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Geldanlage

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag optimal nutzen: So bleiben Kapitalerträge steuerfrei

31. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Wer ein ETF-Depot und daneben noch ein Tagesgeldkonto führt, hat oft mehrere Freistellungsaufträge im Umlauf, ohne den Überblick zu behalten, wie viel vom Sparerpauschbetrag tatsächlich noch übrig ist. Dabei entscheidet genau dieser Überblick darüber, ob am Jahresende unnötig Steuern gezahlt werden, die eigentlich gar nicht fällig wären. Dieser Artikel erklärt, wie der Sparerpauschbetrag und der Freistellungsauftrag zusammenspielen, wie Sie den Freibetrag auf mehrere Banken verteilen und wann sich die Günstigerprüfung lohnt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 € pro Person und 2.000 € bei Zusammenveranlagung – Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei.
  • Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ab, unabhängig von der Höhe der Erträge.
  • Der Freistellungsauftrag lässt sich auf mehrere Banken und Depots aufteilen, solange die Gesamtsumme den persönlichen Sparerpauschbetrag nicht übersteigt.
  • Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, holt die Günstigerprüfung über die Anlage KAP in der Steuererklärung zu viel gezahlte Steuer zurück.
  • Wer keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, kann statt eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen.

Sparerpauschbetrag und Abgeltungsteuer: Der Zusammenhang

Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete oder als Vorabpauschale angesetzte ETF-Erträge sowie realisierte Kursgewinne – unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, in vielen Fällen zusammengerechnet rund 26,375 %. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu dieser Höhe komplett steuerfrei bleiben – unabhängig davon, wie hoch das übrige Einkommen ausfällt. Erst Erträge oberhalb dieses Freibetrags werden tatsächlich besteuert.

Ohne Freistellungsauftrag zahlen Sie automatisch zu viel

Der Sparerpauschbetrag greift nicht von selbst. Ohne einen bei der Bank hinterlegten Freistellungsauftrag behält das Institut auf jeden Kapitalertrag automatisch Abgeltungsteuer ein, selbst wenn der Freibetrag im laufenden Jahr noch gar nicht ausgeschöpft ist. Der Freistellungsauftrag ist schnell eingerichtet – meist über das Online-Banking oder mit einem kurzen Formular – und sorgt dafür, dass die Bank Kapitalerträge bis zur beantragten Höhe direkt ohne Steuerabzug auszahlt, statt den Umweg über die Steuererklärung nötig zu machen.

Den Freibetrag auf mehrere Banken verteilen

Wer Konten oder Depots bei mehreren Instituten führt, kann bei jedem einen eigenen Freistellungsauftrag einreichen. Entscheidend ist, dass die Summe aller Aufträge den persönlichen Sparerpauschbetrag nicht übersteigt – wird das versehentlich überschritten, meldet das Finanzamt dies über die jährliche Kontrollmitteilung der Banken und fordert die zu viel gewährte Steuerbefreiung nach. Sinnvoll ist es, die Verteilung an der erwarteten Ertragshöhe je Institut auszurichten: Ein Depot mit hohen erwarteten Ausschüttungen oder Kursgewinnen bekommt einen größeren Anteil des Freibetrags als ein Tagesgeldkonto mit geringen Zinserträgen.

Günstigerprüfung: Wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % – etwa bei Studierenden, Berufseinsteiger:innen mit niedrigerem Einkommen oder in einem Jahr mit geringerem zu versteuerndem Einkommen – lohnt sich ein Antrag auf Günstigerprüfung über die Anlage KAP in der Steuererklärung. Das Finanzamt vergleicht dann, ob die pauschale Abgeltungsteuer oder der niedrigere persönliche Steuersatz günstiger ist, und erstattet die Differenz. Dieser Antrag lohnt sich vor allem in Lebensphasen mit niedrigem Gesamteinkommen und sollte dort nicht übersehen werden.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung als Alternative

Wer ohnehin kein oder nur ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat, kann beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Diese befreit von der Kapitalertragsteuer vollständig, unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge, und eignet sich typischerweise für Kinder mit eigenem Depot, Studierende ohne nennenswertes Einkommen oder Rentner:innen mit niedriger Rente. Sie gilt in der Regel für maximal drei Jahre und muss danach erneut beantragt werden.

Typische Fehler beim Freistellungsauftrag

  • Keinen Freistellungsauftrag einrichten und dadurch unnötig Abgeltungsteuer zahlen, obwohl der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
  • Den Freibetrag bei mehreren Banken versehentlich überschreiten, weil die Summe der einzelnen Aufträge nicht im Blick behalten wird.
  • Die Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen vergessen, obwohl sich die Erstattung über die Anlage KAP oft lohnt.
  • Trotz sehr niedrigem Gesamteinkommen weiter einen Freistellungsauftrag statt einer NV-Bescheinigung nutzen, obwohl Letztere den Steuerabzug von vornherein komplett verhindert.
  • Den Freistellungsauftrag nach einem Bankwechsel oder einer Heirat nicht anpassen, wodurch die Verteilung nicht mehr zur aktuellen Situation passt.

Wie sich der Freibetrag in Ihre Depotplanung einfügt

Der Sparerpauschbetrag spielt auch beim Umschichten oder Rebalancing eines Depots eine Rolle, sobald dabei Gewinne realisiert werden – mehr dazu im Artikel Rebalancing im ETF-Depot. Wie die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs den Freibetrag zusätzlich beansprucht, erkläre ich in Vorabpauschale ETF: Was Sie jährlich wirklich zahlen. Und ob ausschüttende oder thesaurierende ETFs steuerlich besser zu Ihrer Situation passen, zeigt Ausschüttend oder thesaurierend. Für die individuelle Ausgestaltung Ihrer Depotstruktur finden Sie mehr auf der Leistungsseite Depot & Vermögensverwaltung.

Ob Ihr Freistellungsauftrag optimal verteilt ist und sich eine Günstigerprüfung für Sie lohnt, lässt sich am besten anhand Ihrer konkreten Situation klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Rahmenbedingungen wie Sparerpauschbetrag und Abgeltungsteuer werden regelmäßig angepasst und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihre persönliche Steuersituation zugeschnittene Einschätzung, insbesondere zur Günstigerprüfung oder NV-Bescheinigung, ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag aktuell?

1.000 € pro Person und Jahr, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften 2.000 €. Diese Höhe gilt unverändert seit der letzten Anhebung 2023 und ist auch für 2026 nicht angepasst worden.

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag einreiche?

Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auf jeden Kapitalertrag automatisch 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ein, unabhängig davon, ob der Sparerpauschbetrag im laufenden Jahr überhaupt schon ausgeschöpft ist. Zu viel gezahlte Steuer lässt sich dann nur nachträglich über die Steuererklärung mit einer Anlage KAP zurückholen – der Freistellungsauftrag verhindert diesen Umweg von vornherein.

Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen?

Ja. Sie können bei jeder Bank, bei der Sie Konten oder Depots führen, einen eigenen Freistellungsauftrag einreichen – die Summe aller Aufträge darf Ihren persönlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € aber nicht übersteigen. Wer mehrere Depots hat, sollte die Verteilung an der erwarteten Ertragshöhe je Institut ausrichten, um den Freibetrag optimal auszuschöpfen.

Was ist die Günstigerprüfung und wann lohnt sie sich?

Die Günstigerprüfung vergleicht bei der Steuererklärung, ob die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % oder der persönliche, niedrigere Einkommensteuersatz günstiger ist. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % – etwa bei Studierenden, Berufseinsteiger:innen mit niedrigem Einkommen oder in einem Jahr mit geringem zu versteuerndem Einkommen – lohnt sich der Antrag über die Anlage KAP, weil das Finanzamt die Differenz zur höheren Abgeltungsteuer erstattet.

Was ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung und für wen ist sie sinnvoll?

Die NV-Bescheinigung befreit von der Kapitalertragsteuer komplett, unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge – sie eignet sich für Personen, deren gesamtes zu versteuerndes Einkommen ohnehin unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, etwa Kinder, Studierende ohne nennenswertes Einkommen oder Rentner:innen mit niedriger Rente. Sie wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt in der Regel für maximal drei Jahre, danach ist eine erneute Beantragung nötig.

Zählt auch Zinseinkommen aus Tagesgeld oder Festgeld zum Sparerpauschbetrag?

Ja. Der Sparerpauschbetrag gilt einheitlich für alle Kapitalerträge – Zinsen aus Tages- und Festgeld, Dividenden, ausgeschüttete oder als Vorabpauschale angesetzte ETF-Erträge sowie realisierte Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen werden zusammengerechnet und gemeinsam gegen den Freibetrag verrechnet.

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