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Geldanlage

Geerbtes Depot versteuern: Worauf Sie bei Freibetrag und Anschaffungsdaten achten müssen

25. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

Eine Mandantin, 39, Angestellte im Vertrieb, erbt nach dem Tod ihres Vaters dessen Wertpapierdepot: ein Mix aus Einzelaktien, teils seit den 1990er-Jahren gehalten, und ein breiter Aktienfonds aus den 2010er-Jahren. Die erste Frage ist nicht, ob sie das Depot versteuern muss, sondern welche Regeln überhaupt greifen – denn ein geerbtes Depot unterliegt zwei getrennten Steuerarten gleichzeitig: der Erbschaftsteuer auf den Nachlasswert und der Kapitalertragsteuer auf künftige Gewinne. Wer diese beiden Ebenen durcheinanderbringt, trifft die falsche Entscheidung beim Umgang mit dem Depot.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer ein Wertpapierdepot erbt, übernimmt automatisch die Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten des Erblassers – der Übergang selbst löst noch keine Kapitalertragsteuer aus, erst ein späterer Verkauf.
  • Erbschaftsteuer fällt nur an, wenn der Depotwert zusammen mit dem übrigen Nachlass den persönlichen Freibetrag übersteigt – 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel.
  • Der Bestandsschutz für vor 2009 angeschaffte Aktien und Fonds vererbt sich: Verkauft der Erbe solche Alt-Bestände, bleibt der Gewinn wie beim Erblasser steuerfrei.
  • Ein nicht ausgeschöpfter Verlustverrechnungstopf des Erblassers verfällt mit dem Erbfall und geht nicht auf die Erben über.
  • Die Erbschaft muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt.
  • Ob ein geerbtes Depot gehalten, umgeschichtet oder verkauft wird, ist vor allem eine Frage der eigenen Anlagestrategie – die bestehende Zusammensetzung passt selten zur eigenen Risikotragfähigkeit.

Geerbtes Depot versteuern: Was beim Übergang selbst passiert

Mit dem Tod des Erblassers geht das Depot im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über – ein Verkauf findet dabei nicht statt, und damit fällt zu diesem Zeitpunkt auch keine Kapitalertragsteuer an. Entscheidend ist: Die Bank überträgt das Depot in der Regel unverändert auf ein neues Depot im Namen des Erben oder der Erbengemeinschaft, mit allen bestehenden Positionen. Steuerlich maßgeblich bleiben dabei die Anschaffungskosten und das Anschaffungsdatum, die der Erblasser einst gezahlt beziehungsweise zu dem er die Wertpapiere gekauft hat. Verkauft der Erbe später Anteile, berechnet sich der steuerpflichtige Gewinn aus der Differenz zwischen diesen historischen Anschaffungskosten und dem aktuellen Verkaufspreis – nicht aus dem Wert am Todestag.

Bestandsschutz für Alt-Aktien vererbt sich

Besonders wertvoll ist dieser Mechanismus bei Wertpapieren, die der Erblasser vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat, also vor Einführung der Abgeltungsteuer. Solche Alt-Bestände genießen Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne bleiben unabhängig von der Haltedauer steuerfrei, sofern keine wesentliche Beteiligung von mindestens 1 % am Unternehmen vorliegt. Dieser Bestandsschutz geht vollständig auf den Erben über, weil er die steuerliche Position des Erblassers fortführt. In der Praxis heißt das: Wer Aktien erbt, die der Vater oder die Großmutter in den 1990er- oder 2000er-Jahren gekauft hat, kann diese unter Umständen komplett steuerfrei verkaufen – vorausgesetzt, das Anschaffungsdatum lässt sich gegenüber der Bank lückenlos belegen. Fehlen alte Kaufabrechnungen, sollten diese vor der Depotübertragung zusammengetragen werden, da die Dokumentationslast beim Erben liegt.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad

Getrennt von der späteren Kapitalertragsteuer steht die Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass, zu dem das Depot als ein Vermögenswert unter mehreren zählt. Nach § 16 ErbStG bleibt der Erwerb bis zu einem persönlichen Freibetrag steuerfrei, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet:

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetragSteuersatz ab 75.000 €*
Ehegatte / eingetr. LebenspartnerI500.000 €11 %
Kinder, StiefkinderI400.000 €11 %
EnkelI200.000 €11 %
Eltern, Großeltern (im Erbfall)I100.000 €11 %
Geschwister, Nichten/Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €20 %
Übrige, u. a. nicht verheiratete PartnerIII20.000 €30 %

*Beispielhafter Steuersatz für den Erwerbsanteil zwischen 75.001 € und 300.000 € nach § 19 ErbStG. Die Steuersätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs weiter an.

Der Freibetrag gilt für den gesamten Nachlass, nicht getrennt für das Depot. Wer zusätzlich zum Depot eine Immobilie oder Bankguthaben erbt, muss alle Vermögenswerte zusammenrechnen, um zu sehen, ob der Freibetrag überhaupt überschritten wird. Bei Ehegatten und Kindern reicht allein das Depot in den meisten Fällen nicht aus, um den Freibetrag auszuschöpfen – bei entfernteren Verwandten oder nicht verheirateten Partnern mit nur 20.000 € Freibetrag kann bereits ein mittelgroßes Depot Erbschaftsteuer auslösen.

Halten, umschichten oder verkaufen: Die Entscheidung nach der Erbschaft

Steuerlich spricht zunächst wenig gegen das Halten eines geerbten Depots – vor allem bei Alt-Beständen mit Bestandsschutz wäre ein vorschneller Verkauf sogar der teuerste Weg, weil er den steuerfreien Status endgültig beendet. Die eigentliche Frage ist aber selten steuerlicher, sondern strategischer Natur: Passt die geerbte Depotstruktur zur eigenen Risikotragfähigkeit und zum eigenen Anlagehorizont? Ein Depot, das der Erblasser über Jahrzehnte nach eigenen Vorstellungen zusammengestellt hat, etwa mit einem hohen Anteil einzelner Aktien aus einer bestimmten Branche, muss nicht automatisch zur Lebenssituation des Erben passen.

Wer sich für eine Umschichtung entscheidet, sollte diese in Etappen planen, statt alles auf einmal zu verkaufen – ähnlich wie beim regulären Rebalancing eines Depots. Bei Positionen ohne Bestandsschutz löst jeder Verkauf mit Gewinn reguläre Abgeltungsteuer aus, sodass sich eine Streckung über mehrere Jahre lohnen kann, um den jährlichen Sparerpauschbetrag mehrfach zu nutzen. Wie eine bestehende Gewichtung zwischen mehreren Anlageklassen sinnvoll wiederhergestellt wird, beschreibe ich im Artikel Rebalancing im ETF-Depot: Wann und wie oft es wirklich sinnvoll ist. Wird das Depot komplett verkauft, um den Erlös neu und einheitlich anzulegen, gelten dieselben Grundsatzfragen wie bei jeder anderen hohen Einmalsumme – etwa nach einer Abfindung oder einem größeren Verkaufserlös, wie ich im Artikel Abfindung anlegen: Einmalanlage oder Sparplan beschreibe.

Verwaltungsschritte, die vor der eigentlichen Anlageentscheidung stehen

  • Anschaffungsdaten dokumentieren – alte Kaufabrechnungen und Depotauszüge des Erblassers zusammentragen, bevor sie bei einem Bankwechsel verloren gehen.
  • Erbschein oder Testament bei der Bank vorlegen, damit das Depot formal auf die Erben umgeschrieben wird.
  • Erwerb dem Finanzamt anzeigen – innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbschaft, unabhängig davon, ob am Ende Erbschaftsteuer anfällt.
  • Eigenen Freistellungsauftrag einrichten, da der Freistellungsauftrag des Erblassers mit dem Tod erlischt.
  • Erbengemeinschaft klären, falls mehrere Erben beteiligt sind – ohne Einigung bleibt das Depot handlungsunfähig, bis alle Miterben gemeinsam entscheiden.

Typische Fehler beim geerbten Depot

  • Alt-Bestände vorschnell verkaufen, ohne zu prüfen, ob Bestandsschutz für vor 2009 angeschaffte Positionen besteht – damit geht ein dauerhafter Steuervorteil verloren.
  • Erbschaftsteuer und Kapitalertragsteuer verwechseln, obwohl es sich um zwei getrennte Steuerarten mit unterschiedlichen Freibeträgen und Auslösern handelt.
  • Die Meldefrist von drei Monaten verpassen, weil angenommen wird, unterhalb des Freibetrags bestehe keine Anzeigepflicht.
  • Verluste des Erblassers als eigene Verluste verrechnen wollen – der Verlustverrechnungstopf verfällt mit dem Erbfall.
  • Das Depot jahrelang unverändert liegen lassen, obwohl die geerbte Struktur nicht zur eigenen Risikotragfähigkeit passt, nur weil eine Umschichtung aufwendig erscheint.

Beratungs-Blick: Der typische Fall

In der Beratung sehe ich häufig, dass Erben ein geerbtes Depot entweder komplett unangetastet lassen, aus Respekt vor der Entscheidung des Erblassers, oder es aus Unsicherheit sofort komplett auflösen. Beides ist selten die beste Lösung. Der typische Fall: Ein Depot mit zehn bis zwanzig Einzelaktien aus unterschiedlichen Jahrzehnten, darunter einige mit erheblichem Bestandsschutz und andere ohne nennenswerten Gewinn. Die sinnvolle Lösung liegt fast immer in der Differenzierung – Alt-Bestände mit Bestandsschutz zunächst halten, neuere Positionen ohne besonderen Steuervorteil dagegen schrittweise in die eigene Strategie überführen, sofern sie dort nicht ohnehin passen.

Wie ein geerbtes Depot in Ihre Gesamtstrategie passt

Ein geerbtes Depot verändert häufig auch die eigene Steuersituation über den Erbfall hinaus: Wer bislang nur geringe Kapitalerträge hatte, schöpft den Sparerpauschbetrag durch zusätzliche Ausschüttungen oder Zinsen aus dem geerbten Depot möglicherweise erstmals aus. Wie sich der Freibetrag von 1.000 € pro Jahr über den Freistellungsauftrag richtig verteilt, erkläre ich im Artikel Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag optimal nutzen. Wie sich ein geerbtes oder neu strukturiertes Depot in den gesamten Vermögensaufbau einordnet, zeigt der Leitfaden Vermögensaufbau für Angestellte: Der komplette Leitfaden 2026. Für die individuelle Prüfung Ihrer konkreten Depotstruktur, inklusive Anschaffungsdaten und Bestandsschutz, finden Sie mehr auf der Leistungsseite Depot & Vermögensverwaltung.

Ob Sie ein geerbtes Depot halten, umschichten oder verkaufen sollten, hängt von der genauen Zusammensetzung, den Anschaffungsdaten und Ihrer eigenen Anlagestrategie ab. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich schaue mit Ihnen gemeinsam auf die geerbte Depotstruktur und Ihre steuerlichen Optionen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Erbschaftsteuerliche Freibeträge, Steuersätze und die Behandlung von Alt-Beständen können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihren konkreten Erbfall zugeschnittene Einschätzung ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich sofort Steuern zahlen, wenn ich ein Depot erbe?

Nein. Der Übergang des Depots selbst löst keine Kapitalertragsteuer aus – die fällt erst an, wenn Sie später tatsächlich verkaufen. Erbschaftsteuer wird nur fällig, wenn der Wert des Depots zusammen mit dem restlichen Nachlass Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt.

Welche Freibeträge gelten bei einem geerbten Depot?

Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, nicht nach dem Depot allein, sondern nach dem gesamten Nachlass. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € und entferntere oder nicht verwandte Personen nur 20.000 € Freibetrag nach § 16 ErbStG.

Was passiert mit dem Freistellungsauftrag des Erblassers?

Der Freistellungsauftrag des Erblassers erlischt mit dem Tod und geht nicht automatisch auf die Erben über. Sie müssen bei der depotführenden Bank einen eigenen Freistellungsauftrag in Höhe Ihres persönlichen Sparerpauschbetrags neu einrichten, sonst wird auf Erträge aus dem geerbten Depot ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer einbehalten.

Bleibt der Bestandsschutz für Alt-Aktien nach der Erbschaft erhalten?

Ja. Wurden Aktien oder Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 angeschafft, gilt der Bestandsschutz auch für den Erben weiter, da die steuerliche Position des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Ein späterer Verkauf solcher Alt-Bestände bleibt damit steuerfrei, sofern keine wesentliche Beteiligung von mindestens 1 % vorliegt.

Kann ich Verluste aus dem Depot des Erblassers nutzen?

Nein. Ein beim Erblasser aufgelaufener, noch nicht verrechneter Verlustverrechnungstopf verfällt mit dem Erbfall und wird nicht an die Erben weitergegeben. Verluste, die Sie selbst nach der Erbschaft mit dem geerbten Depot realisieren, können Sie dagegen ganz normal mit eigenen Kapitalerträgen verrechnen.

Muss ich die Erbschaft überhaupt dem Finanzamt melden?

Ja, grundsätzlich sind Erben verpflichtet, den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – auch wenn der Wert am Ende unter dem Freibetrag liegt und keine Erbschaftsteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt in bestimmten Fällen, wenn ein notarielles Testament bereits vorliegt und das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig hervorgeht.

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