Teilfreistellung bei ETFs: Wie viel Steuer Sie wirklich sparen
15. September 2026 · 7 Min. Lesezeit
Sandra, 33, Teamleiterin im Vertrieb aus Köln, hat nach ihrer Beförderung die monatliche Sparrate im ETF-Depot von 300 € auf 900 € erhöht und will in einigen Jahren einen Teil davon für eine größere Anschaffung auflösen. Bei der Frage, wie viel vom Verkaufsgewinn am Ende tatsächlich ans Finanzamt geht, kursiert ein hartnäckiges Missverständnis: Viele rechnen mit den vollen 26,375 % Abgeltungsteuer auf jeden Euro Gewinn. Dabei reduziert die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs den steuerpflichtigen Anteil von vornherein um 30 % – unabhängig davon, ob der Sparerpauschbetrag im jeweiligen Jahr noch Luft hat oder nicht.
- Die Teilfreistellung nach § 20 Investmentsteuergesetz befreit einen festen Prozentsatz der Erträge eines Fonds von der Abgeltungsteuer, abhängig von der Fondsart.
- Aktien-ETFs mit einer kontinuierlichen Aktienquote von mindestens 51 % laut Anlagebedingungen erhalten 30 % Teilfreistellung, Mischfonds ab 25 % Aktienquote 15 %.
- Reine Anleihen-ETFs und Geldmarktfonds bekommen keine Teilfreistellung – die Klassifizierung richtet sich nach den tatsächlichen Anlagebedingungen, nicht nach dem Produktnamen.
- Die Teilfreistellung wirkt vor dem Sparerpauschbetrag: Erst der danach verbleibende steuerpflichtige Anteil wird gegen den Freibetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung gerechnet.
- In Kombination senken beide Mechanismen die effektive Steuerquote auf einen Aktien-ETF-Gewinn oft deutlich unter die nominalen 26,375 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.
- Bei inländischen Banken und Brokern wird die Teilfreistellung automatisch berücksichtigt, bei ausländischen Depotstellen müssen Sie sie selbst über die Anlage KAP geltend machen.
Teilfreistellung ETF: Was § 20 Investmentsteuergesetz regelt
Seit der Investmentsteuerreform 2018 zahlen Fonds auf bestimmte inländische Erträge – etwa Dividenden deutscher Aktien oder Immobilienerträge – bereits auf Fondsebene eine eigene Steuer, bevor überhaupt etwas an Anleger:innen ausgeschüttet oder als Vorabpauschale angesetzt wird. Um diese Vorbelastung auszugleichen, sieht § 20 InvStG die Teilfreistellung vor: Ein fester Prozentsatz der Erträge bleibt auf Anlegerebene von der Abgeltungsteuer verschont. Wichtig ist die Abgrenzung: Die Teilfreistellung macht einen Gewinn nicht steuerfrei, sie reduziert nur den Anteil, auf den überhaupt noch Steuer anfällt.
Welche Fondsart welchen Teilfreistellungssatz bekommt
Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Klassifizierung des Fonds laut seinen Anlagebedingungen ab, nicht vom Produktnamen oder der Marketing-Bezeichnung. Maßgeblich ist, welcher Anteil des Fondsvermögens fortlaufend in Aktien oder Immobilien investiert ist:
| Fondsart | Mindestquote lt. Anlagebedingungen | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktienfonds (z. B. Welt-ETF) | mind. 51 % Aktien | 30 % |
| Mischfonds | mind. 25 % Aktien | 15 % |
| Immobilienfonds, überwiegend Inland | mehr als 50 % Immobilienvermögen | 60 % |
| Immobilienfonds, überwiegend Ausland | mehr als 50 % ausl. Immobilienvermögen | 80 % |
| Sonstige Fonds (z. B. Anleihen-ETF, Geldmarktfonds) | – | 0 % |
Für einen klassischen, breit gestreuten Aktien-ETF ist die 30-Prozent-Teilfreistellung damit praktisch gesetzt – die Mindestaktienquote von 51 % wird deutlich überschritten. Bei einem Mischfonds oder einer fondsgebundenen Anlage mit gemischter Allokation lohnt sich dagegen ein Blick ins Basisinformationsblatt, da hier auch nur 15 % oder im Grenzfall gar keine Teilfreistellung greifen kann, wenn die Aktienquote nicht kontinuierlich erreicht wird.
Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag im Zusammenspiel: Modellrechnung
Beide Mechanismen wirken hintereinander, nicht parallel: Zuerst reduziert die Teilfreistellung den steuerpflichtigen Anteil eines Gewinns, erst danach greift der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied zur oft angenommenen vollen Abgeltungsteuer von 26,375 % (25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer):
- Verkaufsgewinn 20.000 €, Sparerpauschbetrag bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft: Nach Teilfreistellung sind 14.000 € steuerpflichtig (20.000 € × 70 %). Die Steuer beträgt 3.692,50 € statt der naiv erwarteten 5.275 € – eine Ersparnis von 1.582,50 €. Die effektive Steuerquote auf den vollen Gewinn liegt bei rund 18,5 % statt 26,375 %.
- Verkaufsgewinn 5.000 €, Sparerpauschbetrag im Jahr noch vollständig frei: Nach Teilfreistellung sind 3.500 € steuerpflichtig (5.000 € × 70 %). Nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 € verbleiben 2.500 € steuerpflichtig, die Steuer beträgt 659,38 €. Die effektive Steuerquote auf den vollen Gewinn liegt bei rund 13,2 %.
Wie hoch der tatsächlich steuerpflichtige Betrag in Ihrem Fall ausfällt, hängt also nicht nur vom Gewinn selbst ab, sondern auch davon, wie viel vom Sparerpauschbetrag im Verkaufsjahr durch andere Kapitalerträge bereits verbraucht ist. Wie sich der Freibetrag auf mehrere Banken verteilen lässt, erkläre ich im Artikel Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag optimal nutzen.
Automatisch bei der Bank oder erst über die Steuererklärung?
Eine depotführende Bank oder ein Broker mit Sitz in Deutschland berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch beim Steuerabzug – egal ob es um eine Ausschüttung, die jährliche Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs oder einen realisierten Verkaufsgewinn geht. Wie die Vorabpauschale im Detail berechnet wird, beschreibe ich im Artikel Vorabpauschale ETF: Was Sie jährlich wirklich zahlen. Bei Depots außerhalb Deutschlands, etwa bei manchen Neobrokern mit Sitz im EU-Ausland ohne deutschen Steuerabzug, erfolgt keine automatische Berücksichtigung. Hier müssen Sie die Teilfreistellung selbst über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung geltend machen – wird das versäumt, wird der volle, nicht reduzierte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt.
Beratungs-Blick: Der typische Fall
In der Beratung sehe ich häufig zwei gegensätzliche Missverständnisse zur Teilfreistellung. Der typische Fall auf der einen Seite: Ein Mandant rechnet vor dem Verkauf mit der vollen Abgeltungsteuer auf seinen gesamten Depotgewinn und schiebt die Auflösung deshalb unnötig lange auf, weil die erwartete Steuerlast zu hoch angesetzt wird. Auf der anderen Seite steht die Annahme, jeder Fonds in der Fondspolice oder im Mischportfolio profitiere automatisch von den vollen 30 % – dabei erreichen gerade konservativer ausgerichtete Mischfonds die geforderte Aktienquote oft nicht und landen bei nur 15 % oder sogar 0 %. Beide Fehleinschätzungen lassen sich mit einem kurzen Blick in die Anlagebedingungen des konkreten Fonds vermeiden.
Typische Fehler bei der Teilfreistellung
- Teilfreistellung mit Steuerfreiheit verwechseln, obwohl sie nur den steuerpflichtigen Anteil reduziert und nicht den gesamten Gewinn von der Abgeltungsteuer befreit.
- Pauschal von 30 % bei jedem Fondsprodukt ausgehen, obwohl Mischfonds nur 15 % und reine Anleihen- oder Geldmarktfonds gar keine Teilfreistellung erhalten.
- Bei ausländischen Depotstellen die Teilfreistellung in der Steuererklärung vergessen, weil sie dort anders als bei deutschen Banken nicht automatisch berücksichtigt wird.
- Die Reihenfolge von Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag falsch berechnen, statt zuerst die Teilfreistellung und erst danach den Freibetrag anzusetzen.
- Bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen dieselben Regeln wie beim ETF-Depot unterstellen, obwohl dort teils andere Besteuerungsmechanismen greifen.
Wie sich die Teilfreistellung in Ihre Depotplanung einordnet
Die Teilfreistellung ist einer von mehreren Bausteinen, die die tatsächliche Steuerlast auf ein ETF-Depot spürbar unter die nominalen 26,375 % drücken – neben dem Sparerpauschbetrag und, bei größeren Umschichtungen, der bewussten Planung des Verkaufszeitpunkts. Wie sich das beim gezielten Umschichten eines Depots auswirkt, zeigt der Artikel Rebalancing im ETF-Depot: Wann und wie oft es wirklich sinnvoll ist. Wer stattdessen über eine fondsgebundene Rentenversicherung statt eines direkten ETF-Depots nachdenkt, findet die steuerlichen Unterschiede im Artikel Fondspolice vs. ETF-Depot: Was passt besser zu Ihnen?. Wie sich die Teilfreistellung in den größeren Rahmen des Vermögensaufbaus einordnet, zeigt der Leitfaden Vermögensaufbau für Angestellte: Der komplette Leitfaden 2026. Für die individuelle Ausgestaltung Ihrer Depotstruktur finden Sie mehr auf der Leistungsseite Depot & Vermögensverwaltung.
Wie hoch Ihre tatsächliche Steuerlast beim nächsten Verkauf oder bei der laufenden Vorabpauschale konkret ausfällt, lässt sich am besten anhand Ihrer eigenen Fondsauswahl und Ihres bereits genutzten Sparerpauschbetrags klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch – ich rechne mit Ihnen gemeinsam durch, wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen ankommt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Er basiert auf dem Rechtsstand von September 2026, unter anderem den Teilfreistellungssätzen nach § 20 InvStG und dem Sparerpauschbetrag – spätere Änderungen sind nicht berücksichtigt. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der genannten Beträge und steuerlichen Regelungen übernommen. Für die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls ziehen Sie zusätzlich Ihren Steuerberater hinzu.
Passt das zu Ihrer Situation?
Im kostenfreien Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Depot & Vermögensverwaltung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Teilfreistellung bei ETFs?
Die Teilfreistellung nach § 20 Investmentsteuergesetz befreit einen festen Prozentsatz der Erträge aus einem Fonds von der Abgeltungsteuer, weil der Fonds bestimmte inländische Erträge bereits selbst versteuert. Bei Aktienfonds mit einer kontinuierlichen Aktienquote von mindestens 51 % laut Anlagebedingungen liegt dieser Satz bei 30 %. Sie ersetzt nicht den Sparerpauschbetrag, sondern wirkt zusätzlich und wird vor der Verrechnung mit dem Freibetrag auf den steuerpflichtigen Betrag angewendet.
Für welche ETFs gilt die 30-Prozent-Teilfreistellung?
Klassische Aktien-ETFs auf Indizes wie einen breiten Welt- oder Industrieländerindex erreichen die geforderte Mindestaktienquote von 51 % in aller Regel deutlich und gelten damit als Aktienfonds im Sinn des § 20 InvStG. Entscheidend ist nicht die Marketing-Bezeichnung des Produkts, sondern die tatsächliche, kontinuierlich eingehaltene Aktienquote laut den Anlagebedingungen im Verkaufsprospekt beziehungsweise Basisinformationsblatt.
Gilt die Teilfreistellung automatisch oder muss ich sie beantragen?
Bei einer depotführenden Bank oder einem Broker mit Sitz in Deutschland berücksichtigt die Stelle die Teilfreistellung automatisch beim Steuerabzug, egal ob es um eine Ausschüttung, die jährliche Vorabpauschale oder einen Verkaufsgewinn geht. Bei ausländischen Depotstellen ohne deutschen Steuerabzug müssen Sie die Teilfreistellung selbst über die Anlage KAP in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wie wirkt die Teilfreistellung zusammen mit dem Sparerpauschbetrag?
Die Teilfreistellung wird zuerst auf den Bruttogewinn angewendet und reduziert den steuerpflichtigen Betrag bereits vor der Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag. Erst der danach verbleibende, steuerpflichtige Anteil wird gegen den Freibetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung gerechnet. Beide Mechanismen zusammen senken die effektive Steuerquote auf einen Aktien-ETF-Gewinn oft deutlich unter die nominalen 26,375 %.
Gilt die Teilfreistellung auch für Mischfonds oder Anleihen-ETFs?
Mischfonds mit einer kontinuierlichen Aktienquote von mindestens 25 % erhalten die halbe Teilfreistellung von 15 %. Reine Anleihen-ETFs, Geldmarktfonds oder andere Fonds ohne ausreichende Aktienquote fallen dagegen unter die sogenannten sonstigen Fonds und erhalten überhaupt keine Teilfreistellung.
Wirkt sich die Teilfreistellung auch auf die Vorabpauschale aus?
Ja. Die Vorabpauschale, die bei thesaurierenden Fonds jährlich auch ohne Ausschüttung als fiktiver Ertrag versteuert wird, unterliegt derselben Teilfreistellung wie ein regulärer Verkaufsgewinn. Bei einem Aktien-ETF wird also auch die Vorabpauschale nur zu 70 % steuerlich angesetzt.
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