Zurück zum Ratgeber
Absicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen: Was das wirklich bringt

14. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

Jan, 36, Softwarearchitekt aus München, hat gerade eine Gehaltserhöhung bekommen und will seine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend aufstocken. Sein Vermittler empfiehlt ihm dafür eine BU-Zusatzversicherung innerhalb einer neuen Rürup-Rente – das Argument: Die Beiträge seien voll steuerlich absetzbar. Für dieses konkrete Produkt stimmt das sogar. Wer aber pauschal die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen will, landet in den meisten Fällen bei einem Vorteil, der auf dem Papier gut aussieht und im eigenen Steuerbescheid trotzdem nicht ankommt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Beiträge zu einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbstständige.
  • Bei den meisten Angestellten ist dieser Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft, sodass der BU-Beitrag keinen zusätzlichen Steuervorteil mehr bringt.
  • Eine BU-Zusatzversicherung innerhalb einer Rürup-Rente zählt dagegen zu den Altersvorsorgeaufwendungen mit dem deutlich höheren Höchstbetrag von 30.826 € (2026) und ist seit 2023 zu 100 % absetzbar, sofern der BU-Anteil höchstens 49 % des Gesamtbeitrags ausmacht.
  • Der Steuervorteil bei dieser Kombination erkauft sich mit gebundenem Kapital, oft eingeschränkter Anbieterwahl und einer höheren Steuerlast auf die spätere Rente.
  • Eine eigenständige BU-Rente wird im Leistungsfall dagegen nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert – unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
  • Die Entscheidung sollte sich an den BU-Bedingungen ausrichten, nicht am steuerlichen Nebeneffekt, der bei vielen Verträgen ohnehin nicht ankommt.

Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen: Die gesetzliche Grundlage

Beiträge zu einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung gehören steuerlich zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – derselben Kategorie wie Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung oder der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung. Für diese Kategorie gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag: 1.900 € jährlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, 2.800 € für Selbstständige, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung vollständig selbst tragen. Eingetragen wird der BU-Beitrag in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung. So weit die Theorie – in der Praxis entscheidet ein anderer Posten darüber, ob davon überhaupt etwas ankommt.

Warum der Abzug bei den meisten Angestellten ins Leere läuft

Innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden die Beiträge zur Basiskranken- und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung vorrangig angesetzt und darüber hinaus in unbegrenzter Höhe anerkannt. Erst wenn danach noch Raum im Höchstbetrag übrig ist, wirken sich weitere Posten wie die BU zusätzlich aus. Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt seit 2015 unverändert bei 14,6 %, 2026 kommt im Durchschnitt ein Zusatzbeitrag von 2,9 % hinzu – zusammen 17,5 %, paritätisch geteilt also 8,75 % Arbeitnehmeranteil. Rechnerisch übersteigt allein dieser Anteil den Höchstbetrag von 1.900 € bereits ab einem Bruttogehalt von rund 1.800 € im Monat, die Pflegeversicherung kommt noch hinzu. Praktisch bedeutet das: Bei nahezu jedem vollzeitbeschäftigten Angestellten ist der Höchstbetrag allein durch die Basisabsicherung ausgeschöpft. Der zusätzliche Beitrag zur BU verändert die Steuerlast dann schlicht nicht mehr.

Für Selbstständige mit privater Krankenversicherung gilt dieselbe Logik mit dem höheren Höchstbetrag von 2.800 €. Da PKV-Beiträge für eine Basisabsicherung bei realistischen Tarifen regelmäßig über dieser Grenze liegen, bleibt auch hier meist kein Spielraum, den die BU zusätzlich ausschöpfen könnte.

Die Ausnahme: BU-Zusatzversicherung innerhalb der Rürup-Rente

Anders sieht es aus, wenn die BU nicht als eigenständiger Vertrag, sondern als Zusatzbaustein innerhalb einer Basisrente (Rürup) läuft. Voraussetzung ist, dass mindestens 51 % des Gesamtbeitrags in die Altersvorsorge fließen – der BU-Anteil darf also höchstens 49 % ausmachen. Erfüllt der Vertrag das, zählt der komplette Beitrag zu den Altersvorsorgeaufwendungen statt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Für diesen Topf gilt 2026 ein Höchstbetrag von 30.826 € für Ledige und 61.652 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare, seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar. Wie sich dieser Höchstbetrag berechnet und warum er für Selbstständige besonders interessant ist, beschreibe ich im Artikel Rürup-Rente für Selbstständige 2026. Weil dieser Höchstbetrag bei den wenigsten Sparerinnen und Sparern annähernd ausgeschöpft ist, kommt die BU-Zusatzversicherung hier in aller Regel tatsächlich mit einem spürbaren Steuervorteil an.

Der Preis für den Steuervorteil

Der Vorteil beim Einzahlen ist nur die eine Seite der Rechnung. Eine BU-Zusatzversicherung innerhalb der Rürup-Rente bindet das Kapital an den Hauptvertrag – eine getrennte Kündigung oder ein Wechsel der BU allein ist bei einem einheitlichen Kombiprodukt in der Regel nicht vorgesehen. Die Anbieterwahl beschränkt sich außerdem auf die BU-Bedingungen des jeweiligen Rürup-Anbieters, statt frei zwischen den BU-Spezialisten am gesamten Markt zu vergleichen. Gerade beim Verzicht auf die abstrakte Verweisung oder bei der Nachversicherungsgarantie unterscheiden sich Kombiprodukte teils deutlich von eigenständigen BU-Tarifen – mehr dazu in den Artikeln Abstrakte und konkrete Verweisung in der BU und Nachversicherungsgarantie BU.

Auch die Besteuerung im Leistungsfall unterscheidet sich deutlich. Eine eigenständige BU-Rente wird nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert, dessen Höhe sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet – unabhängig davon, ob der Sonderausgabenabzug beim Einzahlen überhaupt etwas gebracht hat. Die BU-Rente aus einem Rürup-Kombiprodukt unterliegt dagegen demselben Besteuerungsanteil wie die Altersrente selbst: 2026 werden 84 % der Rente versteuert, dieser Anteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte, bis er beim Rentenbeginn 2058 bei 100 % liegt. Der Steuervorteil beim Einzahlen wird also mit einer spürbar höheren Steuerlast im Leistungsfall erkauft.

MerkmalEigenständige BUBU-Zusatz in der Rürup-Rente
Steuerlicher TopfSonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 €/2.800 €)Altersvorsorgeaufwendungen (30.826 €/61.652 €)
Praktischer SteuervorteilMeist keiner, Höchstbetrag durch KV/PV ausgeschöpftIn aller Regel spürbar, Höchstbetrag selten ausgeschöpft
AnbieterwahlFrei am gesamten BU-MarktBeschränkt auf den Rürup-Anbieter
KapitalbindungKeine, eigenständiger VertragAn Rürup-Vertrag gebunden
Besteuerung der RenteNur Ertragsanteil, altersabhängigBesteuerungsanteil wie Altersrente (2026: 84 %)

Wie ich das in der Beratung einordne

In der Beratung sehe ich häufig, dass der steuerliche Aspekt bei einer BU-Entscheidung zu früh und zu stark gewichtet wird. Der typische Fall: Ein Angebot für eine Rürup-BU-Kombination liegt auf dem Tisch, der Steuervorteil wird prominent vorgerechnet, die eigentlichen BU-Bedingungen bleiben im Kleingedruckten. Ich drehe die Reihenfolge um: Zuerst vergleiche ich die BU-Bedingungen unabhängig vom Produkt – Verweisungsverzicht, Nachversicherungsgarantie, Prognosezeitraum. Erst danach prüfe ich, ob ein steuerlicher Nebeneffekt bei der individuellen Einkommens- und Versicherungssituation überhaupt real ankommt, oder ob er beim eigenständigen Vertrag ohnehin verpufft wäre.

Typische Fehler bei der steuerlichen Einordnung der BU

  • Eine BU allein wegen des Steuerarguments abschließen, ohne vorher zu prüfen, ob der Höchstbetrag beim eigenen Einkommen überhaupt noch Spielraum bietet.
  • Ein Rürup-BU-Kombiprodukt wählen, weil der Steuervorteil lockt, obwohl die BU-Bedingungen schlechter sind als am freien Markt erhältlich.
  • Bei PKV-Basisabsicherung annehmen, es sei noch Luft im Höchstbetrag, ohne die eigenen Beiträge tatsächlich gegenzurechnen.
  • Nur den Vorteil beim Einzahlen betrachten und die höhere Besteuerung der späteren Rürup-BU-Rente im Leistungsfall ausblenden.
  • Eine spätere Trennung von BU-Zusatz und Rürup-Vertrag erwarten, obwohl ein einheitliches Kombiprodukt in aller Regel nicht einzeln kündbar oder übertragbar ist.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet

Der Steuervorteil ist bei der BU fast immer ein Nebeneffekt, kein Kaufgrund. Wer als Angestellter oder Angestellte eine eigenständige BU plant, sollte nicht mit einem nennenswerten Sonderausgabenabzug rechnen – die häufigsten Fehler bei der Auswahl der Bedingungen selbst wiegen deutlich schwerer und sind im Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung: Häufige Fehler beim Abschluss zusammengefasst. Nur wenn ohnehin eine Rürup-Rente sinnvoll ist, etwa weil der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist, lohnt sich der genaue Vergleich, ob die BU-Zusatzversicherung innerhalb dieses Vertrags mit den Bedingungen eines eigenständigen Tarifs mithalten kann. Mehr zu meiner Vorgehensweise beim Vergleich der Bedingungen finden Sie auf der Leistungsseite Absicherung wichtiger Risiken.

Ob sich eine BU-Zusatzversicherung in Ihrer konkreten Steuer- und Einkommenssituation überhaupt auszahlt, lässt sich nur anhand Ihrer tatsächlichen Zahlen klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch– ich rechne mit Ihnen gemeinsam durch, ob und wo ein steuerlicher Effekt bei Ihnen tatsächlich ankommt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Er basiert auf dem Rechtsstand von September 2026, unter anderem den Sozialversicherungsrechengrößen und dem Besteuerungsanteil der Basisrente 2026 – spätere Änderungen sind nicht berücksichtigt. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der genannten Beträge und steuerlichen Regelungen übernommen. Für die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls ziehen Sie zusätzlich Ihren Steuerberater hinzu.

Passt das zu Ihrer Situation?

Im kostenfreien Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Absicherung.

Termin vereinbaren

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen?

Als eigenständiger Vertrag zählen die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG und gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung. Der gemeinsame Höchstbetrag für diese Kategorie liegt bei 1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbstständige – zusammen mit weiteren Beiträgen wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung.

Warum bringt der Sonderausgabenabzug bei vielen Angestellten trotzdem nichts?

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden vorrangig auf den Höchstbetrag angerechnet und sind darüber hinaus unbegrenzt abziehbar. Schon der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt bei einem Bruttogehalt von rund 2.000 € im Monat den Höchstbetrag von 1.900 € allein. Jeder weitere Euro für die BU verändert die Steuerlast dann nicht mehr.

Wie funktioniert die BU-Zusatzversicherung in der Rürup-Rente steuerlich?

Ist die BU-Zusatzversicherung in einem einheitlichen Vertrag mit einer Basisrente (Rürup) kombiniert und macht ihr Beitragsanteil höchstens 49 % des Gesamtbeitrags aus, zählt der gesamte Beitrag zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Dafür gilt 2026 der deutlich höhere Höchstbetrag von 30.826 € für Ledige beziehungsweise 61.652 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare, seit 2023 zu 100 % absetzbar.

Ist die BU-Zusatzversicherung in der Rürup-Rente deshalb die bessere Wahl?

Nicht automatisch. Das Kapital ist an den Rürup-Vertrag gebunden, die Anbieterwahl beschränkt sich auf die BU-Bedingungen des jeweiligen Rürup-Anbieters, und die spätere Rente unterliegt der vollen nachgelagerten Besteuerung wie die Altersrente selbst. Eine eigenständige BU am freien Markt bietet oft die besseren Bedingungen, etwa beim Verweisungsverzicht oder der Nachversicherungsgarantie.

Muss ich eine BU-Rente im Leistungsfall versteuern?

Bei einer eigenständigen BU-Versicherung wird nur der Ertragsanteil der Rente versteuert, dessen Höhe sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet – unabhängig davon, ob der Sonderausgabenabzug beim Einzahlen überhaupt gewirkt hat. Bei einer BU-Zusatzversicherung innerhalb der Rürup-Rente gilt dagegen der höhere Besteuerungsanteil der Basisrente, der mit dem Jahr des Rentenbeginns steigt.

Gilt der gleiche Höchstbetrag auch für privat krankenversicherte Selbstständige?

Selbstständige mit PKV setzen ihre Basisabsicherung ebenso vorrangig gegen den Höchstbetrag von 2.800 € an. Da die PKV-Beiträge für die Basisabsicherung bei realistischen Tarifen regelmäßig darüber liegen, bleibt für die BU auch hier meist kein zusätzlicher Spielraum im Sonderausgabenabzug.

Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?

Kostenfreies Erstgespräch
Kostenfreies Erstgespräch