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Absicherung

Risikolebensversicherung nach der Geburt

21. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Katharina, 30, Physiotherapeutin aus Karlsruhe, war mit ihrem Sohn seit sieben Wochen zu Hause, als ihr zwischen Wickeltisch und Elternzeitantrag eine Frage durch den Kopf ging, die vorher nie drängte: Was passiert finanziell, wenn ihr oder ihrem Partner etwas zustößt, bevor der Sohn erwachsen ist? Die Risikolebensversicherung nach der Geburt wird für die meisten jungen Familien genau in dieser Phase zum ersten Mal wirklich relevant – und genau dann fehlt oft die Zeit, sich in Ruhe mit Versicherungssumme, Gesundheitsfragen und steuerlichen Details auseinanderzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Als Faustformel für die Versicherungssumme gilt in der Beratungspraxis das 3- bis 5-Fache des Jahresbruttoeinkommens des Hauptverdieners, bei kleinen Kindern eher am oberen Ende – zuzüglich bestehender Kredite wie einer Immobilienfinanzierung.
  • Viele Versicherer bieten in den ersten Monaten nach der Geburt eine vereinfachte Gesundheitsprüfung mit deutlich weniger Fragen an – ein Zeitfenster, das ungenutzt verstreicht, wenn der Abschluss aufgeschoben wird.
  • Nicht nur der Hauptverdiener sollte abgesichert werden: Auch der Ausfall von Haushaltsführung und Kinderbetreuung des anderen Elternteils hat einen finanziellen Wert, der im Ernstfall ersetzt werden müsste.
  • Die Auszahlung ist für die Hinterbliebenen einkommensteuerfrei, kann je nach Bezugsrecht aber erbschaftsteuerpflichtig werden – bei Ehepaaren greift ein Freibetrag von 500.000 €, bei unverheirateten Paaren nur einer von 20.000 €.
  • Eine Nachversicherungsgarantie erlaubt es, die Versicherungssumme bei einem weiteren Kind oder einer Baufinanzierung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.

Risikolebensversicherung nach der Geburt: Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist

Mit einem Kind ändert sich die finanzielle Abhängigkeit innerhalb der Familie grundlegend. Vor der Geburt trägt jeder Erwachsene im Todesfall in erster Linie sein eigenes Risiko, danach hängt am Einkommen und an der Arbeitskraft beider Elternteile die Existenz eines dritten Menschen. Stirbt ein Elternteil, bleiben laufende Fixkosten wie Miete oder Kreditraten unverändert bestehen, während gleichzeitig Kinderbetreuung neu organisiert und oft zusätzlich finanziert werden muss. Eine Risikolebensversicherung schließt genau diese Lücke, indem sie im Todesfall eine vereinbarte Summe steuerfrei an die Hinterbliebenen auszahlt.

Die richtige Versicherungssumme: Mehr als eine pauschale Zahl

In der Beratungspraxis hat sich als Faustformel das 3- bis 5-Fache des Jahresbruttoeinkommens des Hauptverdieners etabliert. Bei kleinen Kindern oder bei Alleinerziehenden ist eher der obere Wert angemessen, weil die Versorgungsdauer bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes länger ausfällt. Zur Grundsumme addiert werden sollten bestehende Verbindlichkeiten, insbesondere ein Immobiliendarlehen – die Versicherungssumme muss diese Lasten zusätzlich abdecken, nicht anstelle davon. Eine pauschale Zahl ohne Blick auf die eigene Situation greift deshalb zu kurz: Anzahl und Alter der Kinder, bestehende Kredite und das Einkommen beider Elternteile bestimmen gemeinsam die passende Höhe.

Vereinfachte Gesundheitsprüfung: Das Zeitfenster nach der Geburt

Viele Versicherer bieten in den ersten Monaten nach der Geburt oder Adoption eines Kindes eine vereinfachte Gesundheitsprüfung mit deutlich weniger Rückfragen an. Das erleichtert werdenden und jungen Eltern den Abschluss gerade in einer Lebensphase, in der die eigentliche Aufmerksamkeit dem Kind gilt. Wie lange dieses Zeitfenster offen bleibt, ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich geregelt. Wer den Abschluss auf unbestimmte Zeit verschiebt, verliert diesen Vorteil und muss sich später der vollständigen, aufwendigeren Gesundheitsprüfung stellen – mit dem zusätzlichen Risiko, dass eine zwischenzeitliche Diagnose den Abschluss erschwert oder verteuert.

Beide Elternteile absichern – unabhängig vom Trauschein

Ein verbreiteter Denkfehler ist, nur den Hauptverdiener abzusichern. Fällt der Elternteil aus, der Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernimmt oder in Teilzeit arbeitet, entsteht trotzdem ein finanzieller Bedarf: Betreuung muss extern organisiert und bezahlt werden, während gleichzeitig das Einkommen des verbleibenden Elternteils oft nicht ausreicht, um beides – Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung – allein zu stemmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Unverheiratete Partner sind sich rechtlich deutlich weniger automatisch verpflichtet als Ehegatten, etwa beim gesetzlichen Erbrecht – ein eigenständiger Vertrag mit klar geregeltem Bezugsrecht ist für sie deshalb umso wichtiger.

Steuerliche Fallstricke: Erbschaftsteuer bei der Auszahlung

Die Todesfallleistung ist für die Hinterbliebenen einkommensteuerfrei. Erbschaftsteuerlich kommt es dagegen auf die Ausgestaltung des Bezugsrechts an. Sind Versicherungsnehmer und begünstigte Person identisch und nicht mit der versicherten Person selbst, erfolgt die Auszahlung aus einem eigenen Vertragsanspruch und bleibt erbschaftsteuerfrei. Fallen versicherte Person und Versicherungsnehmer dagegen zusammen, zählt die Summe zum Nachlass. Nach § 16 ErbStG liegt der Freibetrag bei Ehegatten bei 500.000 €, bei Kindern bei jeweils 400.000 € – Beträge, die seit 2009 unverändert sind. Bei unverheirateten Partnern greift dagegen nur der Freibetrag der Steuerklasse III von 20.000 €, was bei höheren Versicherungssummen schnell zu einer spürbaren Steuerlast führen kann. Wie Versicherungsnehmer und Bezugsrecht im Vertrag konkret zueinander gestaltet werden, sollte deshalb gerade bei unverheirateten Paaren mit Kind bewusst geprüft werden.

Nachversicherungsgarantie: Flexibel bleiben bei weiteren Kindern

Familien wachsen, Immobilienfinanzierungen verändern sich, Einkommen steigen mit der Karriere. Eine Nachversicherungsgarantie erlaubt es, die vereinbarte Versicherungssumme bei solchen Ereignissen – etwa der Geburt eines weiteren Kindes oder dem Abschluss einer Baufinanzierung – ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Ohne diese Klausel wird jede spätere Anpassung zur vollständigen neuen Risikoprüfung, bei der eine zwischenzeitliche Diagnose zum Ausschluss oder Risikozuschlag führen kann.

Typische Fehler bei der Risikolebensversicherung nach der Geburt

  • Nur den Hauptverdiener absichern und den finanziellen Wert von Haushaltsführung und Kinderbetreuung des anderen Elternteils übersehen.
  • Das Zeitfenster der vereinfachten Gesundheitsprüfung verstreichen lassen, weil der Abschluss immer wieder aufgeschoben wird.
  • Das Bezugsrecht nicht klären, besonders bei unverheirateten Paaren – mit dem Risiko einer unerwarteten Erbschaftsteuer bei nur 20.000 € Freibetrag.
  • Die Versicherungssumme nach Bauchgefühl statt nach Einkommen und Verbindlichkeiten berechnen, ohne bestehende Kredite wie eine Immobilienfinanzierung einzurechnen.
  • Den Vertrag nach weiteren Kindern nicht anpassen, obwohl eine Nachversicherungsgarantie eine Erhöhung ohne neue Gesundheitsprüfung erlauben würde.

Wie die Risikolebensversicherung in Ihre Gesamtabsicherung passt

Die Risikolebensversicherung sichert den Todesfall ab – sie ersetzt keine Berufsunfähigkeitsversicherung, die bereits bei fortbestehendem Leben, aber wegfallender Arbeitskraft greift. Häufige Fehler beim Abschluss einer BU-Versicherung, die für beide Elternteile relevant sind, habe ich im Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung: Häufige Fehler beim Abschluss zusammengefasst. Warum die Absicherung wichtiger Risiken vor dem Depotaufbau stehen sollte, zeigt der Leitfaden Vermögensaufbau für Angestellte. Mehr zu meiner Vorgehensweise beim marktweiten Vergleich von Bedingungen und Bezugsrechtsgestaltung finden Sie auf der Leistungsseite Absicherung.

Wie hoch die Versicherungssumme für Ihre Familie tatsächlich sein sollte und wie Bezugsrecht sowie Nachversicherungsgarantie sinnvoll gestaltet werden, hängt von Ihrem Einkommen, Ihren Verbindlichkeiten und Ihrem Familienstand ab. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich rechne Ihnen die passende Versicherungssumme durch und kläre mit Ihnen, wie das Bezugsrecht steuerlich sinnvoll gestaltet wird.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Erbschaftsteuerliche Freibeträge, Fristen für vereinfachte Gesundheitsprüfungen und weitere Rahmenbedingungen werden von Gesetzgeber und Versicherern regelmäßig angepasst und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Einschätzung, insbesondere zur Bezugsrechtsgestaltung, ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater oder Notar hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Ist eine Risikolebensversicherung nach der Geburt Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Sinnvoll wird sie, sobald ein Kind finanziell von einem oder beiden Elternteilen abhängt und der Tod eines Elternteils den Lebensstandard der Familie gefährden würde – etwa durch wegfallendes Einkommen bei laufenden Fixkosten wie Miete, Kredit oder Kinderbetreuung.

Bis wann sollte ich nach der Geburt abschließen, um von der vereinfachten Gesundheitsprüfung zu profitieren?

Das Zeitfenster ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich geregelt und liegt meist im Bereich weniger Monate nach der Geburt. Es lohnt sich, das konkret zu prüfen, statt den Abschluss auf unbestimmte Zeit zu verschieben – nach Ablauf des Zeitfensters gilt wieder die reguläre, umfangreichere Gesundheitsprüfung.

Brauchen beide Elternteile eine eigene Risikolebensversicherung oder reicht eine gemeinsame?

In der Regel schließt jeder Elternteil einen eigenen Vertrag ab, auf das Leben der jeweils anderen Person abgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, wer mehr verdient: Auch der Ausfall der nicht oder in Teilzeit erwerbstätigen Person hat einen finanziellen Wert, weil Kinderbetreuung und Haushaltsführung sonst extern organisiert und finanziert werden müssten.

Ist die Auszahlung der Risikolebensversicherung steuerfrei?

Einkommensteuerlich ja – die Todesfallleistung ist für die Hinterbliebenen einkommensteuerfrei. Erbschaftsteuerlich kommt es auf die Ausgestaltung des Bezugsrechts und die Freibeträge nach § 16 ErbStG an: Bei Ehegatten liegt der Freibetrag bei 500.000 €, bei Kindern bei jeweils 400.000 €. Diese Beträge sind seit 2009 unverändert.

Was bedeutet das für unverheiratete Paare mit gemeinsamem Kind?

Unverheiratete Partner fallen erbschaftsteuerlich in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € – deutlich weniger als der Ehegatten-Freibetrag. Wird die Versicherungssumme darüber hinaus an den Partner ausgezahlt, kann Erbschaftsteuer anfallen. Wie Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person im Vertrag zueinanderstehen, entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe das relevant wird – ein Punkt, der bei unverheirateten Paaren mit Kind besondere Aufmerksamkeit verdient.

Was passiert mit der Risikolebensversicherung bei Trennung oder Scheidung?

Der Vertrag läuft zunächst unverändert weiter, das Bezugsrecht bleibt bestehen, bis es aktiv geändert wird. Nach einer Trennung lohnt sich deshalb eine bewusste Prüfung: Soll die ehemalige Partnerin oder der ehemalige Partner weiterhin bezugsberechtigt sein, oder sollen stattdessen die gemeinsamen Kinder direkt begünstigt werden?

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