Abstrakte und konkrete Verweisung in der BU: Worauf Sie beim Vertrag achten
09. September 2026 · 7 Min. Lesezeit
Stefan, 41, ist kürzlich vom Teamleiter zum Abteilungsleiter aufgestiegen, sein Grundgehalt liegt seitdem gut 30 % über dem vorherigen Niveau. Sein BU-Vertrag stammt aus der Zeit vor sieben Jahren und wurde seither nie geprüft. Genau in diesem Moment entscheidet eine einzige Klausel im Bedingungswerk darüber, wie robust sein Einkommen im Ernstfall tatsächlich abgesichert ist: der Umgang mit der abstrakten Verweisung.
- Die abstrakte Verweisung erlaubt dem BU-Versicherer, eine Leistung abzulehnen, weil Sie theoretisch eine andere, zu Ausbildung und Erfahrung passende Tätigkeit ausüben könnten – unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit tatsächlich ausüben.
- Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung gilt bei hochwertigen BU-Tarifen am Markt heute als Mindeststandard, fehlt in älteren Verträgen aber häufig oder ist dort nur befristet auf die ersten Vertragsjahre vereinbart.
- Die konkrete Verweisung greift erst, wenn tatsächlich eine neue Tätigkeit ausgeübt wird, die zur bisherigen Lebensstellung passt – ein Verzicht darauf ist am Markt unüblich.
- Als Richtwert gilt: Ein Einkommensverlust von rund 20 % gegenüber dem zuletzt ausgeübten Beruf macht eine konkrete Verweisung in aller Regel unzumutbar; der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch geringere Einbußen im Einzelfall unzumutbar sein können.
- Mit steigendem Einkommen und wachsender beruflicher Verantwortung wird die Verweisungsklausel wichtiger, weil der Abstand zwischen bisheriger und theoretisch zumutbarer neuer Tätigkeit größer wird.
- Ein fehlender oder befristeter Verzicht auf abstrakte Verweisung lässt sich in einem bestehenden Vertrag meist nicht nachträglich ändern – die Prüfung gehört vor den Abschluss oder in den Moment einer Nachversicherung.
Abstrakte Verweisung BU: Was die Klausel bedeutet
Die abstrakte Verweisung erlaubt es dem Versicherer, eine BU-Leistung abzulehnen, weil Sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten, die Ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht – ganz gleich, ob eine solche Stelle real verfügbar ist und ob Sie sie jemals antreten. Es reicht dem Versicherer die rein rechnerische Möglichkeit einer Alternativtätigkeit. Ohne einen vertraglichen Verzicht auf diese Klausel trägt damit im Zweifel der Versicherte die Last, zu widerlegen, dass eine solche theoretische Tätigkeit überhaupt zumutbar wäre.
Konkrete Verweisung: Der zweite Verweisungstyp
Die konkrete Verweisung funktioniert anders und ist deutlich enger gefasst: Sie greift erst, wenn Sie tatsächlich eine neue Tätigkeit aufnehmen, und nur dann, wenn diese Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Lebensstellung bemisst sich dabei an zwei Kriterien – dem Einkommen und dem gesellschaftlichen Ansehen des Berufs. Ein Verzicht auf die konkrete Verweisung ist am Markt unüblich, weil die Klausel ohnehin nur an eine real ausgeübte, gleichwertige Beschäftigung anknüpft und deutlich seltener zu Streitfällen führt als ihre abstrakte Schwester.
Warum der Verzicht auf abstrakte Verweisung heute Standard ist
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung gilt bei hochwertigen BU-Tarifen am Markt inzwischen als Mindestanforderung, nicht mehr als Zusatzleistung. In vielen älteren Verträgen fehlt der Verzicht trotzdem vollständig, oder er ist nur befristet auf die ersten Vertragsjahre vereinbart und fällt danach wieder auf die volle abstrakte Verweisung zurück. Diese Befristung wird beim Abschluss selten aktiv erklärt und taucht erst bei einer genauen Lektüre des Bedingungswerks auf.
In der Beratung sehe ich häufig Verträge, die vor acht oder zehn Jahren abgeschlossen wurden und noch die alte, uneingeschränkte abstrakte Verweisung enthalten – meist, weil beim damaligen Abschluss allein auf den Beitrag geachtet wurde. Der typische Fall: Der Vertrag wurde seither nie wieder angefasst, obwohl sich Gehalt, Position und damit auch das Ausmaß möglicher Alternativtätigkeiten seitdem deutlich verändert haben.
Warum das bei einem beruflichen Aufstieg besonders wichtig wird
Mit steigendem Gehalt und wachsender fachlicher Spezialisierung vergrößert sich der theoretische Spielraum, den ein Versicherer bei fehlendem Verzicht auf abstrakte Verweisung ausnutzen kann: Je anspruchsvoller die zuletzt ausgeübte Position, desto mehr vergleichbar qualifizierte Alternativtätigkeiten lassen sich rechnerisch konstruieren. Wer gerade eine Führungsposition übernimmt oder einen deutlichen Gehaltssprung macht, sollte den bestehenden BU-Vertrag deshalb genau in diesem Moment noch einmal auf die Verweisungsklausel prüfen – nicht erst im Leistungsfall. Wurde die BU-Rente über eine Nachversicherungsgarantie an das neue Einkommen angepasst, ändert das an den ursprünglich vereinbarten Verweisungsregeln nichts, da die Nachversicherung ausschließlich die Rentenhöhe betrifft.
Die 20-Prozent-Regel bei der konkreten Verweisung
Für die konkrete Verweisung hat sich in der Rechtsprechung ein Richtwert etabliert: Verliert die versicherte Person durch die neue Tätigkeit rund 20 % oder mehr ihres bisherigen Einkommens, gilt die Verweisung in aller Regel als unzumutbar. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass diese Marke keine starre Grenze ist – auch ein geringerer Einkommensverlust kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn die neue Tätigkeit dem bisherigen gesellschaftlichen Ansehen erkennbar nicht entspricht. Umgekehrt ersetzt ein Einkommen knapp über der 20-Prozent-Marke nicht automatisch jede weitere Prüfung: Die Gesamtumstände der neuen Tätigkeit zählen mit.
Checkliste: Verweisungsklausel im BU-Vertrag prüfen
- Ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung dauerhaft vereinbart oder nur für eine begrenzte Anzahl an Vertragsjahren?
- Steht der Verzicht ausdrücklich im Bedingungswerk, nicht nur in einer werblichen Zusammenfassung des Tarifs?
- Wie ist „Lebensstellung" für die konkrete Verweisung definiert – ausschließlich über das Einkommen oder zusätzlich über das gesellschaftliche Ansehen?
- Wurde der Vertrag seit dem letzten Gehaltssprung oder Karriereschritt noch einmal geprüft, insbesondere im Zusammenspiel mit einer Nachversicherungsgarantie?
- Gibt es weitere Einschränkungen im Bedingungswerk, etwa bei Umschulungen oder Weiterbildungsangeboten des Versicherers, die faktisch wie eine Verweisung wirken können?
Typische Fehler bei der Verweisungsklausel
- Sich auf eine pauschale Werbeaussage verlassen, statt die tatsächliche Formulierung im Bedingungswerk zu lesen.
- Eine befristete Verzichtsklausel übersehen und davon ausgehen, der Verzicht gelte automatisch für die gesamte Vertragslaufzeit.
- Den Vertrag nach einer Beförderung oder einem Gehaltssprung nicht erneut prüfen, obwohl sich der theoretische Verweisungsspielraum dadurch verändert.
- Konkrete und abstrakte Verweisung verwechseln und fälschlich annehmen, ein Verzicht auf die eine Klausel schließe die andere automatisch mit ein.
- Erst im Leistungsfall in die Bedingungen schauen, wenn eine Nachbesserung des Vertrags nicht mehr möglich ist.
Wie das in Ihre Gesamtstrategie passt
Die Verweisungsklausel ist einer von mehreren Punkten, die über die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer BU-Versicherung entscheiden. Welche weiteren Fehler beim Abschluss regelmäßig unterlaufen, zeigt der Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung: Häufige Fehler beim Abschluss. Wie sich die BU-Versicherung von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente unterscheidet und warum beide Leistungen nebeneinander bestehen, erkläre ich im Artikel Erwerbsminderungsrente vs. Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie stark einzelne Berufsgruppen von der Verweisungsklausel betroffen sein können, zeigt der Artikel BU-Versicherung für Ingenieure. Mehr zu meiner Vorgehensweise beim marktweiten Vergleich der Bedingungswerke finden Sie auf der Leistungsseite Absicherung.
Ob Ihr bestehender BU-Vertrag auf abstrakte Verweisung verzichtet und wie die Klausel im Zusammenspiel mit Ihrer aktuellen Position zu bewerten ist, lässt sich am besten anhand Ihres tatsächlichen Bedingungswerks klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich prüfe mit Ihnen gemeinsam, wo Nachbesserungsbedarf besteht.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bedingungswerke einzelner Versicherer und die Rechtsprechung zur Verweisung können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine Bewertung Ihres konkreten Vertrags ziehen Sie zusätzlich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzu.
Passt das zu Ihrer Situation?
Im kostenfreien Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Absicherung.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet abstrakte Verweisung bei der BU-Versicherung?
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer die Leistung verweigern, wenn Sie eine andere Tätigkeit theoretisch ausüben könnten, die zu Ihrer Ausbildung und bisherigen Erfahrung passt – auch wenn Sie diese Tätigkeit nie tatsächlich aufnehmen. Ohne einen vertraglichen Verzicht reicht dem Versicherer damit ein rein theoretischer Verweis, um eine Zahlung abzulehnen.
Was ist der Unterschied zur konkreten Verweisung?
Bei der konkreten Verweisung muss die neue Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden, und sie muss Ihrer bisherigen Lebensstellung nach Einkommen und Ansehen entsprechen. Ein Verzicht auf diese Klausel ist am Markt unüblich, weil sie nur dann greift, wenn tatsächlich eine gleichwertige neue Beschäftigung aufgenommen wurde.
Wie stelle ich fest, ob mein BU-Vertrag auf abstrakte Verweisung verzichtet?
Der Verzicht steht im Bedingungswerk, meist im Abschnitt zur Definition der Berufsunfähigkeit oder in einer eigenen Klausel zum Verweisungsverzicht. Fehlt eine ausdrückliche Formulierung oder ist der Verzicht zeitlich befristet, etwa auf die ersten Vertragsjahre, sollte das vor jeder Entscheidung genau geprüft werden.
Kann ich einen bestehenden Vertrag ohne Verweisungsverzicht nachträglich ändern?
In den meisten Fällen nicht, da es sich um eine grundlegende Vertragsbedingung handelt, die der Versicherer nicht einseitig nachbessert. Möglich ist meist nur ein Neuabschluss bei einem anderen Anbieter, wobei erneut Gesundheitsfragen zu beantworten sind und der bisherige Versicherungsschutz nicht automatisch übergeht.
Ab welcher Einkommenseinbuße gilt eine konkrete Verweisung als unzumutbar?
Als Richtwert der Rechtsprechung gilt ein Einkommensverlust von rund 20 % gegenüber dem zuletzt ausgeübten Beruf als unzumutbar. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dieser Wert keine feste Grenze ist – auch bei geringeren Einbußen kann eine Verweisung im Einzelfall unzumutbar sein, wenn die neue Tätigkeit dem bisherigen Ansehen nicht entspricht.
Spielt die Verweisungsklausel auch bei einer Nachversicherungsgarantie eine Rolle?
Ja. Eine Nachversicherung erhöht in der Regel nur die vereinbarte Rentenhöhe, ändert aber nichts an den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zur Verweisung. Wurde beim Abschluss auf die abstrakte Verweisung verzichtet, bleibt diese Regelung auch nach einer Erhöhung im Rahmen der Nachversicherung bestehen – umgekehrt bleibt eine fehlende Verzichtsklausel ebenfalls bestehen.
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