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Absicherung

Gesundheitsfragen bei der BU: Diese Fehler kosten Sie im Ernstfall die Leistung

16. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden die Gesundheitsfragen im Antrag nicht in erster Linie über den Beitrag, sondern darüber, ob im Leistungsfall tatsächlich gezahlt wird. Wer sie als lästige Formalie behandelt und aus dem Gedächtnis knapp beantwortet, riskiert Jahre später – oft erst, wenn die Berufsunfähigkeit bereits eingetreten ist –, dass der Versicherer den Vertrag anficht oder von ihm zurücktritt. Rechtsgrundlage ist § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Er verpflichtet Sie, alle Ihnen bekannten, vom Versicherer in Textform konkret erfragten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Gesundheitsfragen im BU-Antrag sind rechtlich bindende Angaben nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – sie entscheiden nicht über den Beitrag, sondern darüber, ob im Ernstfall überhaupt geleistet wird.
  • Anzeigepflichtig sind ausschließlich die vom Versicherer konkret in Textform gestellten Fragen zu bekannten, gefahrerheblichen Umständen – keine ungefragte Offenbarung darüber hinaus.
  • Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschangabe kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder rückwirkend anpassen; bei arglistiger Täuschung ficht er den Vertrag an, der Vertrag gilt dann als nie geschlossen.
  • Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung ausüben, und sie erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
  • Ein Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls befreit den Versicherer von der Leistungspflicht nur, wenn die verschwiegene Tatsache ursächlich für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Leistungsfalls war.
  • Die zuverlässigste Vorbereitung ist eine Patientenakten-Anfrage bei allen behandelnden Ärzten vor der Antragstellung – nicht das Verlassen auf die eigene Erinnerung.

Was die Anzeigepflicht nach § 19 VVG tatsächlich verlangt

Anzeigepflichtig sind ausschließlich die Umstände, nach denen der Versicherer im Antrag konkret in Textform fragt – es gibt keine allgemeine Pflicht, von sich aus über die gestellten Fragen hinaus Angaben zu machen. Entscheidend ist deshalb die genaue Formulierung jeder einzelnen Frage: Wird nach Krankenhausaufenthalten gefragt, zählt eine rein ambulante Behandlung nicht automatisch dazu; wird dagegen allgemein nach Behandlungen oder Beschwerden gefragt, fallen auch kürzere Arztbesuche darunter. Der Zeitraum, für den zurückgefragt wird, unterscheidet sich zusätzlich je nach Tarif und Fragenkatalog: Üblich sind fünf Jahre für ambulante und zehn Jahre für stationäre Behandlungen, einzelne Gesellschaften fragen bei bestimmten Themen wie psychischen Erkrankungen inzwischen auch nur drei Jahre zurück. Wer die Frage zu eng auslegt oder einen Vorfall für unbedeutend hält und deshalb weglässt, verletzt die Anzeigepflicht unabhängig davon, ob die Auslassung als harmlos gemeint war.

Rücktritt, Anpassung, Kündigung, Anfechtung: vier mögliche Folgen

Welche Konsequenz eine Anzeigepflichtverletzung nach sich zieht, hängt vom Grad des Verschuldens ab. Die folgende Übersicht zeigt die vier Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers:

ReaktionVoraussetzungWirkung
Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG)Vorsätzliche oder grob fahrlässige VerletzungVertrag endet; bei Kausalität zum Leistungsfall keine Zahlung
Rückwirkende Anpassung (§ 19 Abs. 4 VVG)Grob fahrlässig, Versicherer hätte auch bei Kenntnis – zu anderen Konditionen – abgeschlossenVertrag läuft mit angepasster Prämie oder Ausschluss weiter
Kündigung (§ 19 Abs. 3 VVG)Grob fahrlässig, Versicherer hätte gar nicht abgeschlossen, Rücktritt aber ausgeschlossenVertrag endet mit einem Monat Frist, für die Zukunft
Anfechtung (§ 22 VVG, § 123 BGB)Arglistige, vorsätzliche TäuschungVertrag gilt rückwirkend als nie geschlossen, keine Leistung, Beiträge bleiben beim Versicherer

War die Verletzung dagegen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, steht dem Versicherer keines dieser Rechte zu und der Vertrag läuft unverändert weiter.

Die Fristen, an die sich auch der Versicherer halten muss

Diese Rechte gelten nicht unbegrenzt. Der Versicherer muss Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt erklären, an dem er von der Verletzung erfahren hat – vergeht diese Frist ungenutzt, ist das jeweilige Recht verwirkt. Unabhängig davon erlöschen die Rechte aus § 19 VVG grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren; die Frist greift jedoch nicht, wenn der Leistungsfall bereits vor ihrem Ablauf eingetreten ist. Ein weiterer, oft übersehener Punkt: Ein Rücktritt nach bereits eingetretenem Leistungsfall befreit den Versicherer nur dann von der Zahlung, wenn der verschwiegene Umstand ursächlich für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang der Berufsunfähigkeit war. Besteht kein solcher Zusammenhang – etwa weil die verschwiegene Erkrankung mit der späteren BU-Ursache nichts zu tun hat –, bleibt die Leistungspflicht trotz Rücktritt für diesen Fall bestehen. Schließlich gilt eine Formvoraussetzung: Der Versicherer darf sich auf diese Rechte nur berufen, wenn er Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Typische Fehler bei den Gesundheitsfragen

  • Aus dem Gedächtnis statt aus der Patientenakte antworten, obwohl Arztbesuche gerade bei ambulanten Behandlungen leicht in Vergessenheit geraten.
  • Einzelne Arztbesuche bagatellisieren und deshalb weglassen, weil sie subjektiv unbedeutend erschienen – anzeigepflichtig ist, was die Frage abdeckt, nicht, was Ihnen wichtig erscheint.
  • Die gestellte Frage zu eng auslegen, etwa nur stationäre Aufenthalte nennen, obwohl auch nach ambulanten Behandlungen oder Medikamenten gefragt wurde.
  • Sich auf mündliche Zusagen des Vermittlers verlassen, statt die schriftlich eingereichten Angaben selbst noch einmal zu prüfen – im Streitfall zählt, was im Antrag steht.
  • Bei unsicherer Vorgeschichte direkt den offiziellen Antrag stellen, statt vorab eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Gesellschaften einzuholen.

Beratungs-Blick: Der typische Fall

In der Beratung sehe ich häufig, dass gerade beim Antrag im Rahmen eines Jobwechsels Zeitdruck der größte Risikofaktor ist. Der typische Fall: Ein neuer Arbeitgeber wartet, die betriebliche Gruppen-BU des alten Arbeitgebers läuft mit dem letzten Arbeitstag aus, und der Antrag für die private BU wird zwischen Kartons packen und Übergabeterminen in wenigen Minuten am Bildschirm ausgefüllt – aus der Erinnerung, ohne Rücksprache mit dem Hausarzt. Genau in dieser Situation werden ambulante Behandlungen der letzten Jahre am häufigsten vergessen, nicht aus böser Absicht, sondern weil sie im Alltag längst keine Rolle mehr spielen. Für den Versicherer zählt das im Zweifel trotzdem als Verletzung der Anzeigepflicht. Deshalb rate ich grundsätzlich, den BU-Antrag vom eigentlichen Jobwechsel zeitlich zu entkoppeln und die Patientenakte anzufordern, bevor die erste Frage beantwortet wird.

Wie Sie das Risiko vor der Antragstellung senken

Wer eine unsichere oder umfangreichere Vorgeschichte hat, sollte nicht direkt den offiziellen Antrag stellen. Eine anonyme Risikovoranfrage prüft bei mehreren Gesellschaften parallel, mit welchen Zuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnungen realistisch zu rechnen ist, ohne dass Ihr Name fällt und ohne dass die Anfrage selbst später angegeben werden muss. Wie eine solche Voranfrage im Detail abläuft und warum ein früher, gut vorbereiteter Abschluss generell die besseren Annahmechancen bringt, beschreibe ich im Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung früh abschließen: Warum Warten teuer wird.

Wie sich das in Ihre BU-Absicherung einordnet

Die Gesundheitsfragen sind nur einer von mehreren Punkten, die über die Qualität und Sicherheit einer Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden. Einen Überblick über die weiteren häufigen Stolperstellen beim Abschluss finden Sie im Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung: Häufige Fehler beim Abschluss. Wenn sich nach dem Abschluss durch einen Gehaltssprung oder eine Beförderung der Bedarf erhöht, lässt sich die Rente unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne erneute Gesundheitsprüfung aufstocken – mehr dazu im Artikel Nachversicherungsgarantie BU: Worauf Sie bei der Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung achten müssen. Einen Überblick über meine Herangehensweise bei der Absicherung von Einkommen und Arbeitskraft finden Sie auf der Leistungsseite Absicherung.

Ob Ihre bestehenden Vorerkrankungen bei einem neuen BU-Antrag zum Problem werden und wie Sie den Antrag so vorbereiten, dass er im Leistungsfall Bestand hat, lässt sich am besten anhand Ihrer tatsächlichen Vorgeschichte klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich gehe mit Ihnen gemeinsam die Gesundheitsfragen durch, bevor Sie den Antrag einreichen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er basiert auf dem Rechtsstand von September 2026, insbesondere §§ 19 bis 22 VVG und § 123 BGB. Rückfragezeiträume und Fragenkataloge unterscheiden sich zwischen Versicherern und Tarifen und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Einschätzung ziehen Sie zusätzlich einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Was genau muss ich bei den Gesundheitsfragen der BU angeben?

Anzeigepflichtig sind ausschließlich die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform konkret fragt – etwa Behandlungen, Diagnosen oder Medikamente innerhalb eines im Antrag genannten Zeitraums. Es gibt keine allgemeine Pflicht, von sich aus über die gestellten Fragen hinaus Angaben zu machen. Entscheidend ist, dass Sie jede gestellte Frage vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, auch wenn ein Vorfall Ihnen unbedeutend erscheint.

Was passiert, wenn ich eine Erkrankung vergessen habe anzugeben?

Das hängt vom Grad des Verschuldens ab. War die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht. Bei grober Fahrlässigkeit kann er zurücktreten, kündigen oder den Vertrag rückwirkend zu angepassten Bedingungen fortführen – es sei denn, er hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des Umstands unverändert geschlossen. Nur bei vorsätzlicher, arglistiger Täuschung droht die vollständige Anfechtung des Vertrags.

Wie lange kann der Versicherer eine falsche Angabe noch gegen mich verwenden?

Der Versicherer muss sein Rücktritts-, Kündigungs- oder Anpassungsrecht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Unabhängig davon erlöschen diese Rechte grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Ist der Leistungsfall bereits vor Ablauf dieser Frist eingetreten, gilt die Frist für diesen Fall nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Anfechtung?

Ein Rücktritt setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschwiegen voraus und wirkt für die Zukunft beziehungsweise, bei Kausalität zum Leistungsfall, leistungsbefreiend für den konkreten Fall. Eine Anfechtung setzt dagegen arglistige, also bewusst täuschende Absicht voraus und macht den Vertrag rückwirkend vollständig unwirksam – der Versicherer muss dann in keinem Fall leisten, darf aber die bereits gezahlten Beiträge behalten.

Muss ich eine Behandlung angeben, die mit meiner späteren Berufsunfähigkeit gar nichts zu tun hat?

Ja, sofern sie unter eine gestellte Frage fällt. Die Anzeigepflicht knüpft an die gestellte Frage an, nicht daran, ob der Umstand später tatsächlich zur Berufsunfähigkeit beiträgt. Erst wenn der Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls von einem Rücktritt Gebrauch macht, kommt es für die Leistungsbefreiung darauf an, ob der verschwiegene Umstand ursächlich für den Leistungsfall war – dafür trägt der Versicherer die Beweislast.

Wie bereite ich die Gesundheitsfragen am sichersten vor?

Fordern Sie vor der Antragstellung bei Hausarzt und allen relevanten Fachärzten Auszüge aus Ihrer Patientenakte für den abgefragten Zeitraum an, statt sich auf Ihr Gedächtnis zu verlassen. Bei unsicherer Vorgeschichte oder zu erwartenden Zuschlägen bietet sich zusätzlich eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Gesellschaften an, bevor der eigentliche Antrag gestellt wird.

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