Betriebsrente bei Jobwechsel: Ihre Optionen
01. September 2026 · 7 Min. Lesezeit
Julia, 34, wechselt als Marketing-Managerin von einem Arbeitgeber in Karlsruhe zu einem neuen Unternehmen in Mannheim – der Gehaltssprung war der Hauptgrund, die neue Aufgabe der zweite. Erst beim Aufräumen ihrer Unterlagen fiel ihr die Direktversicherung ein, die sie seit vier Jahren über Entgeltumwandlung beim alten Arbeitgeber bespart hatte. Was passiert mit einer Betriebsrente bei Jobwechsel eigentlich – verfällt sie, muss sie mitgenommen werden, oder bleibt sie einfach beim alten Anbieter liegen? Genau diese Frage stellt sich fast jeder, der den Arbeitgeber wechselt und zuvor Entgelt umgewandelt hat.
Betriebsrente bei Jobwechsel: Warum das die falsche Sorge ist
Die gute Nachricht zuerst: Eine Betriebsrente bei Jobwechsel verfällt in aller Regel nicht. Entscheidend ist der Begriff der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG. Eine Versorgungszusage ist unverfallbar, wenn sie beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und Sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt sind. Bei einer über Entgeltumwandlung finanzierten bAV – heute der mit Abstand häufigste Fall – gilt die Anwartschaft sogar von Anfang an als unverfallbar, unabhängig von Alter oder Betriebszugehörigkeit. Wie die Entgeltumwandlung und der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich funktionieren, erkläre ich im Artikel Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte. Die eigentliche Frage bei einem Jobwechsel ist deshalb nicht, ob das angesparte Kapital erhalten bleibt, sondern was Sie damit tun.
- Ihre Anwartschaft ist unverfallbar, wenn die Zusage seit mindestens 3 Jahren besteht und Sie beim Ausscheiden über 21 Jahre alt sind – bei Entgeltumwandlung gilt das von Anfang an.
- Sie haben drei Optionen: Übertragung zum neuen Arbeitgeber (Portabilität nach § 4 BetrAVG), beitragsfreie Fortführung beim bisherigen Versorgungsträger oder private Weiterführung in eigener Regie.
- Der gesetzliche Übertragungsanspruch gilt nur 12 Monate nach dem Ausscheiden, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 101.400 € im Jahr) und nur mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers.
- Seit dem zum 22. Januar 2026 in Kraft getretenen BRSG II kann der Arbeitgeber Kleinstanwartschaften einseitig bis 59,33 € Monatsrente abfinden, mit Ihrer Zustimmung sogar bis 79,10 € steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen.
- Welche Option wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Kosten und Garantien des alten und des neuen Durchführungswegs ab – eine pauschale Empfehlung gibt es dafür nicht.
Drei Optionen für Ihre bestehende Anwartschaft
Sobald die Unverfallbarkeit feststeht, haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten mit Ihrer bestehenden Anwartschaft umzugehen.
- Übertragung zum neuen Arbeitgeber (Portabilität). Nach § 4 Abs. 3 BetrAVG haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, den Übertragungswert Ihrer Direktversicherung, Pensionskasse oder Ihres Pensionsfonds auf den Durchführungsweg des neuen Arbeitgebers übertragen zu lassen. Der Anspruch gilt zwölf Monate ab dem Ausscheiden, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und nur, wenn der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage anbietet.
- Beitragsfreie Fortführung beim bisherigen Versorgungsträger. Sie zahlen nicht weiter ein, das bereits angesparte Kapital bleibt aber bestehen und arbeitet bis zur vereinbarten Auszahlung weiter. Das ist die administrativ einfachste Lösung, kann aber zu mehreren kleinen bAV-Verträgen mit jeweils eigenen Verwaltungskosten führen, wenn sich das über mehrere Arbeitgeberwechsel wiederholt.
- Private Fortführung in eigener Regie. Bei manchen Durchführungswegen, insbesondere der Direktversicherung, können Sie selbst als Versicherungsnehmer weiterzahlen. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt dann ebenso wie die steuerliche Förderung der Entgeltumwandlung, die private Fortführung bleibt aber eine Option, wenn der neue Arbeitgeber keine passende bAV anbietet.
Die 12-Monats-Frist und die Beitragsbemessungsgrenze im Detail
Der gesetzliche Übertragungsanspruch nach § 4 BetrAVG ist enger begrenzt, als viele annehmen. Er gilt nur innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden – wird diese Frist versäumt, erlischt der gesetzliche Anspruch, eine Übertragung ist dann nur noch möglich, wenn sich die beiden Versorgungsträger individuell darauf einigen. Zusätzlich gilt eine Betragsgrenze: Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, die 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 € im Jahr beziehungsweise 8.450 € im Monat liegt. Für die meisten Angestellten mit einer über Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung oder Pensionskasse liegt der angesparte Übertragungswert deutlich darunter, sodass diese Grenze in der Praxis selten zum Hindernis wird. Viele Versicherer haben sich zusätzlich im branchenweiten GDV-Übertragungsabkommen verpflichtet, eine kostenneutrale Übertragung freiwillig bis 15 Monate nach dem Ausscheiden zu ermöglichen – das ersetzt den gesetzlichen Anspruch nicht, kann in der Praxis aber zusätzlichen Spielraum verschaffen.
Kleinstanwartschaften: Die neue Regel seit dem BRSG II
Wer nur kurz bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, hat oft eine sehr kleine Anwartschaft angesammelt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit dem zum 22. Januar 2026 in Kraft getretenen zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) die Regeln angepasst: Der Arbeitgeber darf eine Kleinstanwartschaft künftig auch ohne Ihre Zustimmung bis 59,33 € Monatsrente abfinden. Stimmen Sie zu, ist sogar eine Übertragung von bis zu 79,10 € Monatsrente steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung möglich. Für Berufswechsler mit mehreren kurzen Stationen lohnt sich deshalb ein genauer Blick in jedes Schreiben des ehemaligen Versorgungsträgers – gerade bei mehreren Kleinstanwartschaften kann sich über die Jahre einiges an ungenutztem Vorsorgekapital ansammeln.
Typische Fehler beim Umgang mit der Betriebsrente bei Jobwechsel
- Die 12-Monats-Frist verstreichen lassen, weil der Wechsel selbst im Vordergrund steht und die alte Anwartschaft in Vergessenheit gerät.
- Ungeprüft übertragen, ohne Kosten und Garantien des alten und des neuen Durchführungswegs zu vergleichen – nicht jede Übertragung ist wirtschaftlich sinnvoll.
- Kleinstanwartschaften einfach hinnehmen, statt zu prüfen, ob eine Abfindung oder Übertragung in die gesetzliche Rente die bessere Option wäre.
- Beim neuen Arbeitgeber sofort eine zusätzliche Entgeltumwandlung abschließen, ohne vorher zu klären, was mit der alten Anwartschaft geschieht – am Ende bestehen mehrere kleine Verträge mit doppelten Verwaltungskosten.
- Die Zustimmungspflicht des neuen Arbeitgebers unterschätzen und davon ausgehen, eine Übertragung sei automatisch garantiert.
Wie die Betriebsrente in Ihre Gesamtstrategie passt
Ein Jobwechsel ist ein guter Anlass, nicht nur die bAV, sondern die gesamte Altersvorsorge neu zu ordnen. Wie die Betriebsrente als zweite Schicht neben gesetzlicher Rente und privater Vorsorge einzuordnen ist, beschreibe ich im Artikel Die drei Schichten der Altersvorsorge: Was steckt dahinter?. Einen vollständigen Überblick über die wichtigsten Bausteine gibt der Artikel Altersvorsorge: Die 3 wichtigsten Bausteine, den kompletten Leitfaden finden Sie unter Altersvorsorge für Angestellte. Für die individuelle Einordnung Ihrer konkreten Anwartschaft, inklusive Übertragungswert und Alternativen, finden Sie mehr auf der Leistungsseite Altersvorsorge.
Liegt Ihnen bereits ein Angebot oder Schreiben Ihres bisherigen Versorgungsträgers vor? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch – ich prüfe innerhalb Ihrer laufenden Frist, ob Übertragung, Fortführung oder Abfindung für Ihre konkrete Anwartschaft die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung sowie keine individuelle Beratung zu Ihrem konkreten bAV-Vertrag. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der genannten Beträge, Fristen und Rechtsgrundlagen übernommen – Beitragsbemessungsgrenzen, Abfindungsgrenzen und gesetzliche Rahmenbedingungen werden regelmäßig angepasst und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Einschätzung empfehle ich ein persönliches Erstgespräch; für steuerliche Detailfragen ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
Passt das zu Ihrer Situation?
Im kostenfreien Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Altersvorsorge.
Häufig gestellte Fragen
Verfällt meine Betriebsrente, wenn ich vor der Rente den Arbeitgeber wechsle?
Nein, sofern die Anwartschaft unverfallbar ist. Das ist nach § 1b BetrAVG der Fall, wenn die Versorgungszusage beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestand und Sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt sind. Bei einer Entgeltumwandlung – dem heute mit Abstand häufigsten Fall – ist die Anwartschaft sogar von Beginn an unverfallbar, unabhängig von Alter oder Betriebszugehörigkeit.
Wie lange habe ich Zeit, um meine Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber zu übertragen?
Der gesetzliche Anspruch auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG gilt für zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis. Manche Versicherer haben sich zusätzlich im branchenweiten GDV-Übertragungsabkommen verpflichtet, eine kostenneutrale Übertragung auch noch bis 15 Monate nach dem Ausscheiden zu ermöglichen – das ist aber eine freiwillige Vereinbarung der Versicherer untereinander, kein Gesetzesanspruch. Fragen Sie bei Ihrem Versorgungsträger konkret nach, welche Frist für Ihren Vertrag gilt.
Muss mein neuer Arbeitgeber der Übertragung zustimmen?
Ja. Die Übertragung setzt voraus, dass der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage in seinem eigenen Durchführungsweg anbietet oder zumindest zustimmt. Es gibt keine Pflicht für den neuen Arbeitgeber, die alte Anwartschaft zu übernehmen – in der Praxis ist die Bereitschaft aber hoch, weil die Übertragung für ihn in der Regel kostenneutral abläuft.
Was passiert, wenn der Übertragungswert über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?
Dann entfällt der gesetzliche Übertragungsanspruch nach § 4 BetrAVG, weil dieser nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gilt – 2026 liegt sie bei 101.400 € im Jahr. Eine Übertragung ist in diesem Fall nur noch möglich, wenn alter und neuer Versorgungsträger sich individuell darauf einigen. Bei den meisten Angestellten mit einer Direktversicherung oder Pensionskasse liegt der Übertragungswert deutlich darunter.
Lohnt sich die Übertragung überhaupt, oder ist Fortführung meist besser?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Für eine Übertragung spricht, künftig nur noch einen statt mehrerer Verträge mit jeweils eigenen Verwaltungskosten zu haben. Dagegen spricht, dass Sie beim alten Vertrag bereits erworbene Garantien oder günstige Rechnungsgrundlagen verlieren können, wenn der neue Durchführungsweg schlechtere Konditionen bietet. Ein Vergleich der konkreten Vertragsbedingungen vor der Entscheidung ist deshalb unverzichtbar.
Was ist mit einer sehr kleinen Anwartschaft aus einer kurzen Beschäftigung?
Für sogenannte Kleinstanwartschaften gilt seit dem BRSG II eine eigene Regelung: Der Arbeitgeber darf eine Anwartschaft bis 59,33 € Monatsrente (2026) auch ohne Ihre Zustimmung abfinden. Mit Ihrer Zustimmung ist sogar eine steuerfreie Übertragung von bis zu 79,10 € Monatsrente in die gesetzliche Rentenversicherung möglich. Prüfen Sie in diesem Fall, ob eine Abfindung oder die Übertragung in die gesetzliche Rente für Ihre Gesamtplanung sinnvoller ist.
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