drei wichtigsten Bausteine der Altersvorsorge gibt der Artikel Altersvorsorge: Die 3 wichtigsten Bausteine. Wie sich bAV, ETF-Depot und weitere Bausteine in der richtigen Reihenfolge zu einer Gesamtstrategie zusammensetzen, zeigt der Leitfaden Vermögensaufbau für Angestellte. Für die individuelle Einordnung Ihres konkreten bAV-Angebots, inklusive Durchführungsweg und Kostenstruktur, finden Sie mehr auf der Leistungsseite Altersvorsorge.
Ob sich Ihr konkretes bAV-Angebot lohnt und wie es sich mit einem zusätzlichen Depot sinnvoll kombinieren lässt, hängt von Ihrem Arbeitgeberzuschuss, Ihrer Steuersituation und Ihrer Lebensplanung ab. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich rechne Ihnen Ihr konkretes Angebot durch und ordne es in Ihre Gesamtstrategie ein.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Beitragsbemessungsgrenzen, Freibeträge und gesetzliche Rahmenbedingungen werden regelmäßig angepasst und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihre persönliche Steuersituation zugeschnittene Einschätzung ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
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Häufig gestellte Fragen
Muss mein Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung wirklich einen Zuschuss zahlen?
Ja, seit 1. Januar 2019 gilt die gesetzliche Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für alle Durchführungswege der Entgeltumwandlung. Ihr Arbeitgeber muss mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich einzahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Prüfen Sie in Ihrer Gehaltsabrechnung oder bei der Personalabteilung, ob dieser Zuschuss korrekt ausgewiesen ist.
Was passiert mit meiner bAV, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Der bereits angesparte Betrag bleibt Ihnen erhalten – eine bAV verfällt bei einem Jobwechsel nicht. Je nach Durchführungsweg lässt sich der Vertrag zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, beim alten Arbeitgeber beitragsfrei fortführen oder privat weiterführen. Ob eine Mitnahme sinnvoll ist oder eine Fortführung außerhalb des Betriebs mehr Flexibilität bringt, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Zahle ich auf die Betriebsrente wirklich doppelt Sozialabgaben?
Umgangssprachlich wird das oft als Doppelverbeitragung bezeichnet: Auf die Beiträge während der Ansparphase fallen bereits Sozialabgaben an, sofern sie über die Freigrenzen hinausgehen, und in der Auszahlphase wird die volle Betriebsrente noch einmal mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Ein monatlicher Freibetrag von 197,75 € (2026) reduziert diese Belastung, hebt sie bei höheren Betriebsrenten aber nicht vollständig auf.
Lohnt sich die bAV auch, wenn mein Arbeitgeber nur den gesetzlichen Mindestzuschuss zahlt?
Auch mit den gesetzlichen 15 % ist die bAV meist attraktiver als ein Verzicht, weil Sie diesen Zuschuss sonst gar nicht erhalten. Wie deutlich sich der Vorteil gegenüber einem ETF-Depot rechnet, hängt aber zusätzlich von Ihrer Steuerprogression während der Erwerbsphase, den Vertragskosten und der voraussichtlichen Steuerlast im Ruhestand ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Wie unterscheidet sich die bAV vom Altersvorsorgedepot oder einer privaten Nettopolice?
Die bAV läuft über den Arbeitgeber und bringt den gesetzlichen Zuschuss mit, ist dafür aber an den Arbeitgeber und dessen gewählten Durchführungsweg gebunden. Das ab 2027 startende Altersvorsorgedepot und eine private Nettopolice laufen unabhängig vom Arbeitsverhältnis und lassen sich freier gestalten, bringen aber keinen Arbeitgeberzuschuss mit. Für viele Angestellte ist eine Kombination sinnvoller als die Konzentration auf einen einzigen Baustein.
Kann ich die Entgeltumwandlung jederzeit stoppen oder anpassen?
Die laufende Sparrate lässt sich in der Regel zu bestimmten Stichtagen anpassen oder pausieren, ein vollständiger Stopp ist je nach Durchführungsweg und Vertragsbedingungen unterschiedlich geregelt. Anders als bei einem ETF-Sparplan ist die bAV kein Vertrag, den Sie von einem Tag auf den anderen beliebig verändern – klären Sie die genauen Konditionen vorab mit Ihrer Personalabteilung oder dem Versorgungsträger.
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