Kinderdepot: Fehler, die BAföG später kosten
23. September 2026 · 7 Min. Lesezeit
Julia und Marc, beide 33, aus Karlsruhe, haben mit der Geburt ihrer Tochter Mia vor einigen Monaten beschlossen, einen Teil des Kindergelds nicht auszugeben, sondern für sie anzulegen. Beim Depoteröffnungsformular blieben sie an einer Frage hängen, die einfacher klingt, als sie ist: Auf wessen Namen soll das Kinderdepot eigentlich laufen – auf ihren eigenen oder auf den von Mia? Die Antwort entscheidet über Steuervorteile heute und über Handlungsspielraum in 18 Jahren.
- Ein Depot im Namen des Kindes ist rechtlich Vermögen des Kindes – die Eltern verwalten es nur, verfügen aber nicht frei darüber.
- Das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr, zusätzlich zum Freibetrag der Eltern, und lässt sich über eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung meist komplett von der Kapitalertragsteuer befreien.
- Vermögen im eigenen Namen des Kindes zählt bei einem späteren eigenen BAföG-Antrag als Kindesvermögen und wird oberhalb des Freibetrags von aktuell 15.000 € auf die Förderung angerechnet.
- Schenkungsteuer spielt bei üblichen monatlichen Sparraten praktisch keine Rolle – der Freibetrag liegt bei 400.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren.
- Ab der Volljährigkeit entscheidet das Kind allein über das Depot, unabhängig davon, wofür die Eltern das Geld ursprünglich gedacht hatten.
Kinderdepot: Wessen Namen es tragen sollte, und was das bedeutet
Ein Kinderdepot lässt sich auf zwei Arten führen. Läuft es auf den Namen des Kindes, ist das eingezahlte Geld ab dem Moment der Einzahlung rechtlich Vermögen des Kindes – die Eltern handeln nur als gesetzliche Vertreter und verwalten es treuhänderisch. Läuft es dagegen auf den Namen eines Elternteils, bleibt es formal Elternvermögen, auch wenn es gedanklich für das Kind gedacht ist. Der Unterschied wirkt zunächst wie eine reine Formalie, hat aber zwei handfeste Konsequenzen: Nur ein Depot im Namen des Kindes nutzt dessen eigenen steuerlichen Freibetrag, und nur ein Depot im Namen des Kindes zählt später als dessen eigenes Vermögen – im Guten wie im Schlechten.
Steuerliche Vorteile eines Depots im Namen des Kindes
Jedes Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr, vollständig unabhängig vom Sparerpauschbetrag der Eltern. Wie dieser Freibetrag funktioniert und wie ein Freistellungsauftrag ihn nutzbar macht, beschreibe ich im Artikel Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag optimal nutzen. Für ein Kinderdepot kommt meist noch ein zweiter Hebel hinzu: die Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Da das zu versteuernde Einkommen eines Kindes ohne eigenen Verdienst in aller Regel deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (Stand 2026) liegt, lässt sich beim zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Sie befreit von der Kapitalertragsteuer vollständig, unabhängig von der Höhe der Erträge, und erspart den Umweg über die Steuererklärung. Sie gilt in der Regel für maximal drei Jahre und muss danach neu beantragt werden.
Die BAföG-Falle: Wenn das gut gemeinte Vermögen später zum Nachteil wird
Genau der Vorteil, der ein Kinderdepot im Kindesnamen steuerlich attraktiv macht, kann Jahre später zum Nachteil werden. Studiert das Kind irgendwann und stellt einen eigenen BAföG-Antrag, wird nicht das Vermögen der Eltern angerechnet, sondern das Vermögen des Auszubildenden selbst – und dazu zählt ein auf seinen Namen laufendes Depot vollständig. Nach § 29 BAföG bleibt für Auszubildende unter 30 Jahren aktuell ein Freibetrag von 15.000 € anrechnungsfrei, für Ehegatten und jedes eigene Kind des Auszubildenden kommen weitere 2.300 € hinzu. Was oberhalb dieses Freibetrags liegt, kürzt den Förderungsanspruch unmittelbar.
In der Beratung sehe ich häufig, dass Eltern diesen Zusammenhang schlicht nicht auf dem Schirm haben, wenn sie das Kinderdepot eröffnen. Bei einer Sparrate von 100 € im Monat über 18 Jahre und einer angenommenen Wertentwicklung lässt sich der Freibetrag durchaus erreichen oder überschreiten – die genaue Höhe hängt stark von Sparrate, Laufzeit und tatsächlicher Rendite ab, ist aber kein rein theoretisches Szenario. Wer für sein Kind ein Studium mit BAföG-Bezug für realistisch hält, sollte diesen Punkt bei der Ausgestaltung des Kinderdepots von Anfang an mitdenken, statt ihn erst beim Ausfüllen des Antrags zu bemerken.
Schenkungsteuer: In der Praxis meist kein Thema
Anders als die BAföG-Frage lässt sich die Schenkungsteuer bei normalen Sparraten schnell einordnen. Nach § 16 ErbStG steht jedem Kind je Elternteil ein Freibetrag von 400.000 € zu, der sich alle zehn Jahre erneuert – von beiden Elternteilen zusammen also 800.000 €. Für eine monatliche Sparrate von 100 oder 300 € ist dieser Rahmen so groß, dass Schenkungsteuer in der Praxis keine Rolle spielt. Formal besteht zwar unabhängig von der Höhe eine Anzeigepflicht für Schenkungen innerhalb von drei Monaten nach § 30 ErbStG, bei üblichen Kinderdepot-Sparraten bleibt das aber eine theoretische Randnotiz und keine Frage, die die Entscheidung fürs Kinderdepot beeinflussen sollte.
Wer am Ende über das Depot entscheidet
Ein weiterer Punkt, der in der Beratung regelmäßig für Überraschung sorgt: Solange das Kind minderjährig ist, verwalten die Eltern das Depot nach § 1643 BGB treuhänderisch – mit der Pflicht, das Vermögen zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren, nicht mit dem Recht, frei darüber zu verfügen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Mit der Volljährigkeit endet die elterliche Vermögenssorge automatisch, und das Kind entscheidet allein über das Depot – auch dann, wenn die Eltern das Geld eigentlich für ein bestimmtes Ziel wie ein Studium oder die erste eigene Wohnung gedacht hatten. Wer diese Kontrolle behalten möchte, muss das Depot bewusst im eigenen Namen führen und verzichtet dafür auf den Sparerpauschbetrag und die BAföG-Freistellung des Kindes.
Typische Fehler beim Kinderdepot
- Das Depot im Kindesnamen besparen, ohne einen späteren BAföG-Antrag mitzudenken – bei absehbarem Studium lohnt sich vorab ein Blick auf Sparrate, Laufzeit und den Freibetrag nach § 29 BAföG.
- Keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen, obwohl das Kind mangels eigenem Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt und die Kapitalertragsteuer damit unnötig anfällt.
- Davon ausgehen, als Elternteil jederzeit frei über das Kinderdepot verfügen zu können – rechtlich ist es Vermögen des Kindes, das nur treuhänderisch verwaltet wird.
- Keinen eigenen Freistellungsauftrag für das Kinderdepot einrichten, obwohl das Kind einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr hat.
- Das Geld auf einem gering verzinsten Sparbuch statt in einem breit gestreuten ETF-Sparplan liegen lassen, obwohl bei einem Anlagehorizont von 15 oder mehr Jahren bis zur Volljährigkeit deutlich mehr Wachstum möglich wäre.
Wie das in Ihre Familienplanung passt
Ein Kinderdepot ist selten eine isolierte Entscheidung, sondern Teil der gesamten finanziellen Absicherung einer jungen Familie. Wer sich mit der Geburt eines Kindes ohnehin mit der eigenen Absicherung beschäftigt, findet im Artikel Risikolebensversicherung nach der Geburt eine Einordnung, welche Absicherungssumme in dieser Lebensphase sinnvoll ist. Für die konkrete Ausgestaltung von Depotstruktur, Sparplan und Freibeträgen – sowohl fürs Kind als auch für Ihr eigenes Vermögen – finden Sie mehr auf der Leistungsseite Depot & Vermögensverwaltung.
Ob ein Kinderdepot im Namen Ihres Kindes oder im eigenen Namen besser zu Ihrer Situation passt und wie sich das mit einem möglichen BAföG-Bezug verträgt, lässt sich am besten anhand Ihrer konkreten Sparrate und Ihres Zeithorizonts klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich zeige Ihnen, welche Variante für Mia, Ihr Kind oder Ihre Familie tatsächlich die passende ist.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Freibeträge, Grenzwerte und gesetzliche Regelungen zu Sparerpauschbetrag, BAföG und Schenkungsteuer werden regelmäßig angepasst und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Einschätzung, insbesondere zur Anrechnung auf eine spätere Ausbildungsförderung, ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
Passt das zu Ihrer Situation?
Im kostenfreien Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Depot & Vermögensverwaltung.
Häufig gestellte Fragen
Auf wessen Namen sollte ich ein Kinderdepot eröffnen?
Ein Depot im Namen des Kindes nutzt dessen eigenen Sparerpauschbetrag und lässt sich meist über eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung steuerfrei stellen. Der Nachteil: Das Geld gehört rechtlich dem Kind, die Eltern verwalten es nur treuhänderisch, und es zählt später zum Vermögen des Kindes, etwa bei einem eigenen BAföG-Antrag. Ein Depot im eigenen Namen der Eltern bleibt dagegen Elternvermögen und bietet mehr Flexibilität, verzichtet aber auf den zusätzlichen Freibetrag des Kindes. Welche Variante passt, hängt vom geplanten Sparbetrag und Anlagehorizont ab.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag für mein Kind?
1.000 € im Jahr, genauso wie bei Erwachsenen – und unabhängig vom Sparerpauschbetrag der Eltern. Voraussetzung ist ein eigener Freistellungsauftrag für das Kinderdepot bei der depotführenden Bank. Wie der Sparerpauschbetrag im Detail funktioniert und wie Sie ihn auf mehrere Banken verteilen, erkläre ich im Artikel Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag optimal nutzen.
Was ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung und lohnt sie sich fürs Kinderdepot?
Die NV-Bescheinigung befreit von der Kapitalertragsteuer vollständig, unabhängig von der Höhe der Erträge, solange das gesamte zu versteuernde Einkommen des Kindes unter dem Grundfreibetrag bleibt – 2026 liegt dieser bei 12.348 €. Für die meisten Kinder ohne eigenes Einkommen ist das der Fall, deshalb lohnt sich die Beantragung beim zuständigen Finanzamt fast immer. Sie gilt in der Regel für maximal drei Jahre und muss danach erneuert werden.
Zählt das Kinderdepot später beim BAföG-Antrag meines Kindes?
Ja, wenn das Depot auf den Namen des Kindes läuft. Vermögen oberhalb des Freibetrags nach § 29 BAföG – aktuell 15.000 € für Auszubildende unter 30 Jahren – wird auf die Ausbildungsförderung angerechnet und kürzt den Anspruch. Bei üblichen Sparraten über einen langen Zeitraum lässt sich dieser Betrag durchaus erreichen. Wer ein Studium mit BAföG-Bezug für sein Kind realistisch einplant, sollte das bei der Höhe und Ausgestaltung des Kinderdepots berücksichtigen.
Darf ich als Elternteil jederzeit auf das Kinderdepot zugreifen?
Nein, nicht uneingeschränkt. Eltern verwalten das Vermögen des Kindes nach § 1643 BGB treuhänderisch und müssen es erhalten und nach Möglichkeit mehren – eine Verfügung im eigenen Interesse der Eltern ist damit nicht vereinbar. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung nötig. Spätestens mit der Volljährigkeit erhält das Kind ohnehin die alleinige Verfügungsgewalt über das Depot, unabhängig davon, wofür die Eltern das Geld ursprünglich vorgesehen hatten.
Muss ich Schenkungsteuer zahlen, wenn ich monatlich Geld aufs Kinderdepot einzahle?
Bei üblichen monatlichen Sparraten praktisch nie. Der Schenkungsteuerfreibetrag liegt nach § 16 ErbStG bei 400.000 € je Elternteil und erneuert sich alle zehn Jahre. Um in diese Größenordnung zu kommen, müssten über Jahre außergewöhnlich hohe Summen fließen – für ein normales Kinderdepot mit einer monatlichen Sparrate ist das kein realistisches Szenario.
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